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Sperrzeit um sechs Wochen verkürzt

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg hatte gegen unseren Mandanten, nachdem dieser von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war und Arbeitslosengeld beantragen musste, beim Bezug von Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III) verhängt. Unser Mandant habe sich vertragswidrig verhalten und eine Arbeitgeberkündigung provoziert. Anlass der fristlosen Kündigung war ein angeblicher Diebstahl am Arbeitsplatz. Unser Mandant gab dazu an, es habe sich um ein Versehen gehandelt, das in der Hektik des Arbeitsalltags passiert wäre, das "Diebesgut" habe er auch sofort nachdem er zuhause bemerkt habe, dass er es in seiner Hosentasche hatte, an den Arbeitsplatz zurück gebracht. Die Arbeitsagentur schenkte diesen Angaben aber keinen Glauben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Landshut (S 16 AL 155/19) am 13. September wurde dann ein Mitarbeiter des ehemaligen Arbeitgebers unseres Mandanten als Zeuge zu den näheren Umständen der Kündigung vernommen. Dabei bestätigten sich in großen Teilen die Angaben unseres Mandanten und es war letztlich tatsächlich aufgrund der Gesamtumstände zweifelhaft, ob es sich um einen absichtlichen (und zur Kündigung berechtigenden Diebstrahl) handelte oder um ein schlichtes Versehen.

Da das Gericht davon ausging, dass für beide Varianten verschiedene Aspekte sprechen, regte es an, einen Vergleich zu schließen und die Sperrzeit von zwölf auf sechs Wochen zu verkürzen. Im Hinblick auf die prozessualen Risiken stimmten beide Seiten dem Vergleich zu und der Rechtsstreit endete erfreulich.

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