Verdacht einer Straftat nach § 184b StGB ausgeräumt
Unserer Mandantin wurde Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB vorgeworfen. Konkret soll sie - wie häufig - im Rahmen von WhatsApp-Gruppenchats in den Besitz von kinderpornographischen Bilddateien gelangt sein. Dieser Vorwurf konnte jedoch entkräftet werden.
Im Rahmen der Verteidigung im Ermittlungsverfahren konnte gegenüber der Staatsanwaltschaft Regenburg glaubhaft gemacht werden, dass das Mobiltelefon, von dem aus die WhatsApp-Gruppenchats geführt worden waren, sich zu den Tatzeitpunkten nicht im Besitz unserer Mandantin befunden hat, so dass sie als Täterin zwangsläufig nicht in Betracht kam. Auch konnte weiter gezeigt werden, dass, selbst wenn sie das Mobiltelefon in Besitz gehabt hätte, nicht nachweisbar ist, dass sie tatsächlich als rechtliche Besitzerin der Bilder anzusehen ist, denn es war nach Aktenlage unklar, ob die Bilder aus dem Chat auch tatsächlich heruntergeladen wurden.
Richtigerweise stellte die Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 402 Js 8066/21) das Ermittlungsverfahren gegen die von Rechtsanwalt Klose verteidigte Mandantin auch mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO durch Verfügung vom 25.10.2021 ein.