Erst 20, dann 40 und zuletzt 50 - GdB-Prozess zahlt sich aus
Auf Antrag unserer Mandantin stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Niederbayern - Versorgungsamt (ZBFS) bei dieser einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest. Im Widerspruchsverfahren konnte anschließend zwar schon ein GdB von 40 erreicht werden, nicht aber das eigentliche Ziel, ein GdB von 50, der im Hinblick auf rentenrechtliche Ansprüche für unsere Mandantin von großer Bedeutung war. Es wurde daher Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Diese führte zum Ziel.
Im Prozess vor dem Sozialgericht Landshut konnte anhand medizinischer Unterlagen und eines psychiatrischen Fachgutachtens gezeigt werden, dass sich der GdB von 40 schon alleine angesichts der seelischen Störung verbunden mit dem chronischen Schmerzsyndrom ergab. Unter Berücksichtigung der weiteren Erkrankungen (z.B. Funktionsbehinderungen von Schultergelenken und Wirbelsäule) ergab sich nach Ansicht des Sachverständigen Dr. N. ein Gesamt-GdB von 50.
Dieser Ansicht schlossen sich alle Prozessbeteiligten an, so dass ein entsprechender Vergleich im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem SG Landshut am 8.11.2021 geschlossen werden konnte (Az. S 9 SB 197/21).