Die wichtigsten Rechte und Ansprüche behinderter Personen
Die Rechte Behinderter sind nicht einheitlich erfasst. Die Rechte Behinderter finden sich vielmehr über verschiedene Rechtsbereiche, Gesetzbücher und Verordnungen verteilt. Nachfolgend werden die wichtigsten behinderungsbedingten Ansprüche und Rechte nach Lebensbereichen kurz zusammengefasst.
Arbeit und Beruf:
- Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX).
- Anspruch auf Teilzeitarbeit: Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX).
- Anspruch auf zusätzlichen Urlaub: Schwerbehinderte Menschen haben in der Regel Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 SGB IX).
- Begleitende Hilfen: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden für technische Arbeitshilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und in besonderen Lebenslagen (§§ 17 ff. SchwbA).
- Kündigungsschutz: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX) und der Beteiligungeiner bestehenden Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX).
- Schwerbehindertenvertretung: In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden (§§ 94 ff. SGB IX).
Krankenversicherung:
- Beitritt zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung: Schwerbehinderte Menschen können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
- Anspruch auf Familienversicherung: Kinder sind ohne Altersgrenze versichert, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
- Verringerung der Zuzahlungen: Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 Abs. 1 SGB V).
Rente:
- Vorzeitige Altersrente: Versicherte haben - abhängig vom jeweiligen Geburtsdatum - Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. - 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; die vorzeitige Inanspruchnahme ist - abhängig vom jeweiligen Geburtsdatum - nach Vollendung des 60. - 62. Lebensjahres möglich (§§ 37, 236a SGB VI).
Steuern:
- Behinderten-Pauschbetrag: Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen einen von der Höhe des GdB abhängigen Pauschbetrag geltend machen von mindestens € 310,00 (§ 33b Abs. 1 - 3 EStG).
- Pflege-Pauschbetrag: Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von € 924,00 im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Verkehr:
- Parkerleichterungen
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.