Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Die Arbeitsgerichte sind - vereinfacht gesagt - zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Praktisch wichtig sind vor allem die Zuständigkeit bei Kündigungsschutzklagen, Lohnklagen, Schadensersatzklagen, Klagen auf Zeugniserteilung oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Allgemeines
Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten beginnt mit der Klageerhebung bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbracht hat oder der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Am Arbeitsgericht bestehen Kammern, die aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen.
Güteverhandlung
Daraufhin wird vom Arbeitsgericht ein Gütetermin anberaumt. In der - obligatorischen - Güteverhandlung vor dem Kammervorsitzenden wird dann das Streitverhältnis mit den Parteien erörtert und in der Regel ein Vergleichsvorschlag zur schnellen und einvernehmlichen Streitbeilegung unterbreitet. Zu dem Gütetermin müssen Sie in der Regel nicht selbst erscheinen, sie können sich vertreten lassen, insbesondere durch einen Rechtsanwalt. Erscheint eine Partei nicht, kann die erschienene Partei den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen.
Kammertermin
Kommt ein Vergleich in der Güteverhandlung nicht zustande, wird ein Kammertermin zur weiteren Verhandlung bestimmt. Ein besonderer - finanzieller - Anreiz für den Abschluss eines Vergleichs in der Güteverhandlung ist auch, dass in diesem Fall keine Gerichtskosten anfallen.
Der Kammertermin findet dann vor der gesamten Kammer, also dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern statt. Dort wird die Sach- und Rechtslage erörtert und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme durchgeführt. Nach dem - oder gegebenenfalls mehreren - Kammerterminen ergeht das Urteil.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist das Rechtsmittel der Berufung zu den Landesarbeitsgerichten statthaft, gegen die Berufungsurteile ist das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht statthaft. Sollte Versäumnisurteil ergangen sein, kann die betroffene Partei in der Regel binnen einer Woche ab Zustellung des Urteils Einspruch einlegen.
Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens I. Instanz
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Gerichtskosten ist der Streitwert des Verfahrens. Dieser ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung. Ist eine Geldforderung eingeklagt, z.B. rückständiger Lohn, ist die Höhe der Geldforderung maßgeblich. Geht es um einen Anspruch, der kein Anspruch in Geld ist, z.B. ein Anspruch auf Zeugniserteilung oder eine Kündigungsschutzklage, existieren teilweise gesetzliche Bestimmungen zur Ermittlung des Streitwerts, teilweise hat die Rechtsprechung auch Richtwerte entwickelt. So ist bei der Kündigungsschutzklage gewöhnlich der dreifache Bruttomonatsverdienst zu Grunde zu legen, bei Abmahnungs- oder Zeugnisstreitigkeiten der einfache Bruttomonatsverdienst.
Beispiele: Klage auf rückständigen Lohn in Höhe von € 5.000 brutto = € 5.000 Streitwert (Wert der Geldforderung); Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, der zuletzt € 2.500 brutto/monatlich verdiente = € 7.500 Streitwert (3 x Monatslohn); Klage eines Arbeitnehmers, der zuletzt € 1.000 verdiente, auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses = € 1.000 Streitwert (1 x Monatsgehalt).
Steht so der Streitwert fest, kann die Höhe der Gerichtskosten ermittelt werden. Diese ergibt sich aus Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz (GKG).
Steht die Höhe der Gerichtskosten fest, ist schließlich noch der Gebührensatz gem. Anlage 1 zu § 3 II GKG zu bestimmen, da sich die endgültige Höhe der Gerichtskosten aus “Höhe der Gerichtskosten x Kostensatz” errechnet.
Für das “normale” arbeitsgerichliche Verfahren I. Instanz beträgt der Kostensatz 2,0. Wird die Klage beispielsweise zurückgenommen, ergeht Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt, ermäßig sich der Kostensatz auf 0,4. Wird das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, fallen keine Gerichtskosten an.
Zu den Gerichtskosten könne weitere “Kosten des Rechtsstreits” hinzukommen, etwa Zeugenentschädigungen.
Die Kosten des Rechtsstreits, also insbesondere die Gerichtskosten, hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.
Anwaltskosten im Arbeitsrecht
In Verfahren vor den Arbeitsgerichten fallen die “normalen” Anwaltsgebühren an. Auch diese errechnen sich - wie die Gerichtskosten - unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts. Aus diesem ergibt sich dann die Höhe der jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren. Die konkrete Höhe kann der Anlage 2 zu § 13 I Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnommen werden.
Der anzuwendende Gebührensatz ergibt sich dann aus Anlage 1 zu § 2 II RVG. In arbeitsgerichtliche Verfahren der I. Instanz können insbesondere die folgenden Rechtsanwaltsgebühren anfallen: Verfahrensgebühr (1,3) für das “Betreiben des Verfahren”, insbesondere die Klageerhebung; Terminsgebühr (1,2) für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, insbesondere die Teilnahme an der Güteverhandlung oder dem Kammertermin (die Terminsgebühr fällt in jeder Instanz nur einmal an, egal wieviele Verhandlungstermine stattfinden. Hinzu kommen in der Regel die Pauschale für Post- und Telekommunikation (maximal € 20,-) und die gesetzliche Mehrwertsteuer (aktuell 19%). Hinzukommen können weitere Gebühren, z.B. für den Abschluss eines Vergleichs oder Fahrtkosten zu einem auswärtigen Arbeitsgericht. Über die Einzelheiten kläre ich Sie gerne persönlich auf.
Eine Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz ergibt sich aus § 12a ArbGG. Danach besteht - anders als in sonstigen Zivilverfahren - kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten und für Zeitverlust.
Es besteht aber auch im Arbeitsgerichtsverfahren die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu erhalten, wenn man finanziell und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen; niemand muss also auf die Durchsetzung seiner Rechte im Bereich des Arbeitsrechts verzichten, nur weil seine finanzielle Lage schwach ist.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung den Arbeits-Rechtsschutz umfasst, trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehme ich gerne für Sie.
Übersicht: Bayerische Arbeitsgerichte
- Arbeitsgericht Regensburg, Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg,
- Arbeitsgericht Regensburg - Kammer Landshut, Seligenthalerstraße 10, 84034 Landshut,
- Arbeitsgericht München, Winzerstraße 104, 80797 München,
- Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt, Proviantstraße 1, 85049 Ingolstadt,
- Arbeitsgericht München - Kammer Weilheim, Fischergasse 16, 82362 Weilheim,
- Arbeitsgericht Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg,
- Arbeitsgericht Weiden, Ledererstraße 9, 92637 Weiden i. d. Opf.,
- Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf, Wackersdorferstraße 78a, 92421 Schwandorf,
- Arbeitsgericht Passau, Eggendobl 4, 94034 Passau,
- Arbeitsgericht Passau - Kammer Deggendorf, Bahnhofstraße 94, 94469 Deggendorf,
- Arbeitsgericht Rosenheim, Rathausstraße 23, 83022 Rosenheim,
- Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstein, Salinenstraße 4, 83278 Traunstein,
- Arbeitsgericht Augsburg, Frohsinnstr. 2, 86150 Augsburg,
- Arbeitsgericht Augsburg - Kammer Neu-Ulm, Keplerstraße 2, 89231 Nei-Ulm,
- Arbeitsgericht Bayreuth, Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth,
- Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof,
- Arbeitsgericht Bamberg, Willy-Lessing-Straße 13, 96047 Bamberg,
- Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg, Oberer Bürglaß 36, 96450 Coburg,
- Arbeitsgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 97070 Würzburg,
- Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt, Alte Bahnhofstraße 27, 97422 Schweinfurt,
- Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg, Schloßplatz 7, 63739 Aschaffenburg.
Zusätzlich existieren verschieden Gerichtstage der jeweiligen Arbeitsgerichte, z.B. in Neumarkt oder Straubing. Dort wird dann an bestimmten Tagen verhandelt, eine Gerichtsverwaltung befindet sich dort aber nicht.
Wichtige Fristen
In Arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es einige wichtige Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen, ansonsten droht der Rechtsverlust
- Berufung (Einlegung): Ein Monat ab Zustellung des Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils
- Einspruch (gegen ein Versäumnisurteil): Eine Woche ab Zustellung des Urteils
- Klagefrist (Unwirksame Befristung - “Entfristungsklage”): Drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses
- Klagefrist (Kündigungsschutzklage): Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
- Revision (Einlegung): Ein Monat ab Zustellung des Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.