Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Basis des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Er schreibt die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen detailliert fest, regelt also insbesondere Arbeitszeit und Lohn. Je genauer und präziser er formuliert ist, umso eher lassen sich Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag vermeiden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages grundsätzlich frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen (§ 105 S. 1 GewO).

Einschränkungen aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich häufig aus §§ 305 ff. BGB, da sich Formulararbeitsverträge in der Regel an den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen der §§ 305 ff. BGB messen lassen müssen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrechts besondere Berücksichtigung finden (§ 310 IV 2 BGB). Das hat unter anderem zur Folge, dass arbeitsvertragliche Bestimmungen unwirksam sein können oder gar nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie überraschend (§ 305c I BGB) sind, den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 I BGB) oder gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen. Folge der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner Vertragsbedingungen ist die Geltung der gesetzlichen Regelung (§ 306 BGB). Da vertragliche Regelungen oftmals aber getroffen werden, damit die gesetzliche Regelung nicht gilt, ist diese Folge natürlich gänzlich ungewollt und entspricht dem Willen des Verwenders in keiner Weise.

Probleme bei der Arbeitsvertragsgestaltung können sich im Zusammenhang mit den AGB-Regelungen etwa auch ergeben bei  Vereinbarungen zu Arbeit auf Abruf, Ausschlussfristen (Schriftformerfordernis seit 1. Oktober 2016), Freiwilligkeitsvorbehalten, Arbeitnehmerhaftung oder Dienstwagennutzung. Nicht unproblematisch ist beispielsweise auch die formularvertragliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des pflichtwidrigen Verhaltens einer der Arbeitsvertragsparteien oder für den Fall, dass eine Partei durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Vertrags durch die andere Partei herbeiführt. Auch problematisch ist beispielsweise die Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung über Fortbildungskosten für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Daher ist bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrags besondere Sorgfalt anzuwenden, damit der Wille des Vertragsverwenders auch wirklich rechtswirksam im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gebracht wird.

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