Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Personalrat

Der Personalrat ist im Bereich des öffentlichen Dienstes die Interessenvertretung der Mitarbeiter. Er besteht aus gewählten Mitarbeitern des Betriebs; die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Betriebsrats finden sich in erster Linie in den Personalvertretungsgesetzen der Länder, in Bayern im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG).

In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet (Art. 1  BayPVG).

Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen (Art. 2 Abs. 1 BayPVG). Der Personalrat hat vielfältige Informations-. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht. Im Einzelnen geregelt sind die Rechte des Personalrats in  Art. 75 ff. BayPVG. Wichtige Rechte des Personalrats sind beispielsweise:

Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayPVG

1. Einstellung - mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung auf Grund von Rechtsvorschriften endet ( § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung) und der Vorbereitungsdienst eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist - Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit;

2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe;

3. Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe;

4. Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;

5. Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;

6. Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

7. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, daß der Beschäftigte mit der Abordnung einverstanden ist;

8. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;

9. Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus;

10. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;

11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, soweit es sich nicht um Beschäftigte handelt, bei deren Einstellung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach Nummer 1 ausgeschlossen ist;

12. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung;

13. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten;

14. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für eine Dauer von mehr als drei Monaten.

Art 75 Abs. 4 S. 1 BayPVG

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte;

3. Aufstellung des Urlaubsplans;

4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;

6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern;

7. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten;

8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen;

9. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens;

10. Inhalt von Personalfragebogen;

11. Beurteilungsrichtlinien;

12. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen;

13. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.

Art. 76 Abs. 1 S. 1 BayPVG

1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs;

2. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;

3. Erlaß von Disziplinarverfügungen und bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten, wenn dem Disziplinarverfahren eine auf den gleichen Tatbestand gestützte Disziplinarverfügung nicht vorausgegangen ist;

4. Verlängerung der Probezeit

5. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;

6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit;

7. allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten;

8. Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen,

9. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern;

10. Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen.

Art. 76 Abs. 2 BayPVG:

1. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden;

2. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs;

3. Gestaltung der Arbeitsplätze;

4. Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen;

5. Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung.

Art. 77 Abs. 1 S. 1 BayPVG

Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen nur erheben, wenn nach seiner Ansicht (1.) bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, (2.) die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinn des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 verstößt, (3.) der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann, (4.) die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder (5.) eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.

Art. 77 Abs. 3 S. 1 BayPVG

Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. 2 Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3 Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit spätestens innerhalb von zwei Wochen, schriftlich mitzuteilen.


Personalräte können in der Regel in Dienststellen mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern nach dem vom BayPVG vorgegebenen Wahlverfahren (Art. 12 ff. BayPVG) gewählt werden.

Die Kosten des Personalrats hat die Dienststelle zu tragen (Art. 44 Abs. 1 S. 1 BayPVG). Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und, soweit erforderlich, Büropersonal zur Verfügung zu stellen (Art. 44 Abs. 2 BayPVG). Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge (Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayPVG).

In Betrieben der privaten Wirtschaft spricht man vom Betriebsrat. Die Rechte und Pflichten des Personalrats sind im PVG gesetzlich geregelt und entsprechen  im Wesentlichen denen des Betriebsrats.

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