Überstunden
Ein überaus häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, Überstunden zu leisten.
Überstunden sind die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
Grundsätzlich bedarf die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber einer Rechtsgrundlage. Das bloße Weisungsrechts reicht hierzu in der Regel nicht aus. Selten finden sich insoweit Regelungen in Arbeitsverträgen, häufiger schon in Tarifverträgen. Besteht eine vertragliche Regelung, muss diese besonderen Erfordernissen gerecht werden, insbesondere müssen sie eine Höchstgrenze für die ggfs. zu leistenden Überstunden vorsehen und regeln, dass die Überstunden nicht unentgeltlich vom Arbeitnehmer zu leisten sind. Wenn eine vertragliche Regelung besteht, muss immer auch darauf geachtet werden, ob für die Geltendmachung der Überstundenvergütung oder eines etwaigen Freizeitausgleichs bestimmte Fristen vorgesehen sind, da sich dann häufig relativ kurz bemessene Verfallfristen oder Ausschlussfristen finden.
In jedem Fall aber darf die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber lediglich in dringenden Fällen erfolgen, nämlich in Fällen, in denen konkrete Arbeiten nicht innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit erledigt werden können und die Arbeiten keinen Aufschub dulden.
Besteht keine Regelung betreffend die Ableistung von Überstunden und leistet der Arbenitnehmer tatsächlich Überstunden, besteht für diese grundsätzlich auch ein Vergütungsanspruch in Geld oder einen Anspruch auf Freizeitausgleich.
Von Überstunden zu unterscheiden ist die sog. Mehrarbeit, die den Fall meint, dass ein Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinaus arbeitet.
Die gesetzlich zulässige Arbeitszeit für Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers pro Werktag acht Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 ArbZG). Arbeitszeit meint dabei die reine Arbeitszeit, Pausen und andere Arbeitsunterbrechungen werden also nicht berücksichtigt. Im Einzelfall darf ausnahmsweise zehn Stunden täglich gearbeitet werden, insgesamt darf aber auch hier nicht länger als acht Srunden täglich gearbeitet werden.
Natürlich können unter bestimmten Voraussetzungen auch Abweichungen vereinbart werden, etwa durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung.
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