Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die Videoüberwachung von Arbeitsstätten ist allgegenwärtig. Fitness-Studios, Speditionen, Lagereien, Supermärkte, Einzel- und Großhandelsbetriebe aber auch Dienstleister setzen regelmäßig auf Videoaufnahmen am Arbeitsplatz. Die Gründe hierfür sind verschieden und reichen von der Arbeitssicherheit über Leistungskontrolle bis hin zur Verhinderung von Diebstählen. Trotz des hohen Verbreitungsgrads von Videoüberwachungsmaßnahmen sind diese aber nicht immer rechtlich zulässig.
Besonders für Arbeitgeber sind mit Videoüberwachungsmaßnahmen große finanzielle Risiken verbunden: Rechtswidrige Videoüberwachung am Arbeitsplatz, egal ob offenkundig oder heimlich, egal ob permanent oder zeitweilig, kann Schadensersatzansprüche der überwachten Arbeitnehmer begründen.
Begründet werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach unerlaubter Videoüberwachung am Arbeitsplatz mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ) des überwachten Mitarbeiters, konkret eine Verletzung des Rechts am am eigenen Bild. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und inwieweit von ihm Foto- und Videoaufnahmen gefertigt werden, so dass eine unerlaubte Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen Eingriff in die Rechte des betroffenen Mitarbeiters darstellt.
Handelt es sich dann auch um einen schwerwiegenden Eingriff, kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht. Ob der Eingriff schwerwiegend ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. Quantität und Qualität der Überwachung, Anlass dafür und der Grad des Verschuldens, also ob der Überwachende von der Widerrechtlichkeit der Überwachungsmaßnahmen wusste.
Die Höhe einer Geldentschädigung richtet sich nach dem Maß der Persönlichkeitsbeeinträchtigung im konkreten Fall, wobei wiederum Quantität, Qualität, Anlass und der Grad des Verschuldens sowie auch Präventionsaspekte ausschlaggebend sind. Das Landesarbeitsgericht Hamm billigte beispielsweise mit Urteil vom 11.07.2013 (Az. 11 Sa 312/13) ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,00 zu, das Landesarbeitsgericht Hessen sprach mit Urteil vom 25.10.2010 (Az. 7 Sa 1586/09) ein Schmerzensgeld in Höhe von € 7.000,00 zu, das Arbeitsgericht Iserlohn mit Urteil vom 04.06.2008 (Az. 3 Ca 2636/07) Schmerzensgeld in Höhe von sogar € 25.000,00.
Ein Entschädigungsanspruch ist aber zu verneinen, wenn für die Überwachungsmaßnahmen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Eine Rechtfertigung kann sich insbesondere aus der Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter ergeben oder, wenn eine Einwilligung nicht vorliegt, einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen im Einzelfall, also der Rechte und Interessen des überwachenden Arbeitgebers einerseits und der Rechte und Interessen der überwachten Arbeitnehmer andererseits. Fällt diese Güterabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus, muss die Überwachung weiterhin verhältnismäßig sein, d.h. sie muss im Hinblick auf das Ziel des Arbeitgebers geeignet, erforderlich und angemessen sein. Existiert im überwachten Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bezüglich der Einführung und Anwendung von Videoüberwachungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.