Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld - in Abgrenzung zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die auch als “Hartz IV” oder Arbeitlosengeld II bezeichnet werden, auch Arbeitslosengeld I oder einfach ALG genannt - ist für viele Betroffene im Falle der Arbeitslosigkeit (zunächst) die wichtigste staatliche Leistung, um den Wegfall von Arbeitslohn und Vergütung, etwa nach einer Kündigung oder nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses, kompensieren zu können. Denn durch das im SGB III geregelte Arbeitslosengeld wird zumindest vorübergehend annähernd die finanzielle und wirtschaftliche Lage bewahrt, die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand, da sich das Arbeitslosengeld - anders als das Arbeitslosengeld II - am zuvor erzielten Einkommen orientiert.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vorliegen u.a. der folgenden Voraussetzungen:

  • Arbeitslosigkeit oder berufliche Weiterbildung (§§ 136 I, 137 I Nr. 1 SGB III),
  • arbeitslos ist wiederum, wer Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
  • Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (§§ 137 I Nr. 2, 141 SGB III).
  • Erfüllung der Anwartschaftszeit (§§ 137 I Nr. 3, 142 SGB III), d.h. Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zwölf Monaten Dauer innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren; diese beginnt mit dem Zeitpunkt des Vorliegens aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld, also ab Eintritt der Arbeitslosigkeit und erfolgter Arbeitslosmeldung. Daneben existieren auch Fälle, in denen eine kurze Anwartschaftszeit von sechs Monaten gilt (vgl. § 142 Abs. 2 SGB III). Dies kurze Anwartschaftszeit setzt u.a. voraus, dass das erzielte Bruttoeinkommen in den letzten zwölf Monaten 37.380 € in den alten bzw. 34.440 € in den neuen Bundesländern (Bezugsgröße, Stand: 2019) nicht überstiegen hat und es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die von vornherein auf nicht länger als zehn Wochen befristet waren.

Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Arbeitslosigkeit. Anknüpfungspunkt ist das Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV), nicht das Arbeitsverhältnis. Jemand kann in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen und zugleich beschäftigungslos sein. Von Beschäftigungslosigkeit, d.h. von einer Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ist auszugehen, wenn trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden, z.B. wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Liegen obige Voraussetzungen vor, bewilligt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Liegen obige Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt. Stellt sich erst nach Bewilligung heraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben, kann die Bewilligung zurückgenommen (§ 45 SGB X) und die Erstattung des bezahlten Arbeitslosengelds (§ 50 SGB X) gefordert werden. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Arbeitslosengeldbezugs weg, kann die Bewilligung aufgehoben (§ 48 SGB X) und die Erstattung des bezahlten Arbeitslosengelds gefordert werden.

Schon vor der Arbeitslosmeldung hat die persönliche Arbeitsuchendmeldung (§ 38 I SGB III) zu erfolgen. Diese darf nicht verwechseln mit der Arbeitslosmeldung verwechselt werden. Sie muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Ist dies nicht möglich, z.B. weil die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt, muss die Arbeitslosmeldung spätestens am dritten Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Meldet sich der Betroffene nicht rechtzeitig arbeitsuchend, tritt eine Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens gem. § 159 I Nr. 7, VI SGB III für die Dauer von einer Woche ein - “Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung”. Unterbleibt hingegen die Arbeitslosmeldung, beginnt nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld (noch) nicht.

Die sog. Nahtlosigkeitsregelung

Wie oben dargestellt, ist arbeitslos i.S.d. SGB III, wer u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Verfügbar ist, wer bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, bereit ist, jede Beschäftigung zulässige anzunehmen und auszuüben, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.

Kranke Arbeitnehmer können häufig aber wegen ihrer Erkrankung keine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung ausüben. Sie wären eigentlich vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Wurde dann auch nicht über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung entschieden, würde der Betroffene an sich ohne Leistungen dastehen. Arbeitslosengeld würde mangels Verfügbarkeit nicht gezahlt, Erwerbsminderungsrente mangels Entscheidung über den Rentenantrag ebenfalls nicht.
Um diese Situation  zu vermeiden, wurde die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III geschaffen.
Nach § 145 I 1 SGB III hat auch eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind (also die Person eigentlich nicht verfügbar ist), wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, also z.B. die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund oder die DRV Bayern Süd.

Höhe des Arbeitslosengelds

Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich insbesondere nach dem Entgelt, das im letzten Beschäftigungsverhältnis im Jahr vor Eintritt des Anspruchs auf ALG I durchschnittlich erzielt wurde, in der Regel ist also ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwölf Monate zurückzurechnen, nach dem Vorhandensein von Kindern sowie der Lohnsteuerklasse. Das Arbeitslosengeld wird kalendertäglich errechnet. Die Höhe beträgt 67% des zuletzt durchschnittlich erzielten Nettoentgelts, wenn der Leistungsbezieher oder dessen ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte ein Kind i.S.v. § 32 I EStG hat. Andernfalls beträgt der allgemeine Leistungssatz 60%.

Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der vorangegenagenen Versicherungspflichtverhältnisse und dem Alter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Mindestdauer das Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt sechs Monate, die Höchstdauer 24 Monate. Bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 3 SGB III (“kurze Anwartschaftszeit”) beträgt die Anspruchsdauer drei bis fünf Monate.

Versicherungswidriges Verhalten - Sperrzeiten

Im Falle “versicherungswidrigen Verhaltens” werden vom Sozialversicherungsträger gerne und häufig Sperrzeiten gegen den Leistungsbezieher verhängt. Eine Sperrzeit tritt beispielsweise ein, wenn der Arbeitslose, ohne einen wichtigen Grund zu haben,

  • das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159 I Nr. 1 SGB III), z.B. im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags,
  • eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht angetreten wird (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 159 I Nr. 2 SGB III),
  • trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, § 159 I Nr. 3 SGB III), z.B. im Falle des Nichtnachweisens der geforderten Anzahl an Bewerbungen,
  • einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis, § 159 I Nr. 6 SGB III).

Die Dauer der Sperrzeit beträgt abhängig von dem begangenen Verstoß mindestens eine, höchstens zwölf Wochen. Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verschiebt sich zeitlich nach hinten.

Zugleich tritt aber mit einer Sperrzeit nach § 159 SGB III eine Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 SGB III) ein, die dazu führt, dass der Beginn des ALG-Anspruchs nicht nur zeitlich nach hinten hinausgeschoben wird, sondern sich der Anspruch an sich mindert. Die Dauer der Minderung beträgt beispielsweise

  • die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 148 I Nr. 3 SGB III),
  • die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht (§ 148 I Nr. 4 SGB III).

 Praxis

Probleme ergeben sich in der Praxis regelmäßig auch, wenn der Versicherte zunächst bereits längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und von der Krankenkasse Krankengeld bezogen hat. Behauptet die Krankenkasse dann - wie häufig -, dass der Versicherte wieder arbeitsfähig sei und der Krankengeldanspruch daher ende, obwohl der Versicherte nach wie vor tatsächlich arbeitsunfähig ist, sind Rechtsstreitigkeit vorprogrammiert. Die Krankenversicherung verweist dann nämlich üblicherweise auf die Arbeitsagentur und den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser ist jedoch normalerweise niedriger als das Krankengeld und “verbraucht” - bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit - unnötigerweise wertvolle Anspruchszeiten auf Arbeitslosengeld. Auch in diesen Fällen ist jedoch Widerspruch und Klage möglich und in der Regel auch sinnvoll.

Die Beantragung von Arbeitslosengeld ist hingegen im Falle der Aussteuerung eines Arbeitnehmers, also nach Ende des Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldzeitraums, in der Regel sinnvoll, auch wenn keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Um nicht auf die - regelmäßig niedrigeren - Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe angewiesen zu sein, empfiehlt es sich, im Falle der Aussteuerung unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen, um Geldleistungen zur Existenzsicherung zu erhalten.

Widerspruch und Klage

Bei sämtlichen behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem SGB III bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn Sie durch eine behördliche Entscheidung beeinträchtigt werden. Gegen Bescheide der Arbeitsagentur, z.B. bezüglich des Bestehens eines Leistungsanspruchs, der Höhe des Arbeitslosengelds, der Rücknahme oder der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld oder in Bezug auf verhängte Sperrzeiten, ist der Widerspruch möglich sowie gegen Widerspruchsbescheide die Klage zum Sozialgericht. In dringenden Fällen ist auch die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes möglich und anzuraten.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung. Selbstverständlich sind mir auch Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandate jederzeit willkommen.

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