Gesetzliche Unfallversicherung: Berufskrankheit
Die gesetzliche Unfallversicherung, gesetzlich geregelt im SGB VII, erbringt ihren Versicherten Leistungen u.a. bei Berufskrankheiten.
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Die diesbezügliche Rechtsverordnung ist die Berufskrankheitenverordnung (BKV), die bislang anerkannten Berufskrankheiten ergeben sich aus Anlage 1 zu § 1 BKV.
Die in der KKV aufgelisteten Krankheiten sind aber nicht abschließend alle Berufskrankheiten. Denn neben den "echten" Berufskrankheiten gibt es "Wie-Berufskrankheiten". Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, nämlich wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Eine "Wie-Berufskrankheit" kann beispielsweise auch eine psychische Erkrankung sein. So hat das Bundessozialgericht im Jahr 2023 entschieden, dass die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine Krankheit ist, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei dieser Personengruppe erfüllt.
Die BKV kennt eine Vielzahl von Berufskrankheiten und unterscheidet dabei nach Krankheiten, die durch chemischen Einwirkungen verursacht wurden (z.B. Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen, Erkrankungen der Zähne durch Säuren), Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen verursacht wurden (z.B. Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck, Druckschädigung der Nerven, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule), Krankheiten, die durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht wurden bzw. Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, des Rippen- und Bauchfells, Hautkrankheiten und sonstige Krankheiten.
In der BKV sind darüber hinaus auch Maßnahmen gegen Berufskrankheiten vorgesehen: Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.
Besonders bedeutsam sind im Zusammenhang mit Berufskrankheiten die in § 3 Abs. 2 BKV vorgesehenen Übergangsleistungen: Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen (§ 3 Abs. 2 S. 1 BKV). Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 S. 2 BKV). Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 S. 3 BKV).
Gegen Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der Berufsgenossenschaften (BG), mit denen Sie nicht einverstanden sind, etwa weil eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, eine bestimmte Erkrankung nicht als Folge der Berufskrankheit anerkannt wird oder weil im Rahmen einer beantragten Verletztenrente die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu niedrig erscheint, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.