Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Der GdB bei psychischen Erkrankungen

Psychische Erkrankungen sind sehr häufig. Nach einem Bericht des Ärzteblatts aus dem Februar 2013 soll etwa ein Drittel (!) der Bevölkerung einmal jährlich unter einer klinisch relevanten psychischen Störung leiden. Nach dem Gesundheitsreport 2017 der DAK sind psychische Erkrankungen für über 17% der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeitnehmen von Beschäftigten verantwortlich. Es verwundert daher nicht, dass psychische Erkrankungen nicht nur in medizinischer Hinsicht große praktische Bedeutung haben, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, besonders wenn es um die Feststellung einer Behinderung und deren Grads geht.

Um den Grad der Behinderung (GdB) möglichst einheitlich beurteilen zu können, enthält die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG), auch für psychische Erkrankungen  Anhaltswerte. Es ist jedoch unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen.  In rechtlicher Hinsicht stellt die VersMedV ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten dar, das den Behinderungsbegriff der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ berücksichtigt. Die VersMedV gilt seit dem Jahr 2009, zuvor galten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP).

Die Anhaltswerte für Erkrankungen und Behinderungen im Bereich „Nervensystem und Psyche“  finden sich in Ziff. 3 VG.  Für die in der Praxis überaus häufigen Erkrankungen wie Depressionen (z.B. depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung), phobische Störungen (z.B. Panikstörung, Angststörung, Anpassungsstörung, Belastungsreaktion, Posttraumatische Belastungsstörung) oder somatoforme Störungen (z.B. Somatisierungsstörung, anhaltende Schmerzstörung) finden sich die Tabellenwerte in Ziff. 3.7 VG unter der Überschrift „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“. In Bescheiden der Versorgungsämter bzw. auch in ärztlichen Gutachten wird häufig auch die Bezeichnung „seelische Störung“ als Oberbegriff verwendet.

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen bedingen danach in der Regel einen GdB von 0-20.
Um in rechtlicher Hinsicht von einer leichteren psychovegetativen oder psychischen Störung ausgehen zu können, müssen zumindest gelegentliche hausärztliche Behandlungen wegen psychovegetativer Beschwerden bzw. Dysthymie erfolgt sein, typischerweise treten funktionelle Organbeschwerden auf, etwa Reizdarm oder Kreislaufbeschwerden.

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) bedingen üblicherweise einen GdB von 30-40. Ein GdB von 30-40 setzt üblicherweise voraus, dass die Fortsetzung häuslicher und beruflicher Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist und Beeinträchtigungen im Alltag und in sozialen Bereichen (Beruf, Familie, Freunde, Bekannte) vorliegen. Üblicherweise erfolgt bei einer stärker behindernden Störung eine fachärztliche Behandlung durch einen Psychiater oder Neurologen und eine Medikation mit Antidepressiva (häufig: Citalopram, Escitalopram, Venlafaxin (Trevilor), Paroxat, Opipramol, Mirtazapin, Duloxetin, ...).

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedingen regelmäßig einen GdB von 50-70, schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80-100. Schwere Störungen sind spätestens dann anzunehmen, wenn im Beruf eine verminderte Einsatzfähigkeit besteht oder häusliche Probleme bestehen, die Fortsetzung sozialer, häuslicher und beruflicher Aktivitäten unwahrscheinlich ist. In diesem Stadium haben meistens auch bereits - zusätzlich zur ambulanten  psychiatrischen/neurologischen Behandlung - psychotherapeutische Behandlungen stattgefunden und oft auch schon stationäre Aufenthalte in psychiatrischen bzw. psychosomatischen Einrichtungen.

Diese rechtlichen Vorgaben klingen – jedenfalls auf dem Papier – nachvollziehbar, verständlich und klar. In der Praxis bereitet es aber oft Schwierigkeiten, eine korrekte Einstufung vorzunehmen, ob eine leichtere, eine stärker behindernde oder gar eine schwere Störung vorliegt.  Ärztliche Atteste, Befundberichte, Arztbriefe über stationäre Aufenthalte, Berichte über Reha-Maßnahmen, Berichte über durchgeführte psychotherapeutische Maßnahmen sowie Arbeitsunfähigkeitszeiträume sind dabei wichtige Indizien. Klarheit verschaffen meistens aber nur ärztliche Sachverständigengutachten auf neurologischem/psychiatrischem Fachgebiet. Auch in Sozialgerichtsprozessen über die Höhe des GdB geben häufig Sachverständigengutachten den entscheidenden Ausschlag für den Verfahrensausgang.
Bedeutsam sind dabei die physische, psychische und vor allem die soziale Leidensebene, also die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (v.a. Familie, Freundeskreis, Bekannte, Hobby und Beruf) insbesondere durch Quantität und Qualität der Krankheitssymptome, beispielsweise Agitiertheit,  Antriebsminderung, Appetitlosigkeit, Anspannung, Beeinträchtigung von Selbstvertrauen/Selbstwertgefühl, Bauchschmerzen, Benommenheit, Brustschmerzen, Erbrechen, Erröten, Erstickungsgefühle, Freudlosigkeit, Herzklopfen, Herzrasen, Interessenlosigkeit, Kraftlosigkeit, Libidoverlust , Morgentief, Müdigkeit, Nachhallerinnerungen, Schlafstörungen, Schwächegefühl, Schwindel, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Stimmungstief, Übelkeit, Unruhe oder Zittern.

Dass nicht jede behördliche Entscheidung im Bereich des Behindertenrechts richtig ist, zeigt schon die hohe Verfahrensanzahl an den Sozialgerichten. Wenn Sie Ihre Behinderung und Ihren GdB durch das Versorgungsamt (in Bayern: ZBFS) nicht ausreichend bewertet sehen, haben Sie die Möglichkeit gegen entsprechende Bescheide Widerspruch zu erheben. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann dann Klage zu dem für Sie zuständigen Sozialgericht erhoben werden und die GdB-Bewertung einer vollständigen gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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