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Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben auch einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und der Heizung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Jobcenter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Anders als beim pauschalen Regelsatz wird hier auf den Einzelfall abgestellt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie ausnahmsweise nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Als Bedarf für die Unterkunft werden aber nicht nur Mietkosten anerkannt, sondern auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Angemessenheit der Unterkunftskosten
Streitigkeiten um die Höhe der vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung - Miete - sind in der Praxis häufig. Streitig ist in der Regel die Frage, ob die Höhe der Miete der vom Grundsicherungsempfänger bewohnten Wohnung angemessen ist.
Um festzustellen, welche Kosten der Unterkunft im Einzelfall noch angemessen und damit übernahmefähig sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine zweistufige Prüfung durchzuführen.
Im ersten Schritt ist die - abstrakt - angemessene Größe der Wohnung abhängig von der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft und der angemessene Wohnstandard zu ermitteln. Insoweit können die Werte herangezogen werden, die die Bundesländern aufgrund des sozialen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) erlassen haben. In Bayern beispielsweise sind nach den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) angemessen:
Wohnungstyp | Haushaltsgröße | Wohnfläche in qm |
1-Zimmer-Wohnung | 1 Person | 40 |
2-Zimmer-Wohnung | 1 Person | 50 |
2-Zimmer-Wohnung | 2 Personen | 55 |
3-Zimmer-Wohnung | 2 Personen | 65 |
3-Zimmer-Wohnung | 3-4 Personen | 75 |
4-Zimmer-Wohnung | 4 Personen | 90 |
In einem zweiten Schritt ist der Vergleichsraum festzustellen und dann ist nach der sog. Produkttheorie - angemessene Wohnfläche x angemessener qm-Preis - des Bundessozialgerichts zu ermitteln, welche Miete im Vergleichsraum für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Die Ermittlung der angemessenen Miete muss dabei auf der Grundlage eines sog. schlüssigen Konzepts, das gerichtlich überprüfbar ist, erfolgen. Das schlüssige Konzept soll gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarkts wiedergegeben werden. Ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten setzt mindestens voraus:
(1) Die Datenerhebung darf nur in dem eingegrenzten Bereich erfolgen und muss sich auf den gesamten Bereich beziehen; (2) Gegenstand der Beobachtung muss nachvollziehbar sein, z. B. Differenzierung nach dem Standard der Wohnung, der Miete oder Größe; (3) Angaben über den Beobachtungszeitraum; (4) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, insbesondere die berücksichtigten Erkenntnisquellen (Mietspiegel, Zeitungsanzeigen, Datenbanken, etc.); (5) Der Umfang der berücksichtigten Daten muss repräsentativ sein; (6) Die Datenerhebung muss valide sein; (7) Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze müssen eingehalten werden; (8) Angaben über die gezogenen Schlussfolgerungen.
Fehlt es an einem schlüssigen Konzept des Jobcenters, kann auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) mit einem Aufschlag von 10 % zurückgegriffen werden.
Ausnahmen von der Angemessenheitsgrenze
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf ausnahmsweise so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Über die Formulierung “in der Regel” wird oftmals vom Jobcenter hinweggesehen und es wird vorgegeben, dass die sechs-Monats-Grenze für die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung ausnahmslos gilt. Tatsächlich ist dies aber nicht so. Vielmehr kann nach der eindeutigen Formulierung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die unangemessene Miete auch länger als sechs Monate vom Jobcenter übernommen werden. Die Unmöglichkeit des Wohnungswechsels als diesbezügliche Voraussetzung sollte vom Leistungsempfänger aber genau dokumentiert und dem Grundsicherungsträger nachgewiesen werden, z.B. durch Anfertigung einer Aufstellung auf welche angemessenen Wohnungen (aus Zeitungsinseraten, Onlinewohnungsmärkten, ...) man sich erfolglos beworben hat.
Abrechnungsrückzahlung und Guthaben
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, etwa aus einer Betriebskostenabrechnung, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben jedoch ausser Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II). Nachzahlungen sind in der Regel vom Jobcenter zu übernehmen.
Schuldenübernahme
Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. (§ 22 Abs. 8 SGB II).
Mietverhältnis unter Verwandten
In der Praxis problematisch ist immer wieder, ob und inwieweit Mietverhätnisse zwischen Verwandten, z.B. zwischen Eltern und Kind, anzuerkennen sind und der Grundsicherungsträger auch hierfür die Kosten zu tragen hat. Grundsicherungsträger verweigern hier oft die Übernahme der Kosten mit der Behauptung, dass aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses davon auszugehen sei, dass kein tatsächlich wirksamer Mietvertrag vorliege. Eine derart pauschale Betrachtungsweise verbietet sich jedoch. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Verwandten - oder lediglich ein unwirksames Scheingeschäft - vorliegt und ob der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach den richterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kann nicht schematisch auf die Vergleichselemente eines “Fremdvergleichs” zurückgegriffen werden. Wie sonst unter Dritten auch, muss der Leistungsberechtigte aber einer wirksamen, jedenfalls nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein.
Umzug
Im Falle eines Umzugs soll nach § 22 Abs. 4 SGB II vor Abschluss eines neuen Mietvertrag die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen SGB-II-Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Sofern Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Heizkosten
Die Angemessenheit der Kosten der Heizung ist getrennt von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich auf den “Kommunalen Heizspiegel” bzw. - soweit dieser nicht vorhanden ist - den “Bundesweiten Heizspiegel” heranzuziehen zurück zu greifen. Der Leistungsbezieher kann in der Regel die tatsächlichen Heizkosten bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten (rechte Spalte im bundesweiten Mietspiegel - “extrem hoch”) mit der angemessenen Wohnfläche in Quadratmetern geltend machen.
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