Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

(Schwer-) Behindertenrecht: Kfz-Hilfe

Behinderte Personen können zur Teilhabe am Arbeitsleben Kraftfahrzeughilfe beanspruchen. Die Einzelheiten regelt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV).

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 KfzHV).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Kfz-Hilfe ist, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 KfzHV). Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV).

Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt weiter voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung aufweist und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Das im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe anzuschaffende Kfz muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen (§ 4 Abs. 1 u. 2 KfzHV). In der Regel soll die Anschaffung eines Neuwagens gefördert werden. Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann aber Ausnahmsweise gefördert werden, wenn der Gebrauchtwagen nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht und sein Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt (§ 4 Abs. 3 KfzHV).

Höhe

Die Beschaffung eines Kfz wird grundsätzlich bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.00,00 € gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben unberücksichtigt. Ausnahmsweise wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert (§ 5 Abs. 1 u. 2 KfzHV). Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 7 KfzHV). Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis wird in der Regel als Zuschuss geleistet, dessen Höhe vom Einkommen abhängt, unter bestimmten Voraussetzungen auch als Darlehen.

Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn der Fahrausbildung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.

Eingliederungshilfe

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Sozialhilfe), wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Eingliederungshilfe. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Eingliederungshilfe-Verordnung). Voraussetzung ist, dass es dem Leistungsberechtigten, dem nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch den Eltern oder einem Elternteil nicht zuzumuten ist, die Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen.

Rechtsschutz

Anwaltliche Hilfe wird im Bereich der Kraftfahrzeughilfe z.B. dann notwendig, wenn auf Antrag des Behinderten die Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeugs oder einer Fahrerlaubnis nicht oder nicht im gewünschten Umfang gewährt wird. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Klage erhoben werden kann.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter