Geringfügige Beschäftigung
Mini-Jobs sind insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge attraktiv. Für den Arbeitgeber, weil er keine oder - im Vergleich zu einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis - geringere, pauschale Sozialversicherungsbeiträge leisten muss.
Trotzdem eröffnen Mini-Jobs insbesondere Arbeitgebern nicht nur Chancen, sondern bringen auch erhebliche finanzielle Risiken mit sich, insbesondere wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass das ursprünglich als geringfügig behandelte Arbeitsverhältnis tatsächlich keines ist.
Gesetzliche Grundlage: § 8 SGB IV
Es gibt zwei Arten von Mini-Jobs, die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 8 SGB IV:
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520,00 Euro (ab 01.01.2024: 538,00 Euro) nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520,00 Euro (ab 01.01.2024: 538,00 Euro) im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung: 520,00 Euro (ab 01.01.2024: 538,00 Euro)
Bei einem Mini-Job (geringfügig entlohnte Beschäftigung) darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, ermittelt 520,00 Euro (ab 01.01.2024: 538,00 Euro) im Jahresdurchschnitt nicht übersteigen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Leistungsprämien sind mitzurechnen.
Wird die Verdienstgrenze überschritten, tritt vom Tag des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze an ohne Weiteres die Sozialversicherungspflicht ein. Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören aber einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, wenn sie steuerfrei sind.
Arbeitgeber zahlen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge in Höhe von 15% zur Rentenversicherung und 13% zur Krankenversicherung. Weiterhin zahlen Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2%, falls nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird und 0,67% Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und gegebenenfalls 0,41% zur Insolvenzgeldumlage. Für privat krankenversicherte Mini-Jobber zahlen Arbeitgeber keinen Beitrag zur Krankenversicherung.
Zum 01.01.2013 änderten sich die Verdienstgrenzen von zunächst 400,00 Euro auf 450,00 Euro, später auf 520,00 Euro und zum 01.01.2024 auf 538,00 Euro.
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlen Arbeitgeber nur maximal 14,27% des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Das sind je 5% zur Renten- und Krankenversicherung, 1,6% zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,67% Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2% einheitliche Pauschsteuer.
Berufsausbildungsverhältnisse: 325,00 €
In der Ausbildung gilt die 520 (bzw. 538)-€-Grenze für die Sozialversicherungspflicht nicht. Für Auszubildende trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325,00 Euro nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 SGB IV).
Kurzfristige Beschäftigung
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ist die Beschäftigungsdauer auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des im kurzfristigen Mini-Job erzielten Arbeitsentgelts ist unerheblich. Vom 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird, ansonsten gilt die 50-Tage-Grenze. Eine Nachtbeschäftigung, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.
Berufsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die ausübende Person von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ist dies der Fall und übersteigt das erzielte Entgelt 520,00 Euro (ab 01.01.2024: 538,00 Euro), liegt keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, z.B. zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn, sind in der Regel von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn neben einer selbständigen Tätigkeit ein kurzfristiger Mini-Job ausgeübt wird, ist dieser regelmäßig nur von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Anders verhält es sich bei einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit, während unbezahlten Urlaubs oder während der Erwerbslosigkeit bei erfolgter Arbeitsuchendmeldung.
Überschreitet das Beschäftigungsverhältbnis die Dauer von 70 Tagen bzw. zwei Monaten, tritt vom Tag des Überschreitens an ohne Weiteres Versicherungspflicht ein.
Arbeitgeber entrichten bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen keine Sozialversicherungsabgaben. Abgaben in Höhe von maximal 1,08% des Verdienstes, 0,41% zur Insolvenzgeldumlage und 0,67% Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Beschäftigte können auch mehrere Mini-Jobs ausüben. Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen sozialversicherungsfreien Mini-Job ausüben. Der zweite und jeder weitere Mini-Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere Minijobs, sind die Entgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Prüfung, ob bei kurzfristigen Minijobs die Zeiträume von zwei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes zusammenzurechnen.
Sozialversicherungsrechtliches (Rest-) Risiko
Völlig ohne jedes Risiko im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge ist die Beschäftigung von Mini-Jobbern für Arbeitgeber jedoch nicht.
Er muss zunächst jeden Beschäftigten melden (§ 28a SGB IV) und auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen (§ 28e SGB IV). Insoweit ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis beurteilt, Beiträge errechnet und gegebenenfalls abführt. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber gem. § 28o SGB IV zwar dazu die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. D.h. er muss dem Arbeitgeber mitteilen, ob und welche weiteren Beschäftigungen er nachgeht. Unterlässt der Mitarbeiter dies aber, oder macht er falsche Angaben, drohen in erster Linie dem Arbeitgeber Konsequenzen.
Stellt ein Sozialversicherungsträger nachträglich fest, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen, tritt Versicherungspflicht ein und der Arbeitgeber muss - entgegen seinem eigentlichen Willen - die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten zwar einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Sorgfältiges Vorgehen schon bei der Stellenbesetzung und Vertragsgestaltung empfiehlt sich daher - zur Minimierung nachträglicher finanzieller Risiken - für Arbeitgeber auch dann, wenn es sich “nur” um einen 520 (bzw. 538)-€-Job oder einen kurzfristigen Minijob handelt.
Strafrechtliches Risiko
Neben dem sozialversicherungsrechtlichen Risiko besteht für Arbeitgeber auch das strafrechtliche Risiko eines Ermittlungsverfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), wenn sich das geringfügige oder kurzfristige Arbeitsverhältnis tatsächlich als “herkömmliches” und voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis herausstellt. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Dauer.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung