Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gleichstellung von behinderten Menschen mit schwerbehinderten Menschen

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, § 2 Abs. 1 SGB IX. Um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, stehen behinderten Menschen viele spezielle Rechte und Ansprüche zu, die oftmals von der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) abhängig sind, viele Rechte und Ansprüche stehe auch nur Schwerbehinderten, also Personen mit einem GdB von mindestens 50 zu. Bestimmte behinderte Personen haben aber nach § 2 Abs. 3 SGB IX die Möglichkeit, sich schwerbehinderten Personen gleichstellen zu lassen und so ebenfalls in den Genuss der Schwerbehindertenrechte, etwa in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes, zu kommen. Man spricht dann von gleichgestellten behinderte Menschen.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Der Begriff des Arbeitsplatzes ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Der Zweck der Gleichstellung liegt darin, die ungünstige Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit entweder den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder die Vermittlungschancen des Behinderten zu erhöhen.
Für das Behalten bzw. Sichern des Arbeitsplatzes reicht es aus, dass mit der Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann, insbesondere schon alleine durch den Kündigungsschutz gem. § 85 SGB IX; eine angedrohte oder schon im Raum stehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX.
Ebenso setzt die Erlangung eines Arbeitsplatzes kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus. Geeignet ist ein Arbeitsplatz dann, wenn der Behinderte ihn aufgrund seines Eignungs- und Leistungsvermögens vollständig und vollwertig ausfüllen kann; dies wird insbesondere schon dann immer zu bejahen sein, wenn der Betroffene die Tätigkeit über eine längere Zeit hinweg beanstandungsfrei ausgeführt hat.

Besonderheiten bei der Gleichstellung gelten für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist die Gleichstellung auch dann möglich, wenn der GdB weniger als 30 beträgt oder ein GdB überhaupt nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht (§ 68 Abs. 4 SGB IX).

Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX erfolgt auf Grund einer Feststellung auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam und kann befristet werden.

Auch die Gleichstellung Beamter (oder anderer unkündbarer Arbeitnehmer) ist möglich und scheidet zunächst nicht generell wegen deren Unkündbarkeit aus. Es bedarf aber aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutzes der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen. Dies ist bei einem Beamten beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht.

Wird ein Gleichstellungsantrag abgelehnt, kann gegen die Ablehnung zunächst Widerspruch erhoben werden. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann der Gleichstellungsanspruch durch Klage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden.

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