Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern

Ob jemand in seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, also der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterliegt, hängt davon ab, ob die ausgeübte Tätigkeit nach sozialrechtlichen Maßstäben als selbständige Tätigkeit einzuordnen ist oder als abhängige Beschäftigung. Im Falle einer abhängigen Beschäftigung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Der rechtlicher Ausgangspunkt für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als selbständig oder abhängig findet sich im SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung), konkret in § 7 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB IV: “Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.” Auch die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt nach diesen Grundsätzen.

Ein Gesellschafter ist am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Ein Geschäftsführer vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Ein Gesellschafter kann zugleich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt sein, man spricht dann von einem Gesellschafter-Geschäftsführer. Zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH kann von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

Gesellschafter, die ausschließlich ihren gesellschaftsvertraglichen Pflichten nachkommen, insbesondere das Stammkapital leisten, sind nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie darüber hinaus keine Tätigkeiten für die GmbH erbringen, also z.B. mitarbeiten.

Geschäftsführer, die - anders als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht am Stammkaiptal der Gesellschaft beteiligt sind (daher spricht man auch von Fremd-Geschäftsführern), sind aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und sonstigen mitarbeitenden Gesellschaftern muss danach differenziert werden, ober der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die “Geschicke” der Gesellschaft hat und aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital Beschlüsse der übrigen Gesellschafter verhindern kann:

  • Findet die Beschlussfassung nach Mehrheit und Stimmen nach Stammkapital statt, kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über 50 % des Stammkapitals verfügt bei der Beschlussfassung Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern und hat auf diese Weise maßgeblichen Einfluss auf die “Geschicke” der GmbH. Er ist daher nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen und daher nicht sozialversicherungspflichtig.
  • Verfügt ein Gesellschafter Geschäftsführer über weniger als 50 % des Stammkapitals, kann er aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen, v.a. aufgrund einer Sperrminortät, aber Beschlüsse der weiteren Gesellschafter verhindern, kann er ebenfalls entscheidenden Einfluss auf die GmbH nehmen. Auch in einem solchen Fall ist nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, sondern von einer selbständigen Tätigkeit, die keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung auslöst. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags geregeltes Veto-Recht oder eine Stimmbindungsvereinbarung werden hingegen nicht ausreichen, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.
  • Die beiden vorgenannten Aspekte sind aufgrund der immer strengeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts möglicherweise (bald) überholt. Denn nach einer Entscheidung vom 13.12.2022 (B 12 KR 16/20 R) genügt es nicht mehr, wenn ein Gesellschafter Beschlüsse verhindern kann. Für eine Selbständigkeit erforderlich ist vielmehr, dass eine Handlungs- und Gestaltungsrechtsmacht einschließlich Weisungsbefugnissen gegenüber Mitarneitern Angestellten der Gesellschaft besteht. Sollte sich diese strenge und praxisfremde Rechtsauffassung durchsetzen, ist eine selbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Mehrpersonengesellschaft kaum mehr möglich.

Neben der eigentlichen Gesellschafter/Geschäftsführer-Problematik kommt es auch immer wieder zu Unklarheiten über die Versicherungspflicht von Beteiligten an einer “Familien-GmbH”. In der älteren sozialgerichtlichen Rechtsprechung war es möglich, eine selbstständige Tätigkeit des Geschäftsführers einer Familiengesellschaft anzunehmen, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war. Maßgeblich nach neuerer Rechtsprechung für die wertende Statuszuordnung einer Tätigkeit Beschäftigung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, nicht etwa eine Rücksichtnahme oder Bindung aus familiären Gründen. Auch andere tatsächliche Gesichtspunkte, beispielsweise eine Weisungsfreiheit aufgrund besonderer Sachkompetenz sind heute bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ohne Bedeutung; die “Kopf und Seele”-Rechtsprechung, die solche Aspekte noch berücksichtigte wurde vom Bundessozialgericht durch mehrere Entscheidungen im Jahr 2015 aufgegeben. Entscheidend ist ausschließlich die dem Gesellschafter zustehende Rechtsmacht.

Die genannten Grundsätze wurden von der Rechtsprechung zur GmbH entwickelt. Sie dürften aber genauso auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) anzuwenden sein, da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine spezielle Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Auch auf mitarbeitende Kommanditisten in Kommanditgesellschaften (KG) werden die oben dargestellten Grundsätze von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung angewendet.

Von der Frage der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern zu trennen, aber aufgrund des Risikos der Scheinselbständigkeit nicht minder bedeutsam, ist die Frage, ob die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH oder Ein-Mann-UG für den Auftraggeber sozialversicherungspflichtig ist. Dazu erfahren Sie an dieser Stelle mehr.

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