Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften
Jahrzehntelang waren Lehrkräfte an den verschiedensten Bildungseinrichtungen von der Kleinstadtmusikschule über die Online-Fortbildungsakademie bis zur Großstadtvolkshochschule selbständig tätig. Jahrzehntelang wurde dieses sozialversicherungsrechtliche Vorgehen nicht beanstandet. Weder durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als zuständiger Behörde, noch durch die Sozialgerichte. Die Bildungseinrichtungen arbeiteten somit normalerweise mit selbständigen Lehrern zusammen und mussten dafür, da es sich ja um Selbständige handelte, nicht um Beschäftigte, keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Ein Zustand, mit dem alle Beteiligten mehr als gut leben konnten.
Doch dann kam im Jahr 2022 das Bundessozialgericht (BSG) und änderte mit seinem "Herrenberg-Urteil" vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R) Alles. Verfahrensgegenständlich im "Herrenberg-Urteil" war der sozialversicherungsrechtliche Status einer Lehrerin an einer Musikschule, deren Trägerin die Stadt Herrenberg war. Nach Ansicht des BSG gibt es auch für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen Bildungseinrichtungen keine Besonderheiten bei der Beurteilung des Erwerbsstatus, besonders keinen Regelfall der Selbständigkeit. Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Mit dieser Rechtsprechung wurde nicht nur der jahrzehntelangen Praxis der Anwendungsboden entzogen. Vielmehr wurde damit auch der Boden für immense Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen geschaffen, da diese selbständigenunfreundliche Rechtsprechung auch auf schon bestehende Vertragsverhältnisse angewendet werden sollte. Diese Nachforderungen waren so enorm, dass sie für zahreiche Bildungseinrichtungen existenzgefährdend waren.
Um dem entgegen zu wirken und den Bildungssektor stabil zu halten, hat die Gesetzgebung nun durch § 127 SGB IV (Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften; BT-Drs. 20/14744) reagiert. § 127 Abs. 1 SGB IV lautet:
Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn (1.) die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und (2.) die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein.
Ein funktionierender Bildungsbereich ist essenziell für die Gesellschaft: Er verringert soziale Ungleichheiten, stärkt die Wirtschaft und fördert gesellschaftliche Teilhabe sowie die Integration von Geflüchteten. In Deutschland wird ein Großteil der Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten, insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen, von tatsächlich oder vermeintlich selbständigen Lehrkräften ausgeübt. Laut dem Statistischen Bundesamt waren 2023 rund 265.000 Personen als selbständige Lehrkräfte tätig.
Mit dem o.g. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 wurde entschieden, dass eine Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist. Um Bildungseinrichtungen zu entlasten und Zeit für Anpassungen zu geben, ermöglicht § 127 SGB IV:
- Keine rückwirkenden Nachforderungen von Sozialbeiträgen für einen begrenzten Zeitraum.
- (Genügend) Zeit für die Anpassung der Organisations- und Geschäftsmodelle.
- Lehrkräfte müssen der Übergangsregelung zustimmen – ihre Rechte bleiben gewahrt.
- Die Regelung gilt für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.