Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Versorgung mit medizinischem Cannabis - Der Weg zu mehr Lebensqualität

 

Für Menschen, die unter schwerwiegenden Erkrankungen wie psychiatrischen Erkrankungen oder Schmerzstörungen leiden, gestaltet sich die Suche nach einer effektiven Behandlung oft als langwierig und frustrierend. Viele haben bereits zahlreiche herkömmliche Therapien erfolglos ausprobiert. In solchen Fällen kann medizinisches Cannabis eine vielversprechende Option darstellen.

Rechtsgrundlage der Vorsorgung mit Medizinalcannabis für gesetzlich Krankversicherte ist § 31 Abs. 6 SGB V. Zu unterscheiben ist die Rechtslage bis 16.10.2024 und ab dem 17.10.2024, da es dort zu einer wesentlichen Änderung kam.


Rechtslage bis 16.10.2024

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner aktuellen Rechtsprechung mittlerweile wichtige Kriterien festgelegt, um einen Anspruch auf Versorgung mit medizinischem Cannabis geltend zu machen. Viele Fragen waren in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bis dahin ungeklärt bzw. nicht einheitlich geklärt. Die Urteile des BSG vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R und B 1 KR 21/21 R - haben aber zur Klärung geführt.

Eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 6 SGB V liegt demnach vor, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die konkreten Auswirkungen der Erkrankung müssen den Betroffenen überdurchschnittlich schwer beeinträchtigen.

Bei der Bewertung der Auswirkungen kann die GdS/GdB (Grad der Schädigungsfolgen/Grad der Behinderung)-Tabelle aus Teil 2 der Anlage zu § 2 VersMed V als Anhaltspunkt dienen. Diese Tabelle stellt einen sozialrechtlichen Maßstab für die Schwere krankheitsbedingter Beeinträchtigungen dar.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Einschätzungsprärogative des behandelnden Vertragsarztes hinsichtlich der Anwendbarkeit einer objektiv zur Verfügung stehenden Standardtherapie. Allerdings sind hohe Anforderungen an die begründete Einschätzung zu stellen. Sie muss die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis beinhalten.

Die Anwendung von medizinischem Cannabis kann bei verschiedenen Erkrankungen in Betracht gezogen werden, insbesondere bei schweren psychiatrischen Erkrankungen und Schmerzstörungen. Beispiele hierfür sind chronische Schmerzstörungen, psychiatrische Erkrankungen wie schwere Depression, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Angststörungen, Multiple Sklerose (MS) sowie Krebserkrankungen.

Angesichts der komplexen medizinischen Anforderungen und der großen Bedeutung einer fundierten juristischen Argumentation, ist es nicht selten, dass die Krankenkassen die Versorgung mit Cannabis ablehnen, etwa unter Verweis auf angeblich nicht ausgeschöpfte Standardtherapien oder eine angeblich nicht schwerwiegende Erkrankung.

In diesem Fall haben Sie aber die Möglichkeit, gegen die Ablehnungsentscheidung der Krankenversicherung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht. 

Zögern Sie in solchen Fällen nicht, sich an uns zu wenden. Wir unterstützen Sie gerne.

Wenn Sie also unter einer schweren Erkrankung leiden und bereits erfolglose Behandlungsversuche hinter sich haben, kann medizinisches Cannabis eine vielversprechende Option sein, um Ihre Lebensqualität zu verbessern. Basierend auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Sie Ihren Anspruch auf Versorgung mit medizinischem Cannabis geltend machen. Unsere Kanzlei für Sozialrecht in Regensburg steht Ihnen zur Seite, um Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs zu helfen. 

Die Anwendung von medizinischem Cannabis kann bei verschiedenen Erkrankungen in Betracht gezogen werden, insbesondere bei schweren psychiatrischen Erkrankungen und Schmerzstörungen. Hier sind einige Beispiele für konkrete Krankheitsbilder, bei denen eine Behandlung mit Cannabis erwogen werden kann:

1. Chronische Schmerzstörungen: Menschen, die unter chronischen Schmerzen leiden, trotz erfolgloser herkömmlicher Therapien, können von einer Behandlung mit medizinischem Cannabis profitieren. Dazu gehören beispielsweise Patienten mit neuropathischen Schmerzen, Fibromyalgie oder auch bei Schmerzen, die aufgrund von bestimmten Entzündungserkrankungen auftreten.

2. Psychiatrische Erkrankungen: In einigen Fällen kann medizinisches Cannabis eine Option sein, um die Symptome bestimmter psychiatrischer Erkrankungen zu lindern. Dies umfasst beispielsweise Patienten mit schwerer Depression, posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) oder Angststörungen, bei denen herkömmliche Therapien nicht den gewünschten Erfolg erzielt haben.

3. Multiple Sklerose (MS): Patienten mit multipler Sklerose leiden häufig unter Muskelspasmen, Spastiken und neuropathischen Schmerzen. Medizinisches Cannabis kann hier eine wirksame Behandlungsoption sein, um diese Symptome zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern.

4. Krebserkrankungen: Bei einigen Krebsarten und den damit verbundenen Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit und Schmerzen kann medizinisches Cannabis eine unterstützende Rolle spielen. Es kann die Nebenwirkungen von Chemotherapie und Strahlentherapie mildern und den Patienten dabei helfen, besser mit den Behandlungen umzugehen.

Es ist wichtig anzumerken, dass die individuellen Umstände und die Schwere der Erkrankung eine Rolle bei der Entscheidung für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis spielen. Eine gründliche ärztliche Untersuchung und Beratung sind unerlässlich, um die geeignete Therapieoption zu ermitteln.


Update: Rechtslage ab 17.10.2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit einem Beschluss vom 18. Juli 2024 eine bedeutsame Änderung hinsichtlich des Genehmigungsvorbehalts bei der Verordnung von Medizinalcannabis eingeführt. Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 17. Oktober 2024 entfällt die Pflicht zur Genehmigung durch die Krankenkasse für Erstverordnungen unter bestimmten Voraussetzungen.

Wegfall des Genehmigungsvorbehalts bei bestimmten Facharztgruppen

Bislang war es erforderlich, dass die erste Verordnung von Medizinalcannabis grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden musste. Künftig ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich, sofern die Verordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einer der folgenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen erfolgt:

  • Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin (einschließlich spezieller Fachrichtungen wie Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie u.a.)
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Zusatzbezeichnungen
  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Der G-BA geht davon aus, dass die in diesen Fachrichtungen tätigen Vertragsärztinnen und -ärzte aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage sind, eigenständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie gegeben sind.

Freiwillige Genehmigungsbeantragung weiterhin möglich

Trotz der neuen Regelung bleibt es den Vertragsärztinnen und -ärzten weiterhin möglich, freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer möglichen wirtschaftlichen Prüfung durch die Kassen und daraus resultierenden finanziellen Regressforderungen vorzubeugen. Eine Genehmigung stellt jedoch keine Garantie für die Wirtschaftlichkeit der Verordnung dar, sodass weiterhin auf eine angemessene Auswahl des verordneten Cannabisprodukts zu achten ist.

Hintergrund der Neuregelung

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hatte der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, spezifische Regelungen zu den für die Verordnung von Medizinalcannabis erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu treffen. Ziel war es, den Verwaltungsaufwand für Fachärztinnen und Fachärzte mit der erforderlichen Expertise zu reduzieren, ohne die Patientensicherheit zu gefährden.

Nach umfangreicher Beratung und Einholung von Stellungnahmen aus der Fachöffentlichkeit wurde nun eine Lösung gefunden, die eine spürbare Entlastung der betroffenen Medizinerinnen und Mediziner mit sich bringt. Gleichzeitig bleibt sichergestellt, dass die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln weiterhin unter strengen Voraussetzungen erfolgt.

Fazit

Die neue Regelung des G-BA stellt eine pragmatische Lösung dar, um die Versorgung von Patienten mit Medizinalcannabis effizienter zu gestalten. Die Streichung des Genehmigungsvorbehalts für qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Zugleich bleibt durch die weiterhin mögliche freiwillige Genehmigungsbeantragung eine Absicherung für Ärztinnen und Ärzte bestehen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren.

Unsere Kanzlei für Sozialrecht in Regensburg verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Mandanten mit verschiedenen Erkrankungen, die eine Behandlung mit medizinischem Cannabis in Betracht ziehen.

Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen und Sie im Widerspruchsverfahren und im Sozialgerichtsprozess zu begleiten.

Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

 

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