Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Wehrdienstbeschädigung: Soldatenversorgung

Die Entschädigung von Soldaten ist noch bis zum 31.12.2024 im SVG geregelt, das für die Einzelheiten der Versorgung auf das BVG verweist. Ab dem 1.1.2025 richten sich die Entschädigungsansprüche nach dem dann in Kraft tretenden SEG.


Rechtslage bis 31.12.2024

Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Entsprechend erhalten Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung (§ 80 Abs. 1 S. 2 SVG). Im September 2013 haben deutschlandweit 15.498 wehrdienstbeschädigte Soldaten, Zivilisten und deren Hinterbliebene Versorgungsleistungen bezogen.

Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Eine Wehrdienstbeschädigung ist jedoch ausdrücklich auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch einen Angriff auf den Soldaten wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, oder durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch z.B. auch noch de mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort oder die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen. Als Wehrdienst gilt auch bereits das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle oder das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (vgl. § 81 Abs. 2 - 4 SVG). Entschädigungsbegründend sind aber nicht gesundheitliche Schädigungen im eigentliche Sinne, sondern auch die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz (§ 81 Abs. 5 SVG). Absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigungen gelten hingen nicht als anspruchsbegründende Wehrdienstbeschädigung (§ 81 Abs. 7 SVG).

Liegt eine Wehrdienstbeschädigung i.S.d. SVG vor, kommen als soziale Entschädigungs- und Versorgungsleistungen z.B. in Betracht

  • Heil- und Krankenbehandlung,
  • Grundrente,
  • Ausgleichsrente,
  • Berufsschadensausgleich,
  • Pflegezulage,
  • Bestattungs- und Sterbegeld,
  • Hinterbliebenenrente.

Die Grundrente (Beschädigtenrente) beträgt - abhängig vom individuellen GdS - € 127,00 bis € 668,00 monatlich; sie wird ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 gewährt. Hinzukommen können verschieden Zulagen, z.B. für für Schwerbeschädigte (GdS von mindestens 50), die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von € 26,00 bis € 39,00 monatlich. Beschädigte mit einem GdS von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich aussergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage in sechs Stufen von € 77,00 in Stufe I bis € 476,00 in Stufe VI. Schwerbeschädigte erhalten auch für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von € 74,00 monatlich.

Rentenberechtigte Beschädigte, also Personen mit einem GdS von mindestens 30, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 % des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes oder, falls dies günstiger ist oder der Antrag erstmals nach dem 21.12.2007 gestellt wurde, einen Berufsschadensausgleich in Höhe des Nettobetrags des Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit, der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlages. Die Einzelheiten der Ermittlung des Berufsschadensausgleichs regelt die Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV).

Schwerbeschädigte erhalten eine um das anzurechnende Einkommen gekürzte Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können in Höhe von bis zu € 668,00 monatlich.

Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG (§ 85 Abs. 1 SVG).  Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind und endet spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (§ 85 Abs. 4 SVG). Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden (§ 86 Abs. 1 S. 1 SVG).

Für die verwaltungsmäßige Durchführung des SVG besteht eine gespaltene Zuständigkeit (§ 88 SVG). Soweit es um den Ausgleich wehrdienstbeschädigter Soldaten nach §§ 85, 86 SVG während des Wehrdienstverhältnisses geht, ist eine Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung begründet, und zwar auch nach Beendigung der Dienstzeit. In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung der Dienstzeit die Behörden der Versorgungsverwaltung, in Bayern etwa das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) des jeweiligen Regierungsbezirks. Dies bedeutet, dass nicht nur für eine Versorgung nach Ende des Wehrdienstverhältnisses, sondern insbesondere auch für die Entscheidung, ob nach Ende der Dienstzeit aufgetretene Gesundheitsstörungen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung darstellen, eine Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung begründet ist. Als Abgrenzungskriterium für die Zuständigkeit der Bundeswehr- oder der Versorgungsverwaltung wird durch das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 VS 2/09 R) der Begriff der Manifestation des Gesundheitsschadens verwendet. Manifestation bedeutet das Deutlich- und Sichtbarwerden sowie die Bekundung von etwas Bestimmtem.

Wird ein Antrag auf Versorgung nach dem SVG abgelehnt, etwa, weil verneint wird, dass überhaupt ein Wehrdienstbeschädigung vorliegt oder deren Schädigungsfolgen zu niedrig bewertet werden, kann gegen die Ablehnung zunächst Widerspruch erhoben werden. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann der Entschädigungsanspruch durch Klage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden.


Rechtslage ab 1.1.2025

Ab dem Jahr 2025 richtet sich die staatliche Entschädigung wehrdienstbeschädigter Soldaten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG). Dieses soll - losgelöst vom übrigen sozialen Entschädigungsrecht, das primär auf zivile Geschädigte ausgerichtet ist - eine bessere und einfachere Versorgung von Soldaten gewährleisten.

Schwerpunkte der Neuregelungen durch das SEG ab 2025 sind insbesondere:

  • Neustrukturierung und Erhöhung  der Geldleistungen
  • Anpassung der medizinischen Versorgung an die Grundsätze des Unfallversicherungsrechts (SGB VII)
  • Stärkung der Teilhabeleistungen 
  • Übertragung der  Leistungserbringung, insbesondere der medizinischen Versorgung
    und der beruflichen Rehabilitation, auf die Unfallversicherung Bund und Bahn
  • Digitalisierung, Vereingfachung und Beschleunigung der Entscheidungsprozesse


Im WALHALLA Fachverlag wird rechtzeitig zum Inkrafttreten des SEG am 1.1.2025 ein Rechtsratgeber von Rechtsanwalt Mathias Klose erscheinen, der die Neuregelungen und Änderungen beschreibt.


Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.
 

 

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.