Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2010)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.


 

Strafrecht - Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache beim Beweisantrag

Ein Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO setzt als erstes Erfordernis die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus. Zweitens ist ein bestimmtes Beweismittel zu benennen, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann je nach der Fallgestaltung eine dritte hinzutreten, die sog. Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung. Darunter ist im Falle des Zeugenbeweises zu verstehen, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw. Fehlt es an der Konnexität, muss dem Beweisantrag durch das Gericht nicht nachgegangen werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2010, Az. 1 StR 497/10).

(20.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens

Der rechtfertigende Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) - Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) - ist gegeben, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Ist dem die Behandlung Abbrechenden der Wille nicht im Einzelnen bekannt und war er auch nicht bereit, ihn zur Kenntnis zu nehmen, liegt kein rechtfertigender Behandlungsabbruch vor, vielmehr kommt Totschlag (§ 212 StGB) bzw. wenn der Behandlungsabbruch nicht zum Tode führt, versuchter Totschlag (§§ 212, 22 StGB) in Betracht (BGH, 10.11.2010, Az. 2 StR 320/10).

(13.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Erforderliche Urteilsfeststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 StGB)

Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Fällen der Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegen früherer Rechtsprechung grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen - anders als in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse  - neben den Feststellungen, aus denen sich die Arbeitgeberstellung des Täters und - daraus folgend - die diesem obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergeben, in der Regel lediglich der Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkasse sowie der Beitragsmonate, in denen die Arbeitnehmeranteile vorenthalten wurden (BGH, 07.10.2010, 1 StR 424/10).

(06.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wohnungsdurchsuchung kann auf die Daten einer CD aus Liechtenstein gestützt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung im Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger (“Steuer-CD”) an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. Bei der Frage, ob die aus Liechtenstein stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafprozessuale Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage. Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Dies ist bei der Verwendung der DAten aus der “Steuer-CD” aber nicht der Fall (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09).

(01.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Besitz kinderpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke  zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 184b Abs. 1 StGB). Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer kinderpornografische Schriften nur besitzt (§ 184b Abs. 4 S. 2 StGB). Wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien (hier: von einem auf einem Flohmarkt erworbenen Datenträger) auf seinen PC überspielt hat, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 S. 2 StGB), sobald er dies für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und die Dateien auf seinem PC belässt (OLG Oldenburg, 29.11.2010, Az. 1 Ss 166/10).

(29.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Missbräuchliche Verwendung einer Tankkarte ist keine Untreue (§ 266 StGB)

Die missbräuchliche Verwendung einer sogenannten Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar. Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, kann dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.11.2010, 1 Ws 277/10).

(22.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Jugendstrafrecht - Begründung der Entscheidung über die Anwendung von Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

Auf einen Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden und nicht Erwachsenenstrafrecht, wenn die  Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Tatzeitpunkt nach seiner  sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen  gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 I JGG). Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Gründe der Entscheidung sind im aber Urteil darzulegen (Oberlandesgericht Hamm, Az. III-2 RVs 18/10).

(15.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Milde Strafe auch bei gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung möglich

Dass auch in Fällen der strafbaren gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung (§ 143 I Nr. 1 MarkenG) zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Regensburg, in dem der von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigte Angeklagte wegen strafbarer gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung in 1285 Fällen lediglich zu einer milden Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist (AG Regensburg, 13.10.2010, Az. 23 Ls 153 Js 23370/09).

(15.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Strafvollstreckung / Sozialrecht - Die Rentenversicherung muss einem Strafgefangenen Kostenzusage für Drogentherapie erteilen

Das Gericht setzt gem. § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und die verurteilte Person einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, einem Gefangenen bereits während der Haft eine Zusage für eine stationäre Drogentherapie zu erteilen, wenn sich eine solche Zusage auf die Strafaussetzung zur Bewährung nach 2/3 der Haftzeit gem. § 57 StGB auswirken kann (SG Fulda, Beschluss vom 08.11.2010, Az. S 3 R 250/10 ER)

(10.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Strafvollzug - Keine Videospielkonsole für Strafgefangene

Der Besitz eines Strafgefangenen an einem Videospielgerät (hier: „Nintendo DS Lite“) stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne von  § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG dar, weil dadurch eine unkontrollierte Datenübertragung ermöglicht wird, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, ohne das Gerät zu zerstören (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.10.2010, Aktenzeichen 1 Ws 488/10).

(08.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Nachholung der im Urteil  unterlassenen Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt (§ 2 Abs. 1 StrEG). Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt (§ 8 Abs. 1 S.1 StrEG). Ist eine Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Berufungsurteil, mit dem die Verurteilung in 1. Instanz aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen wurde, unterblieben, so kann im Verfahren über die allein gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft diese Entscheidung nicht nachgeholt werden. Die im freisprechenden Urteil vom Berufungsgericht versehentlich unterlassene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG analog nachzuholen.

(02.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats

Eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (BGH, Beschluss vom 13. September 2010, Az. 1 StR 220/09).

(27.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - “Schwarzsurfen” in unverschlüsselten WLAN-Netzwerken nicht strafbar

Wie die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal in einem Beschluss vom 19.10.2010 entschieden hat, ist das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar. Die Kammer verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine Strafbarkeit gem. §§  89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die  § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmereines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sichverschaffens personenbezogener Daten gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene WLAN-Netzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs werden personenbezogene Daten im Sinne von  3 Abs. 1 BDSG abgerufen. Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gem. § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gem. §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gem. §  265a StGB sei nicht gegeben (PM Nr. 28/2010, Az. 25 Qs 177/10).

(21.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht  - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Anhebung des Strafrahmens geplant

Wer einem Amtsträger (oder Soldaten der Bundeswehr), der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder  Verfügungen berufen ist, insbesondere Polizisten, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung  mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn  dabei tätlich angreift, wird derzeit gemäß § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Bundesregierung plant nun den Strafrahmen auf auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erhöhen (Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).

(14.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Jugendstrafrecht - Gesichtspunkte für die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist,  das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 S. 1 JGG); dabei ist nicht das “normale” (Erwachsenen-) Strafrecht anzuwenden, sondern Jugendstrafrecht. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht  achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch  nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen  Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die  Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner  sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen  gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 I JGG). Es spricht aber weder der Umstand, dass der Heranwachsende noch bei seinen Eltern lebt und keine eigene Familie hat, noch der Umstand, dass er zeitweise eine Förderschule besucht hatte, noch der Umstand dass ”Klamotten” einkauft, Diskotheken besucht und sich oft mit Computerspielen beschäftigt, für die zwingende Anwendung von Jugendstrafrecht (BGH, 13.09.2010, Az. 1 StR 423/10).

(06.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung in der Revision

Wird jemand wegen mehrerer Straftaten verurteilt, die gleichzeitig abgeurteilt  werden, und werden dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen  verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen  Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten  Strafe, der sog. Einsatzstrafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach  schwersten Strafe gebildet (§ 54 Abs. 1 StGB). Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe legt einen in der Revision beachtlichen Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB aber nicht ohne weiteres nahe (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 1 StR 410/10).

(27.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtswidrigkeit eines Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot

In Untersuchungshaftsachen gilt der sog. Beschleunigungsgrundsatz, der sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit ableitet. Der Beschleunigungsgrundsatz besagt, dass die Untersuchungshaft zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung grundsätzlich nicht mehr als notwendig erachtet werden kann, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare und nicht von dem Beschuldigten zu vertretende Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Eine solche Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn während der über zweieinhalb Jahre dauernden Hauptverhandlung (hier: wegen Verstoßes gegen das BtmG) durchschnittlich weniger als an einem Tag pro Woche verhandelt wird, ohne dass stichhaltige Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen fordert aber stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 2 BvR 1113/10).

(27.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - ”Schwarze Kassen” im Ausland und Untreuestrafbarkeit (§ 266 StGB)

Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften nach dem HGB eine schwarze Kasse im Ausland einrichten. Ein den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Gesellschafter einer GmbH setzt voraus, dass auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst waren (Urteil des Bundesgerichtshifs vom 27.08.2010, Az. 2 StR 111/09).

(22.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Das Selbstleseverfahren (§ 249 II StPO) in der Revision

In einem Strafprozess werden Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen (§ 239 I StPO). Von der Verlesung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen  Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Die  Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme  und die Gelegenheit hierzu und ggfs. der Widerspruch sind in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 249 II StPO). Der Vermerk im Protokoll muss nicht explizit lauten, dass “vom Wortlaut” Kenntnis genommen wurde; der Wortlaut des Protokollvermerks nach § 249 II 3 StPO ist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens ohne Belang. Eine Revision, die sich unter Berufung auf den bloßen Wortlaut des Protokollvermerks über das Selbstleseverfahren auf die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens stützt, kann daher keinen Erfolg haben (BGH, 20.07.2010, Az. 3 StR 76/10).

(20.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - “Ping-Anrufe” stellen betrugsrelevante Täuschungshandlungen dar

In automatisiert durchgeführten, nach  Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen  (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem  kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen (hier: über eine 0137er Nummer, der ohne  Berücksichtigung der Entgelte des eigenen Mobilfunkbetreibers  jedenfalls Kosten in Höhe von 0,98 € verursacht), liegt eine betrugsrelevante Täuschung (§ 263 StGB) der Angerufenen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 1 Ws 371/10).

(13.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis unter Verwendung eines Schlüssels (§ 243 I 2 Nr. 2 StGB)

Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis (hier: Tresor) besonders gesicherte Sache i.S.d. § 243 I 2 Nr. 2 StGB (Diebstahl in einem besonders schweren Fall - Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis), wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet (Beschluss des BGH vom 05.08.2010, Az. 2 StR 385/10).

(10.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Disziplinarmaßnahmen nach Verurteilung eines Beamten wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien

Gemäß § 184b StGB macht sich derjenige strafbar, der pornographische Schriften (Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen), die sexuelle Handlungen  von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt oder anpreist. Oftmals ist die Strafe, die das Strafgesetzbuch vorsieht jedoch nicht die einzige Strafe. Im Falle einer Verurteilung drohen in vielen Fällen weitergehende Konsequenzen, insbesondere für Beamte drohen disziplinarische Maßnahmen, die bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen können. Ausserdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen  gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß  geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen  des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den  Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft (§ 184b StGB), überschreitet in der Regel die disziplinarisch  relevante Schwelle. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon  ab, ob das ausserdienstliche Verhalten nur das Ansehen des  Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung  aufweist (BVerwG, 19.08.2010, Az. 2 C 5.10, 2 C 13.10).

(06.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Strafvollstreckung - Eine unterbrochene Strafe verhindert “Therapie statt Strafe” gemäß § 35 BtMG

Ist jemand wegen einer Straftat (hier u.a.: Verstoß gegen das BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr  als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer  Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die  Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre  zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in  einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt,  sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist, § 35 Abs. 1 BtMG. Eine nach § 454b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe stellt eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung einer weiteren Strafe nach § 35 BtMG hindert (BGH, 04.08.2010, Az. 5 AR (VS) 22/10).

(01.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Strafvollstreckung - “2/3-Strafe” trotz Weigerung des Verurteilten, Angaben zu Mittätern zu machen

Der Betroffene war wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Nach Vollstreckung von 2/3 der Freiheitsstrafe wurde das letzte 1/3 der Strafe gemäß § 57 StGB durch die Strafvollstreckungskammer zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde, die insbesondere damit begründet wurde, dass sich der Verurteilte weiterhin weigere Angaben zu Mittätern aus dem seiner Verurteilung zugrunde liegende Betäubungsmitteldelikts zu machen. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos. Dieser Umstand als solcher ist für die Frage  einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 StGB unerheblich. Die Fortsetzung einer Haft über den 2/3-Zeitpunkt hinaus ist kein  Beugemittel, um ein derartiges Schweigen eines Verurteilten zu brechen  und auch keine zulässige Sanktion hierfür.  Bedeutung kann dieser Umstand insoweit nur haben, wenn sich in  ihm eine innere Einstellung eines Verurteilten zeigt, die künftige  Straftaten besorgen lässt (1. Strafsendat des Oberlandesgerichts Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 1 Ws 380/10).

(30.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hindert das Berufungsgericht nicht an einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat (Bundesgerichtshof, Beschluss des 1. Strafsenats vom 07.07.2010, Az. 1 StR 212/10).

(25.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ermessensausübung des Gerichts bei der Abberufung des Pflichtverteidigers des Beschuldigten

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher  Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden  hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung  entlassen wird; d.h. dem Beschuldigten, der aus welchem Grund auch immer noch keinen Verteidiger hat, ist von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Bei der Ermessensentscheidung, ob die  Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO  aufgehoben wird, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist, ist stets  sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende  Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht,  dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen  Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein  wird. Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es insoweit  nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner  Entscheidung machen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.07.2010, Az. 1 Ws 392/10).

(23.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bedeutung der im Rahmen eines förmlichen Deals (§ 257c StPO) zugesagten Strafobergrenze

Nach § 257c StPO kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten, insbesondere Staatsanwaltschaft und Verteidigung, über den Fortgang und das  Ergebnis des Verfahrens verständigen - man spricht von einem Deal oder einer Verständigung. Gegenstand der Verständigung dürfen nur die  Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen  Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im  zugrunde liegenden Strafverfahren sowie das Prozessverhalten der  Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein  Geständnis sein. Der konkrete Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und  Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles  sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und  Untergrenze der Strafe angeben, wobei der Angeklagte jedoch nicht mit einer “Sanktionsschere” unzulässig unter Druck gesetzt  werden darf. Jedoch ist das Gericht bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO aber nicht gehindert ist, die angegebene Obergrenze der Strafe als Strafe auch tatsächlich zu verhängen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 1 StR 345/10).

(16.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Stärkung des Schutzes des anwaltlichen Vertrauensverhältnisses im Strafverfahren geplant

Nach § 53 I 1 Nr. 2 und 3 StPO sind Rechtsanwälte und Verteidiger berechtigt, das Zeugnis über das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft Anvertraute und Bekanntgewordene zu verweigern. Mandanten sollen sich ihren Verteidigern und Anwälten schließlich ohne die Sorge anvertrauen können, dass der Anwalt oder Verteidiger später über das ihnen Anvertraute Zeugnis ablegen muss und so zum Beweismittel gegen den eigenen Mandanten würde. Ergänzend dazu schränkt § 160a StPO Ermittlungsmaßnahmen ein, etwa die Beschlagnahme von Unterlagen beim Strafverteidiger, mit denen Erkenntnisse erlangt würden, die dem Schutz des § 53 StPO unterliegen würden. Der Schutz des § 160a StPO gilt bislang aber nur für Strafverteidiger, also insbesondere Rechtsanwälte, die im Einzelfall einen Beschuldigten verteidigen, nicht hingegen für Rechtsanwälte allgemein und unabhängig vom Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses. Diese nicht sachgerechte Differenzierung soll behoben werden. Der - begrüßenswerte - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes des anwaltlichen Vertrauensschutzes im Strafprozessrecht wurde nun vorgelegt (BT-Drs. 17/2637).

(09.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Überprüfung der landgerichtlichen Beweiswürdigung in der Revision

Die Beweiswürdigung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Strafgerichts ist im Rahmen der Revision durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben anderer Tatbeteiligter überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle entscheidungsrelevanten Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat Das gilt in besonderem Maße, wenn widersprüchliche Angaben von Tatbeteiligten zu würdigen sind, die in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels verwickelt sind und naheliegend eigene Vorteile durch vermeintlich geständige Angaben zu erlangen oder fremde Beschuldigungen abzuwehren suchen; unter solchen Vorzeichen ist es erforderlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der belastenden Angaben sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten. Unterbleibt dies im Urteil, muss davon ausgegangen werden, dass sich das Gericht der vorliegenden besonders problematischen Beweislage nicht hinreichend bewusst gewesen ist. Die Revision führt dann zur Urteilsaufhebung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 5 StR 156/10).

(02.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Jugendstrafrecht - Verfall und Wertersatzverfall auch im Jugendstrafrecht

Die Anordnung des Verfalls (insbesondere Geld, das durch eine Straftat erlangt wurde) oder des Verfalls des Wertersatzes gem. §§ 73, 73a StGB gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist (BGH, 17.06.2010, 4 StR 126/10)

(26.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

Gegen Strafurteile des Amtsgerichts kann der Verurteilte Revision oder Berufung einlegen. Das Rechtsmittel der Berufung muss sich nicht zwingend gegen ein Strafurteil insgesamt richten, sondern kann sich auf einzelne Beschwerdepunkte beschränken (§ 318 StPO), insbesondere auf den Rechtsfolgenausspruch, etwa mit dem Ziel, in II. Instanz statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu erreichen. Eine Berufungsbeschränkung ”auf den  Rechtsfolgenausspruch mit dem ausschließlichen Ziel der Aussetzung der  Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung” beschränkt das  Rechtsmittel nicht auf die Entscheidung über die Strafaussetzung. Das  Berufungsgericht hat vielmehr über die Rechtsfolgenentscheidung  insgesamt zu entscheiden (Oberlandesgericht, 13.07.2010, Az. 1 Ss 91/10).

(19.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Urteilsverkündung stets erst nach Beratung des Gerichts

Gemäß § 260 Abs. 1 StPO hat das Urteil „auf die Beratung“ zu ergehen; diese muss der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen. Tritt das Gericht nach den Schlussvorträgen und der Beratung nochmals in die Verhandlung ein, so muss es vor der Verkündung erneut beraten. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozessstoff ergeben hat. Eine erneute Beratung kann ausnahmsweise aber dann unterblieben, wenn nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Äusserung (hier: zu einem rechtlichen Hinweis des Gerichts gemäß § 265 StPO) erfolgt ist, die - nicht einmal in einem geringen Umfang - über die bloße Bezugnahme auf frühere Ausführungen hinaus inhaltliche Substanz gehabt hätte. Zusätzliche Erkenntnisse, die für den Strafausspruch (hier: Raub, versuchter Totschlag, versuchter Mord) oder Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung hätten sein können, ergaben sich somit aus dem weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht (BGH, 09.06.2010, Az. 1 StR 187/10).

(15.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Widersprüchliche Strafaussprüche in der Urteilsformel und den Urteilsgründen

Enthalten Urteilsformel und Urteilsgründe unterschiedliche Strafen (hier: Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten bzw. drei Jahren und neun Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge), so kann das Revisionsgericht die Strafe selbst festsetzen, wenn aus den Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgeht, dass das Gericht keine niedrigere Strafe (hier: als drei Jahre und neun Monate) verhängen wollte (BGH, 15.06.2010, Az. 4 StR 151/10).

(13.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Nichtzahlung des Mindestlohns ist als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) strafbar

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur  Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig  davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, macht sich gemäß § 266a StGB des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar und wird mit  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen unter dem Mindestlohn liegenden Lohn (hier: € 1,79/Stunde statt Tariflohn von € 7,68/Stunde), macht er sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) strafbar, da er dem Arbeitnehmer nicht den vereinbarten Lohn schuldet, sondern den Tariflohn, die Sozialversicherungsbeiträge aber aus dem tatsächlichen Lohn ermittelt werden (Landgericht Magdeburg, 05.07.2010, Az. 21 Ns 17/09).

(08.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wurde dem Betroffenen ohne richterliche Anordnung durch einen Arzt auf Anweisung der Polizei Blut entnommen. Die Anordnung einer Blutentnahme obliegt jedoch in der Regel dem Richter (§ 81a Abs. 1 StPO), nur ausnahmsweise ist eine Anordnung durch andere Personen - Staatsanwaltschaft und Polizei - zulässig. Durch den Richtervorbehalt soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und  Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche ”Gefahr im Verzug” müssen die Ermittlungsbehörden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich. Beispielsweise muss gegebenenfalls konkret geprüft, ob der Zeitraum zwischen Atemalkoholtest und Anordnung der Blutentnahme dafür ausreicht, dass ein Richter auch ohne schriftliche Antragsunterlagen den Sachverhalt eigenständig bewertet und seine Entscheidung anschließend übermittelt, zumal diese im Ausnahmefall auch mündlich getroffen werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 1046/08).

(02.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die “Rückfallklausel” des § 176a I StGB beim schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird nach der Rückfallklausel des § 176a Abs. 1 StGB in den Fällen des § 176 Abs. 1  und 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der  Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat  rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Anwendung setzt zwingend voraus, dass die Vorverurteilung rechtskräftig ist, also nicht mehr mit den Rechtsmitteln Berufung und Revision angefochten werden kann; eine zwar erfolgte, aber noch nicht rechtskräftige Verurteilung reicht keinesfalls aus (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 4 StR 139/10).

(01.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar

Eine Einwilligung des Patienten rechtfertigt nicht nur den  Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern  auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung dient. Eine nur an den  Äusserlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der  straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem  sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung  gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem  krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen  seinen Lauf lassen. In dem dem Sterbehilfe-Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lag der Patient im Wachkoma und wurde über einen Zugang in der  Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung des Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Ein Rechtsanwalt hatte Familienangehörigen den Rat gegeben, den Sondenschlauch abzuschneiden, um den Patientenwillen, das “Sterbenlassen”, durchzusetzen. Er wurde daher zunächst wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, in der Revision jedoch freigesprochen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2010, Az. 2 StR 454/09 - sog. Sterbehilfe-Urteil).

(25.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Amtliche Leitsätze:

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

 

Strafrecht - Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz tschechischen Führerscheins

Der Betroffene, dem in Deutschland die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt worden war, hatte am 21.01.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis der  Klassen A und B erworben. In dem ihm ausgestellten Führerschein war ein  tschechischer Wohnort des Angeklagten eingetragen; nach eigenen Angaben  war er jedoch tatsächlich in Deutschland wohnhaft. Obwohl er die  Möglichkeit erkannte, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht  zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen im inländischen öffentlichen Straßenverkehr berechtigt zu sein, lenkte er dort am  02.04.2009 einen Pkw. Er hatte gehofft, seine tschechische Fahrerlaubnis werde ihn in Deutschland zum Führen eines Pkw berechtigen, zumal er zuvor bereits folgenlos von der Polizei kontrolliert worden war. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung in Fassung vom 07.01.2009 (FeV) gilt eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland allerdings nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen zuvor - wie hier - die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland versagt worden war. Daher hat sich der Betroffene gemäß § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar gemacht (OLG Stuttgart, 26.05.2010, Az. 2 Ss 269/10).

(24.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung

Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit gesetzlich zulässige Höchstdauer hinaus verstößt nach Ansicht des EGMR gegen Art. 5 I und Art. 7 I EMRK. Dennoch sind nach Ansicht des BVerfG derzeit in der nachträglichen Sicherungsverwahrung untergebrachte Personen nicht sofort zu entlassen. Daher lehnte es den Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Untergebrachten ab. Die sich durch die Entscheidung des EGMR ergebenden Rechtsfragen könnten nicht in einem Eilverfahren geklärt werden, sondern müssten im Hauptsacheverfahren geklärt werden (Bundesverfassungsgericht, 19.05.2010, Az. 2 BvR 769/10).

(22.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Der Angeklagte ist in der Regel nicht nur zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet, sondern auch dazu berechtigt. Sein Anwesenheitsrecht kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden, z.B. unter bestimmten strengen Voraussetzungen bei der Vernehmung von Zeugen. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte auf eine Vorlage des 5.  Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen  Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung  des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen  absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung hatte dies bisher stets angenommen, so dass auf eine entsprechende Revisionsrüge das  Urteil in der Regel aufgehoben werden musste. Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung  bestätigt. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom  Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese  restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des  Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem  Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung  Rechnung. Damit hat der Bundesgerichtshof Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung eine deutliche Absage erteilt (BGH, Beschluss vom 21.04.2010, Az. GSSt 1/09).

(17.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aussagen aus einem verdeckten Verhör in der JVA sind im Strafverfahren nicht verwertbar

Der Angeklagte bot in den Jahren 1998 bis 2005 mehreren Personen Geld, um sie dazu  zu bewegen, seine Frau zu töten. Dies führte zur Verurteilung des  Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer  Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In der Haftanstalt ließ sich der Angeklagte dann von einem  Mitgefangenen davon überzeugen, die Ehefrau “gegen einen erheblichen  finanziellen Vorteil beim Kauf einer Immobilie” von seinen angeblichen  Gefolgsleuten, auf professionelle Weise  durch einen fingierten Autounfall umbringen zu lassen. Der Mitgefangene  offenbarte sich der Gefängnisleitung und arbeitete mit der Polizei  zusammen. Nach deren Einschätzung ergab ein aufgezeichnetes Gespräch (§  100f StPO) der beiden Gefangenen während eines Hofgangs kein eindeutiges Tatbekenntnis des Angeklagten. Um dieses zu erreichen, verlangte ein  als Gesandter des Mitgefangenen auftretender nicht offen ermittelnder  Polizeibeamter von dem Angeklagten bei einem Besuch in der JVA unter  Vorlage zweier Bilder “seine Ehefrau und eine ähnlich aussehende Frau  zeigend” zu bekennen, welche der Frauen die zu tötende sei. Der  Angeklagte, der es zunächst abgelehnt hatte, über diese Angelegenheit  überhaupt zu sprechen, identifizierte die zu tötende Frau, nachdem der  Polizeibeamte geäussert hatte, dass notfalls beide Frauen umgebracht  würden. Auf dieses von dem Polizeibeamten im Strafprozess als Zeuge bekundeten Tatbekenntnis des Angeklagten hat das Schwurgericht maßgeblich die Verurteilung  des Angeklagten wegen Annahme des Erbietens zur Begehung eines Mordes (§ 30 Abs. 2 StGB) zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren gestützt. Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des  Bundesgerichtshofs diese Verurteilung auf eine die Verwertung dieses  Tatbekenntnisses gestützte Verfahrensrüge aufgehoben. Das verdeckte  Verhör durch den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten in der Haft sei wegen des von dem Beamten aufgebauten Aussagezwangs unverwertbar. Das  Verhalten des Polizeibeamten habe die objektive Voraussetzungen einer  Nötigung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 StGB) wegen der  Verantwortlichkeit des Angeklagten für ein nicht gewolltes zweites  Tötungsverbrechen erfüllt. Hierdurch sei in den Kernbereich des dem  Angeklagten zustehenden Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit und damit in sein Recht auf ein faires Verfahren eingegriffen worden (BGH, 18.05.2010, Az. 5 StR 51/10).

(14.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ermessensausübung des Gerichts bei der Anwendung der Kronzeugenregelung (§ 46 b StGB)

Offenbart ein an einer Straftat Beteiligter freiwillig sein Wissen, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern (§ 46 b StGB), die Strafmilderung für Kronzeugen steht mithin im Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung des strafgerichtlichen Ermessens müssen, soweit im konkreten Fall relevant, die in § 46 b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft aufgeführten Umstände im Einzelnen dargelegt und bewertet werden. Es wird namentlich zu beachten sein, ob und wann der Angeklagte die Ermittlungsbehörden von der Tat informiert hat oder ob diese – etwa aufgrund laufender Überwachung der Telekommunikation – bereits Kenntnis von Tat und Tätern hatten. Ferner kann zu würdigen sein, ob und inwieweit der Angeklagte, wie es beim Tatopfer der Fall sein kann, mit seiner Wissensoffenbarung (Anzeige bzw. Aussage) ausschließlich oder vorrangig eigene Aufklärungs- bzw. Genugtuungsinteressen verfolgt hat. In diesem Rahmen kann auch der Umstand, dass der Kronzeuge nach den zu beurteilenden Gegebenheiten durch eine wahrheitsgemäße Aussage im Kern nur seine “staatsbürgerlichen Pflichten” erfüllt gegen die Gewährung der Strafmilderung sprechen (BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 19.05.2010, Az. 5 StR 182/10).

(10.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ablehnung eines Schöffen wegen der Besorgnis der Befangenheit

Richter, Schöffen und Sachverständige können in einem Strafverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§§ 24, 31, 74 StPO). Ein Ablehnungsantrag ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die  Unparteilichkeit eines Richters, Schöffen bzw. Sachverständigen zu rechtfertigen. Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der Schöffe tätig ist. Lehnt das betroffene Gericht den Ablehnungsantrag ab und nimmt der befangene Schöffe weiterhin am Strafprozess teil, erfolgt die Aufhebung des so ergehenden Urteils im Rahmen des Revisionsverfahrens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2010, Az. 2 StR 595/09).

(07.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK) durch Androhung von Gewalt im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung

Wird einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Zufügung starker Schmerzen angedroht, um ihn so zur Preisgabe von Informationen zu veranlassen und der Beschuldigte dadurch beim Beschuldigten Angst und seelisches Leiden erheblichen Ausmaßes verursachten, stellt dies eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung) dar. Legt der Beschuldigte auf die Gewaltandrohung hin ein Geständnis ab, ist dieses wegen eines Verstoßes gegen § 136a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden) im Strafprozess nicht verwertbar. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) stellt dies hingegen nicht dar (Urteil des EGMR vom 01.06.2010, Az. 22978/05).

(04.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - “Cold-Case”-Taktik im Ermittlungsverfahren zulässig

Die “Cold-Case”-Taktik, also das Ansetzen verdeckter Ermittler auf einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, die ihm nach Art der von der  kanadischen Polizei übernommenen sog. Cold - Case - Taktik  vorgespiegelten, er sei in eine verbrecherische Organisation einbezogen  und ihn dabei gegen Entgelt zur Begehung scheinbarer strafbarer  Handlungen veranlassten, kann auch im deutschen Strafverfahren zulässig sein (Oberlandesgericht Zweibrücken, 26.05.2010, 1 Ws 241/09).

(01.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei vollständiger Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an strafbefreiende Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht konkretisiert: “Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für  einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit  nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung,  Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die  Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher  keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den  Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart,  deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen  Tisch" machen. Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die  Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der  Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle  unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner  kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den  Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle  nicht oder unvollständig angegeben wurde. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a  Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen” (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09).

(31.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen Haschisch- und Kokainkonsums

Hat eine Person den Hang, “alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen”, und wird sie wegen einer  rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren  Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das  Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige  Taten begehen wird (§ 64 StGB). Ist jemand  seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkonsument und begeht er Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs kommt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht (BGH, 14.04.2010, Az. 2 StR 135/10).

(28.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schadensersatz aufgrund unberechtigter Missbrauchsvorwürfe

Wer des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschuldigt wird und daraufhin seine Arbeitsstelle verliert und seine hobbymäßige Tätigkeit als Vereinsfußballtrainer aufgibt, hat, wenn das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wird, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die unwahren Behauptungen verbreitet hat. Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Anderslautende Anschuldigungen verletzen den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und begründen einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2010, Az. 1 U 49/09).

(25.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schwerer Raub durch die Gefährdung des Lebens des Raubopfers

Einfacher Raub wir mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 249 I StGB). Schwerer Raub (§ 250 StGB) nicht unter drei bzw. fünf Jahren. Ein schwerer Raub gem. § 250 II Nr. 3 b StGB liegt vor, wenn er Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. Die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgefährdung des Raubopfers gem. § 259 II Nr. 3 b StGB  nach Vollendung der Tat oder Scheitern ihres Versuchs ist aber ausgeschlossen, wenn die die Lebensgefahr verursachende Handlung nicht mit der Motivation der Beutesicherung vorgenommen wird (BGH, 08.04.2010, Az. 2 StR 17/10).

(20.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Nach den Urteilsfeststellungen begleitete die Angeklagte ihren damaligen Lebensgefährten bei einer Fahrt in die Niederlande. Ihr war dabei bekannt, dass ihr Lebensgefährte dort Betäubungsmittel kaufen wollte, um diese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und dort gewinnbringend weiter zu veräussern. Sie wusste weiterhin, dass er sie mitnahm, um beim Grenzübertritt nicht aufzufallen. In den Niederlanden erwarb der Lebensgefährte 50 g Kokaingemisch, das er - wie geplant - in Begleitung der Angeklagten in das Bundesgebiet einführte und in der Folge dort verkaufte. Das zuständige Landgericht hatte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil jedoch abgeändert, da das geschilderte Verhalten nicht als Mittäterschaft einzuordnen ist, sondern nur als Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGH, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 4 StR 119/10).

(18.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Zurechnung von Verfahrensfehlern ausländischer Staaten zum deutschen Strafverfahren im Geltungsbereich der EMRK

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Strafprozess wegen Mordes (§ 211 StGB) wurden Zeugen ausserhalb der in Deutschland stattfindenden Hauptverhandlung in der Türkei vernommen. Bei der Vernehmung waren unter anderem zwei Strafrichter, ein Staatsanwalt sowie ein Dolmetscher anwesend. Den Verteidigern des Angeklagten wurde von der türkischen Justiz die Anwesenheit jedoch nicht gestattet. Der Angeklagte und die Verteidigung sahen in diesem Verhalten einen Verstoß gegen Art. 6 III d EMRK. Nach Art. 6 III d EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder von seinen Verteidigern stellen zu lassen. Der Bundesgerichtshof verneinte indes eine Zurechnung dieses ausländischen Verfahrensfehler zu dem in Deutschland stattfindenden Verfahren. Eine allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs, insbesondere von möglichen Verfahrensfehlern, in Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention unabhängig davon, ob die konkret betroffenen Verfahrenshandlungen dem jeweils nationalen Verfahrensrecht entsprechen oder nicht, ist durch die Konvention nicht geboten. Die Regelungen der EMRK schaffen kein einheitliches Verfahrensrecht der Vertragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen (Beschluss des BGH vom 17.03.2010, Az. 2 StR 397/09).

(14.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels nach einer förmlichen Verständigung noch vor Ablauf der Einlegungsfrist möglich

Die Rücknahme eines Rechtsmittels gegen ein Strafurteil (hier: wegen Diebstahls) ist grundsätzlich bindend. Die Einlegung eines (weiteren) Rechtsmittels gegen das Urteil ist dann unzulässig. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO - sogenannter Deal im Strafverfahren) vorausgegangen, so kann eine Zurücknahme des Rechtsmittels grundsätzlich auch noch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Die nach Rücknahme des Rechtsmittels (hier: Revision) nochmals eingelegte Revision ist dann unzulässig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 302 I 1 StPO vor, der einen Rechtsmittelverzicht nach einer förmlichen Verständigung gem. § 257c StPO ausschließt, vor. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist dem Verzicht nicht gleichzusetzen (BGH, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 1 StR 64/10).

(11.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Jugendstrafrecht - Hartz-IV-Anspruch besteht auch während des Jugendarrests

Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch  (SGB II - Hartz IV). Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, die solche  Leistungen bei einer Freiheitsentziehung, insbesondere Haft oder Unterbringung im Erwachsenenstrafrecht, grundsätzlich ausschließt, gilt im Bereich des Jugendstrafrechts nicht. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich  angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II. Deshalb liefere der  Jugendarrest keinen Grund dafür,  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu verweigern (Sozialgericht Gießen, 01.03.10, Az. S 29 AS 1053/09).

Anmerkung: Wer Haft nach Erwachsenenstrafrecht verbüßt, hat - wie gerade dargestellt - gem. § 7 IV SGB II keinen Anspruch auf Hartz IV. Der Grundsicherungsträger übernimmt demnach auch nicht die Kosten der Unterkunft während der Inhaftierung. Kann die Miete während der Haft nicht aufgebracht werden, droht der Verlust der Wohnung. Jedoch bietet in Ausnahmefällen das Sozialhilferecht (SGB XII) Hilfe. Bei nur kurzzeitigen Freiheitsstrafen kann die Wohnungsmiete auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

(11.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Strafrechtliche Verurteilungen können über die eigentliche Strafe, etwa Geld- oder Freiheitsstrafe, hinausgehende ganz erhebliche Konsequenzen haben, insbesondere auf beruflicher Ebene. Das zeigt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Betroffene, ein Logopäde, wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in seinen Praxisräumen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Aufgrund des Strafurteils widerrief die zuständige  Behörde die Erlaubnis des Verurteilten zum Führen der Berufsbezeichnung  “Logopäde” wegen Unzuverlässigkeit. Diese Behördenentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die erforderliche  Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines Logopäden sei angesichts einer strafrechtlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010, Az. 3 C 22.09).

(06.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen vor der Polizei geplant

Die aktuelle Rechtslage sieht eine Verpflichtung des Zeugen, in einem Ermittlungsverfahren vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen, nicht vor. Nach § 161a Absatz 1 Satz 1 StPO sind Zeugen nur verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die Polizei hat nur die Möglichkeit, den Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie im Weigerungsfalle auf seine Vernehmung durch den Staatsanwalt oder den Richter hinwirken werde, bei welchem für ihn eine Erscheinens- und Aussagepflicht bestehe. Der Gesetzesantrag der Länder Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen (“Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens”) möchte dies künftig ändern und eine Verpflichtung von Zeugen, in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren auch vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen, in das Strafverfahrensrecht einführen. So soll § 163a StPO ein 5. Absatz hinzugefügt werden: “Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor der Polizeibehörde zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag oder ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt. Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen kann die Staatsanwaltschaft von den in §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln Gebrauch machen. § 161a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 gilt entsprechend.“ (BR-Drs. 120/10).

(04.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert...

Im Rahmen des strafrechtlichen Revisionsverfahrens gegen ein Urteil kann nur die unrichtige Rechtsanwendung, d.h. die unrichtige Anwendung materiellen Strafrechts oder (formellen) Verfahrensrechts  gerügt werden. Insbesondere an sogenannte Verfahrensrügen, also Rügen, die die Verletzung des Strafverfahrensrechts betreffen,  werden von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt, die nur mit entsprechender Vorbereitung bereits im Rahmen der Hauptverhandlung gewahrt werden können, beispielsweise der zwingende Widerspruch gegen die Verwertung eines einem Beweisverwertungsverbot unterliegenden Beweismittels oder die Einholung eines Gerichtsbeschlusses bei bestimmten prozessualen Vorgängen. Dementsprechend hat der BGH nun entschieden, dass die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem Angeklagten verlobt mit der Folge, dass sie kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt, vom Angeklagten nur dann zur Grundlage einer Verfahrensrüge in der Revision gemacht werden, wenn er noch in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 4 StR 606/09).

(28.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - EU-Führerschein und Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Gemäß § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 StVG verboten  ist; bei nur fahrlässiger Begehungsweise beträgt die Geldstrafe bis (nur) zu sechs Monaten oder die Geldstrafe (nur) bis zu 180 Tagessätzen. Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) kommt auch in Betracht, wenn der Fahrer im Besitz eines EU-Führerscheins ist. Ein in Tschechien nach Ablauf der in  Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein  berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in  Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in  Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen  Verbotsirrtum geltend, d.h. wusste der Fahrer nicht, dass er unrechtmäßig handelte, was zur Straffreiheit bzw. zu einer Strafmilderung führen kann, so muss in den Urteilsgründen neben seinem  konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis  eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen  Führerscheinbehörden gehabt hätte (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, 06.04.2010, Az. 1 Ss 25/10).

(23.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Kommt nach den Umständen des Einzelfalls die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht (hier: der Angeklagte konsumierte seit seinem achten Lebensjahr Branntwein, ab dem 15. Lebensjahr auch Drogen. Soweit ihm Geld zur Verfügung stand, kaufte er Haschisch, Crack oder Kokain), muss das Gericht die Möglichkeit der Unterbringung auch tatsächlich prüfen. Eine vom Landgericht gleichwohl unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen. Unterbleibt die Prüfung, hat die Revision gegen die Verurteilung (hier: wegen schweren Raubes u.a.) Erfolg und führt zur Urteilsaufhebung (BGH, Beschluss vom 31.03.2010, Az. 2 StR 76/10).

(21.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht / Jugendstrafrecht - Vorrang des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe

Im Bereich des Jugendstrafrechts verhängt der Richter gemäß § 17 II JGG Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen  des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind,  Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe dauert sechs Monate bis zehn Jahre und ist so zu bemessen, dass “die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist” (§ 18 JGG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch. Zumeist – und so auch hier bei einer verhängten Jugendstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten Dauer wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. – stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Vorrang hat mithin der Erziehungsgedanke (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2010, Az. 5 StR 556/09).

(15.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - 30 g als “nicht geringe Menge” Meta-Chlorphenylpiperazin (m-CPP) i.S.d. § 29 a BtmG

Das Tatbestandsmerkmal nicht geringe Menge in §§ 29 a I Nr. 2, 30 I  Nr. 4 BtMG ist erfüllt, wenn Betäubungsmittelzubereitungen mindestens 30 g des Wirkstoffs Meta-Chlorphenylpiperazin (m-CPP) enthalten. Die Bestimmung dieses Grenzwertes hatte sich, da insoweit bislang obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht existiert, an den in der  strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgenommenen Festsetzungen für  andere Betäubungsmittel zu orientieren. Zu berücksichtigen waren  insbesondere Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von  Meta-Chlorphenylpiperazin. Ausgehend von 250 Konsumeinheiten zu jeweils 120 mg m-CCP war dei “nicht geringe Menge” auf 30 g festzusetzen (Landgericht Freiburg, Az. 7 Ns 610 Js 13070/09 - AK 113/09).

(12.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge

Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 II StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren statt Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren bei der normalen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 I StGB) setzt nicht voraus, dass eine in § 213 Var. 1 StGB (Minder schwerer Fall des Totschlags) vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein “außergewöhnlicher Streit” zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr ist, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB neben allen anderen, in den Urteilsgründen darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu erörtern. Unterbleibt dies, ist das Urteil in der Revision aufzuheben (Beschluss des BGH vom 03.02.2010, Az. 2 StR 550/09).

(09.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von Beschuldigten beim Verdacht der Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und im Urteil nähere Feststellungen zum Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihr zum Vorwurf gemachten Straftat, dem Verdacht der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 III StGB). Sie beruht auf einer Handlung, die sich im familiären, häuslichen Bereich ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf von erheblichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeitsentwicklung der Beteiligten, insbesondere des Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumständen Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Dies gilt nicht nur, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, etwa sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), besteht, sondern gleichermaßen, wenn der Vorwurf eine Gewalttat im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern zum Gegenstand hat, etwa Misshandlung von Schutzbefohlenen (hier: Würgen des vierjährigen Sohns). Vielmehr waren insoweit detaillierte Feststellungen geboten, die genaueren Aufschluss über die Persönlichkeit der Angeklagten und deren Lebensumstände hätten geben können, was gegebenenfalls – etwa im Hinblick auf eine mögliche Überlastungssituation – Rückschlüsse auf den Tatvorwurf zugelassen hätte. Da das Landgericht dies aber unterlassen hat, war das Urteil des Landgerichts in der Revision aufzuheben (Bundesgerichtshof vom 11.03.2010, Az. 4 StR 22/10).

(06.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Das Tatbestandsmerkmal des “sich verschaffens” bei der Geldwäsche (§ 261 II Nr. 1 StGB)

Gemäß § 261 I StGB (Geldwäsche) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Gegenstand, der aus Verbrechen oder aus bestimmten Vergehen, z.B. Betäubungsmitteldelikte oder Bestimmten Vergehen, wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurden, Diebstahl, Betrug, Computerbetrug (Phishing), Unterschlagung, Untreue   herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die  Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Genauso wird bestraft, wer sich oder einem Dritten einen solchen Gegenstand verschafft (§ 261 II Nr. 1 StGB). „Sich verschaffen“ i.S.v. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. Einvernehmen setzt wiederum nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist, so dass es ohne Bedeutung ist, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt einwilligt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010, Az. 1 StR 95/09).

(01.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Kindesmissbrauch

Im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilungen droht nicht nur aus dem Strafverfahren selbst eine Strafe, sondern in vielen Fällen drohen darüber hinaus  auch ernste arbeits-, dienst- oder beamtenrechtliche Konsequenzen. Sexueller Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) durch einen  Beamten ist ein nach Ansicht des BVerwG ein “besonders schweres Dienstvergehen”, das in der Regel die  disziplinare Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung  des Ruhegehalts, rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, Az. 2 C 83.08).

(29.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anzahl der politisch motivierten Delikte im Jahr 2009 leicht angestiegen

Für das Jahr 2009 wurden in Deutschland insgesamt 33.917 politisch  motivierte Straftaten gemeldet. Dies bedeutet bundesweit einen Anstieg  gegenüber dem Jahr 2008 (31.801) um rund 6,7 %; bezogen auf die politisch motivierten Gewalttaten ist mit insgesamt 3.044 Delikten im Vergleich  zum Vorjahr (2.529) ein Anstieg um ca. 20,4 % zu verzeichnen. Den höchsten Anstieg weist der Bereich der politisch motivierten  Kriminalität links mit rund 39,4 % auf bei insgesamt 9.375 registrierten Straftaten, während die Fallzahlen im nach wie vor größten  Bereich der politisch motivierten Kriminalität rechts mit  insgesamt 19.468 festgestellten Taten um rund 4,7 % leicht  zurückgegangen ist. Häufig vorkommende politisch motivierte Delikte waren insbesondere Brandstiftungen, Körperverletzungen, Landfriedensbruch, Propagandadelikte, Sachbeschädigung, Verstöße gegen das Versammlungsgesetz und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (PM des Bundesministeriums des Innern vom 23.03.2010).

(29.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beschlagnahme der gesamten E-mails des Verdächtigen auf dem Server des Providers ist in der Regel rechtswidrig

Zwar ermöglichen die Regelungen der §§ 94 ff. StPO im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind (Beschluss des BVerfG vom 16.06.2009). Allerdings muss der Eingriff aufgrund der §§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Eine unbeschränkte Beschlagnahme aller bereits im Postfach des E-Mail-Accounts vorhandenen Nachrichten wird den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, ist darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden wird. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden. soll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach wird dies in aller Regel nicht der Fall sein (Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Az. StB 48/09a).

(25.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Haftverschonung und Untersuchungshaft wegen der Schwere der Tat

Wer wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz  “aus Jux” Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft,  handelt nicht vernunftgesteuert. Da eine weitere Tatwiederholung deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat begründeten Untersuchungshaft (§ 112 III StPO) gegen  Auflagen nicht in Betracht (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11.03.2010, Az. 1 Ws 116/10).

(22.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht als Revisionsgrund

Zeugen, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind (hier: Stieftochter) müssen von Polizei und vom Gericht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden. Unterbleibt die Belehrung, besteht ein Verwertungsverbot der gemachten Aussage. An der Unverwertbarkeit ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin selbst als mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert bezeichnet hat und deswegen nicht belehrt wurde, denn es kommt auf die objektive Sachlage an. Stützt sich das dann ergehende Strafurteil auf die Aussagen, die eigentlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist das Urteil im Revisionsverfahren wegen der Verletzung formellen Rechts aufzuheben (BGH, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 3 StR 442/09).

(18.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schwere Körperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung

Ist einer von mehreren Anwesenden an einer Handlung die zu einer schweren Körperverletzung (hier: Dauerschäden, Behinderungen und Erblindung) führt, nicht konkret, also weder an der Tatplanung noch an der Tatausführung beteiligt, macht er sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig. War er aber während des Geschehens nur wenige Meter entfernt, kommt eine Strafbarkeit zumindest wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) in Betracht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2010, Az. 4 StR 518/09).

(15.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert Schädigungsvorsatz

Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b I StGB) erfordert das Vorliegen von “Schädigungsvorsatz” beim Täter. Erforderlich ist, dass der Täter sein Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht. Es muss eine “verkehrsatypische Pervertierung” des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Verkehr vorliegen. Das Vorliegen bloßen Gefährdungsvorsatzes, also die Absicht einen anderen nur zu gefährden, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, Az. 4 StR 556/09).

(10.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bundesverfassungsgericht hebt drei Urteile wegen Volksverhetzung auf

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren strafgerichtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung (§ 130 II Nr. 1 lit. b StGB - öffentliches Anschlagen volksverhetzender Schriften in Form des Angriffs auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen eines Teils der Bevölkerung) aufgehoben. In Aussagen wie “Ausländer raus” kann nicht ohne Weiteres ein Angriff auf die Menschenwürde von Ausländern gesehen werden, vielmehr seien solche Aussagen noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) geschützt. Bei der Parole ”Ausländer raus” sei nur und erst unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.02.2010, Az. 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).

(10.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nur bei sicher feststehender Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für das Vorliegen der Gefährlichkeit kann es  ausreichen, wenn sich die zu erwartenden rechtswidrigen Taten nur auf eine bestimmte Einzelperson beziehen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der Tat (hier: Gefährliche Körperverletzung u.a.) sicher aufgehoben war. Nicht ausreichend ist, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, also möglich war, dass bei Begehung der Tat Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit vorlag (BGH, Az. 4 StR 433/09).

(08.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur im Ausnahmefall

Auch wenn an sich die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bzw. Verdunkelungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr) vorliegen, darf nach § 121 Abs. 1 StPO der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das ist nicht der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten schon Monate vor der Anklageerhebung abschlussreif war und abgetrennt werden konnte und nur deshalb nicht abgeschlossen und abgetrennt wird, weil die Ermittlungen gegen die übrigen Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sind (Oberlandesgericht Oldenburg, 15.02.2010, Az. HEs 3/10).

(04.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Derzeitige Vorratsdatenspeicherung nach der StPO ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (§§ 113a, 113b TKG) und der Strafprozessordnung (§ 110g StPO) über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 I GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. § 100g I 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100 g I 1 Nr. 2 u. S. 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100 g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (BVerfG, 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08).

(03.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beharrliches Handeln bei der Nachstellung (Stalking, 238 StGB)

Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 StGB (Nachstellung, “Stalking”) setzt in jedem Falle wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, zur Begründung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen aber kann nicht festgelegt werden, vielmehr ist stets eine konkrete Einzelfallbetrachtung durchzuführen (BGH, 19.11.2009, Az. 3 StR 244/09).

(01.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die Nichtgewährung des letzten Wortes als Revisionsgrund

Gemäß § 258 II StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung das letzte Wort. Erhält der Angeklagte nicht das letzte Wort, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der die Revision gegen das Urteil begründen und zur teilweisen oder vollständigen Urteilsaufhebung führen kann (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010, Az. 1 StR 3/10).

(24.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung beim Verdacht des sexuelles Missbrauchs eines Kindes

Bekundet eine inzwischen erwachsene Zeugin in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB),  an ihr sei im Alter von zwölf Jahren ein Analverkehr bis zum Samenerguss  vollzogen worden, und gibt sie ferner an, sie habe dabei geschlafen und  erinnere sich nicht daran, durch die Tat wach geworden und Schmerzen  gehabt zu haben, so ist ein solcher Hergang in einem solchen Maße  unwahrscheinlich, dass das Gericht ihn jedenfalls nicht ohne  sachverständige Beratung für möglich halten darf, ein aussagepsychologisches Gutachten (Glaubwürdigkeitsgutachten) ist erforderlich. Liegt ein solches nicht vor, handelt es sich nur um eine für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ausreichende bloße Vermutung, nicht aber um eine tragfähige Tatsachengrundlage und die Beweiswürdigung ist fehlerhaft; ein entsprechendes Urteil ist in der Revision aufzuheben (Beschluss des OLG Oldenburg, 18.02.2010, Aktenzeichen 1 Ss 218/09).

(23.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Alkoholkonsum und verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Vorangegangener Alkoholkonsum kann zu Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder zu verminderter Scchuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen. Jedoch darf bei der Feststellung nicht auf die bloße Alkoholkonzentration im Blut (BAK) oder Atem (AAK) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Dabei ist u.a. auch die Alkoholgewöhnung, das Nachtatverhalten sowie das Auftreten bzw. Nichtauftreten von Erinnerungslücken zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 5 StR 520/09).

(23.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unzulässige Verfahrensverzögerung durch überlange Dauer der Anfertigung von Sachverständigengutachten

Dauert die Anfertigung eines Sachverständigengutachten (hier: des Landeskriminalamts) im Laufe eines Strafverfahrens zehn Monate bzw. ein Jahr und neun Monate und kommt es dadurch zu einer Verfahrensverzögerung, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 I 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 20 III GG (Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren) vor, da das Urteil dann nicht mehr in angemessener Frist ergangen ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2010, Az. 3 StR 494/09).

(17.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung gewertet werden

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz kann der doppelte Bezug von Kindergeld für dasselbe Kind als Steuerhinterziehung bewertet werden. Der Betroffene hier hatte für sein Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse Kindergeld beantragt. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim Bundeseisenbahnvermögen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom Bundeseisenbahnvermögen ein. Das Gericht ging davon aus, dass der Betroffene gewusst habe, dass er nur von einer Stelle Kindergeld beziehen dürfe und daher bewusst irreführende Angaben gemacht habe (Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 K 1507/09).

(11.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)

Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so belegt dies regelmäßig den für eine kriminelle Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB notwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen (BGH, Urteil vom 03.12.2009, Az. 3 StR 277/09).

(08.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Der Fiskus plant den Ankauf sensibler personenbezogener Daten von einer dubiosen Quelle aus der Schweiz. Es soll sich dabei um die personenbezogen Daten von potentiellen Steuerhinterziehern handeln. Ein Weg zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung - unabhängig von der Höhe der Hinterziehungssumme - kann die Selbstanzeige gem. § 371 AO sein. Die Selbstanzeige birgt jedoch nicht nur Chancen, sondern auch Risiken. Einen kurzen Beitrag zur Selbstanzeige als Mittel der Strafverteidigung finden Sie hier...

(03.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Alkoholkonsum und Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit

Weist ein Beschuldigter im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration - BAK - von 3,41 Promille auf, muss sich das Gericht nicht nur mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auseinandersetzen, sondern auch mit der Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aufgrund der Alkoholintoxikation. Unterbleibt dies, führt die Revision gegen das Urteil zur Urteilsaufhebung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 2 StR 447/09).

(02.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - In eigener Sache

In der Advoice (Ausgabe 4/2009, S. 56) finden Sie eine von Rechtsanwalt Mathias Klose verfasste Rezension des Werks “Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts - Mit Erläuterungen zum Recht der Maßregeln der Besserung und Sicherung,  2009, Carl Heymanns Verlag”.

(01.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafrechtliche Risiken der Hausgeburt ohne fremde Hilfe

Vom Einsetzen der Geburtswehen an ist die Mutter verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten, man spricht von der “Garantenstellung” der Mutter. Entschließt sich eine Mutter dazu, das Kind im Wege einer Hausgeburt und ohne fremde (fachkundige) Hilfe, etwa von einer Hebamme, zur Welt zu bringen, handelt sie dann pflichtwidrig, wenn sie aufgrund von Vorerkrankungen oder sonstigen Risiken, z.B. eine vorherige Totgeburt, davon ausgehen muss, dass die Geburt mit besonderen Gefahren für Leib und Leben für das Kind verbunden ist. Kommt das Kind dann bei der Geburt zu Tode, kommt eine Strafbarkeit der Mutter wegen fahrlässiger Tötung oder Totschlag durch Unterlassen in Betracht (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. 4 StR 227/09).

(29.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Kenntniserlangung des Beifahrers erst nach Fahrtantritt

Erfährt ein Beifahrer erst während der Fahrt, dass der Fahrt aus dem Ausland in das Inland von dem Fahrer, dass dieser Betäubungsmittel (hier: Kokain in nicht geringer Menge) in die Bundesrepublik einführt, hat er, solange er keine sonstigen Unterstützungshandlungen vornimmt, keinen Vorsatz, den Fahrer bei dessen Betäubungsmittelstraftat gem. § 30 I Nr. 4 BtmG zu unterstützen. Er mach sich daher nicht der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Allein dass der Beifahrer aufgrund der während der Fahrt erlangten Informationen einen entsprechenden Vorsatz fasst, begründet die Strafbarkeit nicht (BGH, Beschl. vom 17.11.2009, Az. 3 StR 455/09).

(25.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Epilepsie und verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Leidet ein wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern Angeklagter seit seiner Jugend an Epilepsie, muss die Epilepsie in einem Urteil gegen den Angeklagten detailliert erörtert werden. Es bestehen in solchen Fällen nämlich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund der durch die Epilepsie hervorgerufenen Wesenveränderungen, eines zerebralen Abbaus, in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war (§ 21 StGB); möglicherweise führen diese Umstände sogar zur Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (BGH, Beschluss vom 08.12.2009, Az 5 StR 449/09).

(18.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs

In einem Strafprozess kann ein Richter vom Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit, also aus objektiver Sicht berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bestehen, abgelehnt werden. Entscheidet das Gericht ausserhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier im Revisionsverfahren gem.  § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 5 StR 356/09).

(15.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Stillen eines 6- bzw. 9-jährigen Kindes ist kein sexueller Missbrauch von Kindern

Lässt eine nicht mehr stillende Frau es zu, dass ihr 6-jähriger Sohn und ihre 9-jährige Nichte ihre Brust entkleiden und daran saugen und sie während des kurzen, etwa 30 Sekunden dauernden Vorgangs ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legt, ohne es zurückzuweisen, so liegt darin keine sexuelle Handlung der Frau und damit kein sexueller Missbrauch zum Nachteil der Kinder vor. Das Urteil, das wieder einmal zeigt, dass Täter eines Sexualdelikts nicht immer ein Mann sein muss, sondern ohne weiteres auch eine Frau sein kann, gegen die beschuldigte Frau, die zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, wurde daher in der Revision aufgehoben (Beschluss des OLG Oldenburg vom 22.12.2009, Az. 1 Ss 210/09).

(12.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Pflichtverteidigerbestellung bei drohendem Bewährungswiderruf

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ist einem noch unverteidigten Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 II StPO liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise dann vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Dauer droht. Dabei ist nicht nur die aus dem Verfahren selbst drohende Strafe zu berücksichtigen, sondern auch die Strafe die aus einem im Falle der Verurteilung zu erwartenden Bewährungswiderruf aus einem anderen, früheren Verfahren droht. Hier stand der in I. Instanz unverteidigte Angeklagte unter laufender Bewährung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten); ein Pflichtverteidiger wurde gleichwohl nicht bestellt. Vielmehr wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Neumarkt ohne Mitwirkung eines Verteidigers zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Sprungrevision, die von Rechtsanwalt Mathias Klose  gefertigt wurde, hatte aber Erfolg. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.12.2009 wurde das erstinstanzliche Urteil gegen den im Revisionsverfahren von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Angeklagten aufgehoben. Aufgrund des drohenden Bewährungswiderrufs hätte die Hauptverhandlung in I. Instanz nicht ohne einen Verteidiger stattfinden dürfen, §§ 140 II, 338 Nr. 5 StPO (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009, Az. 1 St OLG Ss 227/09 - Volltext).

(05.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzliche Neuerungen zum 01.01.2010

Ganz wesentlich geändert wird das Untersuchungshaftrecht zum Jahr 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. 2009 I, 2274 ff.) Besonders die neuen §§ 114a - 114e StPO sollen dazu beitragen, die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft zu stärken. Unter anderem sieht die Neufassung von § 114a StPO ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine Abschrift des Haftbefehls in einer für ihn verständlichen Sprache erhält. Der neue § 114b StPO sieht vor, dass der Beschuldigte in einer für ihn verständlichen Sprache schriftlich über seine Rechte als Beschuldigter zu informieren (unverzügliche Vorführung vor den Haftrichter, Schweigerecht, Beweisantragsrecht, Recht auf jederzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers, Recht auf ärztliche Untersuchung, Verständigung von Angehörigen). Nach der Neufassung von §§ 141 III, 140 I Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen (Pflichtverteidiger), was die Rechte des Beschuldigten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ganz wesentlich verbessert. Denn gerade in Fällen, in denen Untersuchungshaft angeordnet wird, ist schon aufgrund des regelmäßig ganz erheblichen Tatvorwurfs die Mitwirkung eines Verteidigers zur ordnungsgemäßen Wahrung und Ausübung der Beschuldigtenrechte und unter dem Grundsatz des fairen Verfahrens (fair-trial-Grundsatz) überaus sinnvoll. Die gesetzlichen Neuregelungen sind daher auch sehr zu begrüßen.

(29.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)
 

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