Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2015)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.



Strafrecht - „Handy am Steuer“ kann Fahrverbot zur Folge haben

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf einfachere Verkehrsverstöße mit einem zumindest abstrakten Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Konkret wurde der Betroffene wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Benutzung eines Mobiltelefons bei Benutzung des Fahrzeugs)  mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, nachdem er in weniger als drei Jahren zuvor zwei  „Handyverstöße“ begangen hatte, die mit Bußgeldern geahndet worden waren, und er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h überschritten hatte.  In einer solchen Konstellation liege eine beharrliche Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer vor (OLG Hamm, 17.09.2015, Az. 1 RBs 138/15).

(25.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende Tatprovokation vor, wenn sich die beteiligten Ermittlungspersonen nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass sie zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie ohne die Einwirkung nicht begangen hätte, und zwar mit dem Zweck, diese Straftat nachzuweisen, also Beweise für sie zu erlangen und eine Strafverfolgung einzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine staatliche Tatprovokation vor, wenn ein Verdeckter Ermittler (oder eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson) über das bloße „Mitmachen“ hinaus in Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, 10.06.2015, Az. 2 StR 97/14).

(20.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte), § 23 Abs. 1b StVO. ein Smartphone sei ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhalte das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes (OLG Celle, PM v. 12.11.2015).

(13.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen

Unterlässt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in einer Untersuchungshaftsache (hier: wegen Verstoßes gegen das BtmG) die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGB, verstößt dies gegen das Beschleunigungsgebot. Falls die Verzögerung im weiteren Verfahren durch das Gericht nicht ausgeglichen wird, führt das Versäumnis grundsätzlich zur Aufhebung des Haftbefehls nach § 121 Abs. 2 StPO (OLG Karlsruhe, 29.10.2015, Az. 2 Ws 491/15; 2 Ws 491/15 - HEs 148/15).

(12.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Urteilsfeststellung der für den Verkauf vorgesehenen Btm-Menge

Hat der Täter das Betäubungsmittel von vornherein in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenverbrauch oder mit einer sonst abweichenden Zweckrichtung erworben, darf der Tatrichter wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht offen lassen, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war. Die Teilmengen sind vielmehr - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung - tatrichterlich festzustellen, weil anderenfalls ungewiss bleibt, ob überhaupt eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Gegenstand des Handeltreibens war (OLG Bamberg, 25.06.2015, Az. 3 OLG 6 Ss 44/15).

(04.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Feststellung der Atemalkoholkonzentration im Straßenverkehr

Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft (AAK) oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut (BAK) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, § 24a Abs. 1 StVG. Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von zehn Minuten bei einer Atemalkoholmessung führt zu keinem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert nicht nur gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde (OLG Karlsruhe, 15.10.2015, Az. 2 (7) SsBs 499/15; 2 (7) SsBs 499/15 - AK 151/15).

(03.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafgerichtliche Verurteilungen berechtigen nur bei Wissenschaftsbezug zur Versagung der Promotionszulassung

Eine Universität kann die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt. Eine Regelung, die Promotionszulassung bei strafrechtlicher Verurteilung ohne jede Einschränkung ablehnen zu können,  verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine strafgerichtliche Verurteilung (hier: wegen sexueller Nötigung) kann als Grund, die Zulassung zur Promotion zu versagen, nur dann legitimer Weise herangezogen werden, wenn die Universität dadurch die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses sichern will. Das ist nur dort der Fall, wo die strafrechtlichen Verfehlungen einen unmittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation haben (BVerwG, 30.09.2015, Az. 6 C 45.15; PM 77/15).

(01.10.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Hohe Anforderungen an eine Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs

Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs beschäftigen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Strafverteidiger sehr häufig. Oftmals wird aber – im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten – vom Gericht übersehen, dass die Urteilsbegründungsanforderungen sehr hoch sind, auch wenn es sich „nur“ um Hartz-IV-Betrug handelt. Im Urteil muss nicht nur ausgeführt werden, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf ihm gewährte Sozialleistungen hatte, sondern es muss im Einzelnen unter Anwendung der maßgeblichen sozialrechtlichen Normen ausgeführt, warum und in welcher Höhe ein unrechtmäßiger Leistungsbezug erfolgt ist. Dabei ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Lebens-, Wohn- und Vermögenssituation darzustellen. Bei nicht angegebenem Vermögen muss ausgeführt werden, wie hoch dieses war. Die Angabe, der Beschuldigte habe über „erhebliches Vermögen“ verfügt, ist dementsprechend nicht ausreichend. Auch muss angegeben werden, ob und inwieweit das Vermögen sozialleistungsmindernd einzusetzen gewesen wäre. Genügt das Urteil (hier: Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung) zu diesen Anforderungen nicht, ist es im Revisionsverfahren aufzuheben (OLG Nürnberg, 21.08.2015, Az. 2 OLG 2 Ss 186/15).

(11.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Durchsuchung bei Medienorganen

Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Medienmitarbeiter reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig (§ 97 Abs. 5 S. 1 StPO). Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 S. 1 Strafprozessordnung entfallen lässt (Bundesverfassungsgericht, 13.07.2015, Az. 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13).

(07.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schmerzensgeld nach sexuellem Missbrauch

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach sexuellem Missbrauch hängt besonders von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab. Die Schwere dieser Beeinträchtigungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei Dauerfolgen wesentlich zu berücksichtigen sind. Daneben kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die durch eine strafrichterliche Verurteilung nicht kompensiert wird, besonderes Gewicht zu Im Übrigen ist bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung zu beachten, dass sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Von diesen Grundsätzen ausgehend hielt das Gericht für 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs ein Mindestschmerzensgeld von 65.000,- € für angemessen, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass die stattgefundenen sexuellen Praktiken besonders erniedrigend waren, teilweise von Gewalt begleitet und vom eigenen Vater durchgeführt wurden (OLG Hamm, 27.05.2015, Az. 9 W 68/14).

(17.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Untersagung der Ausübung eines Gaststättengewerbes wegen Verstößen gegen das BtmG

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.  Dies ist u.a. dann der Fall, wenn er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Der Betreiber einer Diskothek muss erforderliche Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden (OVG Lüneburg, 29.06.2015, Az. 7 ME 32/15).

(12.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - MPU nach strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis

Hat das Strafgericht eine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB), muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Unabhängig davon ist eine solche Anordnung auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag (hier: 1,49 Promille) und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen (VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015, Az. 10 S 116/15).

(06.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed

Die Überprüfung und Zulassung eines Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert. Um tragfähig zu begründen, dass das so ermittelte Messergebnis im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren keine hinreichende Grundlage für die zu treffenden Feststellungen bildet, muss der Tatrichter danach entweder darlegen, dass der Messung ein Szenario zugrunde liegt, das bei der Prüfung durch die PTB nicht miterfasst wurde, oder aber Umstände dartun, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass trotz der Zulassung des Gerätes durch die PTB die Geschwindigkeitsmessung im zu entscheidenden Fall fehlerbehaftet gewesen sein kann. Verwirft das Gericht eine Geschwindigkeitsmessung, die mit einem von der PTB zugelassenen Messgerätetyp (hier: PoliScan Speed) vorgenommen wurde, ohne dass ein nicht von der PTB überprüftes Messszenario vorlag oder aber fassbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im konkreten Fall bestehen, entfernt sich die Beweiswürdigung so sehr von einer tatsächlichen Grundlage, dass es sich nurmehr um eine Vermutung handelt mit der Folge, dass das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuheben ist (OLG Karlsruhe, 17.07.2015, Az. 2 (7) SsBs 212/15; 2 (7) SsBs 212/15 - AK 108/15).

(05.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Störung der Totenruhe

Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 168 Abs. 1 StGB).  Zur Asche im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile wie Zahngold (Bundesgerichtshof, 30.06.2015, Az.  5 StR 71/15 ).

(03.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bestechlichkeit eines Amtsträgers

Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 332 Abs. 1 S. 1 StGB). Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt eine zweistufige Prüfung der Amtsträgerschaft voraus. Zunächst ist seine Stellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats zu beurteilen und bejahendenfalls kumulativ nach deutschem Recht (BGH, 10.06.2015, Az. 1 StR 399/14).

(31.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Begrenzte Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung

Bei einem Beschuldigten kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (§ 102 StPO). Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen  angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Falls die Ermittlungsbehörden von Gefahr im Verzug ausgehen und die Durchsuchung selbst anordnen, sind die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalles zu dokumentieren. Diese Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung endet mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes (BVerfG, 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11).

(17.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Freiheitsstrafe trotz Mutterschaft

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht kann unter denselben Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen (§ 56 Abs.1, 2 StGB). Die Mutterrolle alleine und Verantwortung für ein Kind ist keine Garantie dafür, dass eine notorische Einbrecherin zukünftig keine Straftaten mehr begeht; die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung (hier: Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls)  ist dann möglich (Amtsgericht München, 11.06.2015, Az. 1034 Ls 468 Js 199228/14).

(14.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verfahren nach beschränktem Einspruch gegen einen Strafbefehl

Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann sich gegen den Strafbefehl insgesamt richten oder auch gegen die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe. Üblicherweise kommt es dann zu einer Hauptverhandlung. Wird der Einspruch aber auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO). Ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl nur auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung, in der Regel Ratenzahlung, nach § 42 StGB gerichtet, kann ebenfalls gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden, wenn die notwendigen Zustimmungen dafür vorliegen. Das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ist anders als sein Wortlaut nahelegt nicht auf die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze beschränkt (Amtsgericht Kehl, 17.06.2015, Az. 3 Cs 208 Js 18057/14).

(07.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Besitz kinderpornographischer Bilder oder Videodateien kann bei Polizeibeamten die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen

Der außerdienstliche, d.h. der private Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (BVerwG, 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14, 2 C 25.14).

(24.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schenkungssteuerhinterziehung

Die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung) dar. Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfällt, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar ist (BGH, 10.02.2015, Az. 1 StR 405/14).

(05.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer durch eine vorgetäuschte Polizeikontrolle

Wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§ 316a Abs. 1 StGB - räuberischer Angriff auf Kraftfahrer). Wenn durch eine vorgetäuschte Polizeikontrolle zu einem Halt gezwungen wird, liegt die erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem Verüben des Angriffs und der Führereigenschaft des Angegriffenen vor (BGH, 23.04.2015, Az.  4 StR 607/14).

(02.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Hohe Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss für Geschäftsräume

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind.  Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Sollen Geschäftsräume einer Gesellschaft (hier: GmbH) durchsucht werden, so ist diese im Durchsuchungsbeschluss genau zu bezeichnen. Nicht ausreichend ist die Angabe einer nicht vollständigen Bezeichnung (hier: D-GmbH), wenn unter der zu durchsuchenden Anschrift mehrere Firmen (hier: mehrere D-GmbH mit anknüpfenden Namenszusätzen) ansässig sind (BVerfG, 16.04.2015, Az. 2 BvR 440/14).

(15.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Bei vielen Straftatbeständen sieht das Strafgesetzbuch (StGB) nur Freiheitsstrafe vor, nicht auch Geldstrafe, z.B. bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Allerdings greift in solchen Fällen Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ein. Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe (Art. 12 Abs. 1 S. 1 EGStGB). Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, in diesen Fällen auch Geldstrafen zu verhängen. Art. 12 Abs. 1 EGStGB kommt deshalb immer dann zur Anwendung, wenn ein Fall vorliegt, in dem das Gesetz keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht. Für Fälle der Anwendbarkeit eines Strafrahmens mit erhöhtem Mindestmaß ist hingegen alleine § 47 Abs. 2 StGB maßgeblich. Wird jedoch durch Anwendung eines vertypten Strafmilderungsgrundes, der die Untergrenze des Strafrahmens einer Strafnorm, welche eigentlich nur Freiheitsstrafe mit erhöhter Mindeststrafe androht, auf das gesetzliche Mindestmaß abgesenkt, ist auch wieder wahlweise Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen nach Art. 12 EGStGB möglich (BGH, 17.03.2015,Az.2 StR 379/14).

(08.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung bei Trunkenheit im Verkehr

Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 316 StGB). Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt. Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, d.h. 1,1 Promille, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt. Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand des § 316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blutalkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Die Annahme, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist, ist möglich (BGH, 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14).

(07.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kollektivbeleidigung nur unter engen Voraussetzungen strafbar

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 185 StGB). Eine „Kollektivbeleidigung“ ist aber nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe strafbar. Dementsprechend ist das Tragen eines mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar (Bundesverfassungsgericht, 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14).

(04.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Weiternutzung einer Kreditkarte nach Tod des Kreditkarteninhabers nicht strafbar

Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann wegen Betrugs, Unterschlagung oder Untreue strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers weiterhin ausnutzt (OLG Hamm, 12.03.2015, Az. 1 RVs 15/15).

(27.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bundesregierung will die Rechte von Opfern im Strafverfahren stärken

Die Bundesregierung will die Rechte von Opfern im Strafverfahren stärken. Das kündigt sie im Zusammenhang mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie in ihrem Entwurf für ein drittes Opferrechtsreformgesetz (18/4621) an. Dazu gehören unter anderem Ergänzungen im Ersten und Zweiten Buch der Strafprozessordnung wie erweiterte Informationsrechte von Verletzten bei Anzeigenerstattung und eine neue Ausgangsnorm für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten. Die Richtlinienumsetzung im Bereich des Opferschutzes solle darüber hinaus zum Anlass genommen werden, die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Außerdem solle mit dem Gesetz auch den Anforderungen eines Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch nachgekommen werden, schreibt die Bundesregierung (hib Nr. 204 v. 21.04.2015).

(21.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Dauer der Untersuchungshaft

Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (§ 121 Abs. 1 StPO). Der Vollzug eines kann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch die weniger einschneidenden Maßnahmen, z.B. Sicherheitsleistung oder Meldeauflage, erreicht werden kann. Der Vollzug eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls kann nicht angeordnet werden, wenn annähernd sechs Monate Untersuchungshaft bereits vollzogen sind und die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, also besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen, wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (hier: etwa sechsmonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft) nicht vorliegen  (OLG Karlsruhe, 13.04.2015, Az. 2 Ws 126/15).

(20.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahrverbot nach § 25 StVG

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung), die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG („0-Promille-Grenze“) eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als „beharrlich“ im Sinne von 25 Abs. 1 S. 1 StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (Oberlandesgericht Bamberg, 16.03.2015, Az. 3 Ss OWi 236/15).

(10.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rücknahme der Approbation als Arzt nach strafrechtlicher Verurteilung

Der Grundsatz,  dass bei Entscheidungen über den Entzug einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl (hier: Sexualdelikte) enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit im Rahmen des Verfahrens über die Rücknahme der Approbation wegen Unwürdigkeit, gemacht werden dürfen, gilt auch für solche tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die in der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union getroffen worden sind (OVG Lüneburg, 03.02.2015, Az. 8 LA 2/14).

(08.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sorgfaltspflichten der Eltern bei zuckerkrankem Kind

 Die sorgeberechtigten Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes sind verpflichtet, sich über die Gefahren einer Überzuckerung und Unterzuckerung des Kindes sowie die entsprechenden Symptome zu informieren, durch hinreichende Insulingaben einen Insulinmangel (Überzuckerung) zu verhindern, eine massive Überzuckerung (Ketoazidose) zu erkennen und in einem solchen Fall sofort ärztliche Hilfe herbeizuholen.  Um diesen Pflichten genügen zu können, sind die sorgeberechtigten Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes verpflichtet, das Kind in regelmäßigen Abständen mehrmals im Jahr einem kinderdiabetologischen Facharzt oder einer kinderdiabetologischen Fachklinik vorzustellen, dort den Langzeitblutzuckerwert bestimmen zu lassen und sich im Rahmen einer solchen ständigen ärztlichen Betreuung des Kindes oder anderweitig über die Anforderungen an die Betreuung eines diabeteskranken Kindes hinreichend zu informieren.  Wenn die sorgeberechtigten Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes eine massive Überzuckerung (Ketoazidose) des Kindes aufgrund unzureichenden Wissens über die Symptome und Gefahren eines solchen Zustandes nicht erkennen und auf eine Ketoazidose nicht durch Herbeirufen sofortiger ärztlicher Hilfe reagieren, machen sie sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn das Kind an der Ketoazidose verstirbt (Landgericht Hannover,  11.02.2015, Az. 39 Ks 1362 Js 80554/10 (13/14), 39 Ks 13/14).

(02.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bestellung eines Pflichtverteidigers

In vielen Strafverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers für den Beschuldigten gesetzlich vorgeschrieben, z.B. wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder ein sog. Sicherungsverfahren durchgeführt wird. Ebenso ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Hat der Beschuldigte sich keinen Verteidiger gewählt (Wahlverteidiger), wird ihm in diesen Fällen durch das Gericht ein Verteidiger bestellt (Pflichtverteidiger). Grundlegender Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger ist, dass der Wahlverteidiger seine Vergütung von seinem Mandanten erhält, der Pflichtverteidiger – zunächst jedenfalls – von der Staatskasse. Auch ein zunächst als Wahlverteidiger tätiger Verteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Die rückwirkende Bestellung eines Verteidigers ist unzulässig, die Bestellung muss während des Verfahrens erfolgen. Übergeht das Gericht aber einen deutlichen und unübersehbaren Beiordnungsantrag des Verteidigers und lässt es seine Mitwirkung in der Folge ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, so kann eine schlüssige Bestellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen (OLG Stuttgart, 25.02.2015, Az. 1 ARs 1/15).

(19.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Auskunft über Kontostammdaten zur Klärung der Vermögensverhältnisse zulässig

Ein Ersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über Kontostammdaten zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse eines Beschuldigten im Strafverfahren ist zulässig, auch wenn es (nur) zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, soweit sie für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, z.B. für die Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe, erfolgt (OLG Stuttgart, 13.2.2015, Az. 4 Ws 19/15).

(09.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - „Nackt-ED“ ist unzulässig

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden (§ 81b StPO). Eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer sogenannten Nackt ED (Feststellung äußerer körperlicher Merkmale durch fotografieren und vermessen ggf. vorhandener Tätowierungen und anderer Körpermerkmale wie Narben) mit Fotos vom Intimbereich eines verurteilten Sexualstraftäters ist zur Verhinderung weiterer Sexualstraftaten weder geeignet noch verhältnismäßig, wenn der Betroffene nicht Beschuldigter in einem Strafverfahren ist (VG Osnabrück, 04.02.2015, Az. 6 B 43/14).

(05.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren

Der Verletzte, etwa auch der Nebenkläger, oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren (hier: wegen versuchten Totschlags) geltend machen (Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO). Sowohl dem Antragsteller als auch dem Beschuldigten als Antragsgegner ist - ausnahmsweise im Bereich des Strafrechts - auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. Ein PKH-Antrag muss gegebenenfalls für jede Instanz neu gestellt werden. Eine diesbezügliche Entscheidung kann in der Regel nur bis zum Schluss der jeweiligen Instanz ergehen, also z.B. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens. Wird der ordnungsgemäße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren übersehen, kann ausnahmsweise auch noch nachträglich darüber entschieden und PKH bewilligt werden (BGH, 14.01.2015, Az. 5 StR 196/14).

(02.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr

Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer “nicht ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung, etwa für eine Fahrtstrecke von 140 m oder für eine Zeitdauer von 3 Sekunden, bedarf es im Normalfall nicht. Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, kommt es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an (OLG Hamm, 22.12.2014, Az. 3 RBs 264/14).

(24.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren durch das 3. Opferrechtsreformgesetz

Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren wird die EU-Opferschutzrichtlinie, die Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten festlegt, in nationales Recht umgesetzt.  Die Informationsrechte des Verletzten werden, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, weiter ausgebaut. Bei der Anzeigeerstattung  hat der Verletzten künftig Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung.  Die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente geregelt. Die Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse des Verletzten wird zentral an den Beginn der StPO gestellt und im § 48 StPO verankert.  Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, einen eigenen Standort in der Strafprozessordnung einzuräumen und sie damit ihrer praktischen Bedeutung entsprechend fest (PM des BMJV vom 11.02.2015).

(17.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verurteilung trotz Tatprovokation

Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch verdeckte Ermittler bleibt eine Verurteilung wegen der provozierten Tat (hier: Betäubungsmitteldelike) auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Kompensation im gerichtlichen Verfahren erfolgt, v.a. im Rahmen der Strafzumessung durch einen Strafabschlag. Dann liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Eine Verfahrenseinstellung kann nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. bei einer ausschließlich staatlicherseits verursachte Tat eines völlig Unverdächtigen, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, weil dieses auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (Bundesverfassungsgericht, 18.12.2014, Az. 2 BvR 209/14, 2 BvR 240/14, 2 BvR 262/14).

(12.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wirkung der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO 

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO).  Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO).  Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO und die Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten führt zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. Treffen also bei einer Tat eine Straftat (hier: Steuerhinterziehung) und eine Ordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen § 12a Abs 1 ZollVG, Art 3 EGV 1889/2005) zusammen und wurde das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, so kann die zugleich vorliegende Ordnungswidrigkeit nicht gesondert verfolgt und geahndet werden (OLG Bamberg, 19.01.2015, 3 Az. Ss OWi 1500/14).

(04.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Insolvenzverschleppung durch den faktischen Geschäftsführer einer GmbH, § 15a InsO

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (bei einer GmbH: Geschäftsführer) oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dieser Verpflichtung einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt (§ 15a Abs. 4 InsO). Die Vorschrift des § 15a gilt im Falle einer GmbH aber nicht nur für den rechtlichen Geschäftsführer, sondern auch für den faktischen Geschäftsführer.  Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein (BGH, 18.12.2014, Az. 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14).

(23.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Untersuchungshaft gegen Jugendliche nur unter strengen Voraussetzungen

Ein Untersuchungshaftbefehl in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (hier: wegen des Verdachts des schweren Raubes) muss nach § 72 Abs. 1 S. 3 JGG über die bei Erwachsenen geltenden Inhaltsanforderungen des § 114 StPO hinaus eine Begründung enthalten, warum die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist und warum andere Unterbringungsmaßnahmen, z.B. die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen. Die besondere Begründungspflicht des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG ist zwingend. Die Nichtbeachtung hat die Aufhebung des Haftbefehls (hier: des Amtsgerichts Regensburg) und die Entlassung des Jugendlichen aus der U-Haft zur Folge (OLG Nürnberg, 24.09.2014, Az. 2 Ws 481/14 H).

(16.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die “nicht geringe Menge” bei synthetischen Cannabinoiden

Die - geringe oder nicht geringe - Menge von Betäubungsmitteln ist für die bei Btm-Delikten zu erwartende Strafe maßgeblich ausschlaggebend. Nachdem für viele Betäubungsmittel die Grenzwerte zur nicht geringen Menge seit Langem in der Rechtsprechung feststehen, z.B. 7,5 g THC bei Cannabis, 1,5 g Heroinhydrochlorid bei Heroin oder 5,0 g Metamfetaminbase bzw. 6,2 g Methamphetaminhydrochlorid bei Crystal, hat sich der Bundesgerichtshof nun mit den Grenzwerten für synthetische Cannabinoide, wie sie etwa in Kräutermischungen ("legal highs") anzutreffen sind, beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2,0 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 wird Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6,0 g erreicht (BGH, 14.01.2015, Az. 1 StR 302/13).

(14.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Pflichtverteidigerbestellung nach vorangegangener Verständigung

Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere Beschuldigter und Staatsanwaltschaft) nach Maßgabe des § 257c StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens verständigen. Allein die Tatsache, dass dem Urteil erster Instanz eine Verständigung nach § 257c StPO im Sinne einer Urteilsabsprache zugrunde liegt, begründet auch bei einem absprachebedingten Geständnis nicht die Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten wegen der “Schwierigkeit der Rechtslage” im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren (OLG Bamberg, 03.12.2014, Az. 1 Ws 622/14).

(09.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechte des Angeklagten im Berufungsverfahren sollen gestärkt werden

Die Bundesregierung legte jüngst den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vor. Der Gesetzentwurf soll v.a. die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 08.11.2012 - Rechtssache Neziraj - Individualbeschwerde Nr. 30804/07) in nationales Recht umsetzen. Der EGMR hatte entschieden, dass die Verwerfung einer Berufung nach § 329 Abs. 1 S.  1 StPO im Fall des Erscheinens eines Verteidigers als Vertreter des Angeklagten eine Verletzung des durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit dem durch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK garantierten Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, darstellt. § 329 StPO soll im Hinblick auf das Urteil des EGMR dahingehend geändert werden, dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und  vertretungsbereiter Verteidiger in einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist (BT-Drs. 18/3562).

(07.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23a Abs. 1a StVO) bei bloßem Ergreifen und Weitergeben des Telefons

Das bloße Ergreifen und Weiterreichen eines Mobiltelefons an einen Mitfahrer erfüllt nicht den Bußgeldtatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Auto-/Mobiltelefons (§ 23a Abs. 1a StVO). Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass zwar eine Benutzung im Sinne des § 23a Abs. 1 StVO Vor- und Nachbereitungshandlungen zur Telefonbenutzung einschließe, also etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, das Ablesen der Nummer und das anschließendes Ausschalten des Geräts, das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs, das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt oder auch das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Telefon ausgeschaltet ist. Vom gesetzlichen Tatbestand ist jedoch die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung noch keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Daher erfüllt den Tatbestand nicht, wer ein Handy lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen (OLG Köln, 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14).

(05.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)
 

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