Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2016)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

 

Strafrecht - Die nicht geringe Menge Pentedron

Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht ist die „nicht geringe Menge“ von zentraler Bedeutung für einen Schuldspruch. Beispielsweise stellt das Handeltreiben von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“ ein Verbrechen dar, das mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dauer geahndet wird, während das Handeltreiben von Betäubungsmitteln in „geringer Menge“ ein Vergehen darstellt, das auch mit Geldstrafe geahndet werden kann. Für nahezu alle gängigen Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof schon in der Vergangenheit Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“ bestimmt. In einer aktuellen Entscheidung hat er nun für Pentedron, dessen Wirkungen denen von Amphetamin und Methamphetamin vergleichbar sind, ausgeführt, dass die Festlegung des Grenzwertes bei 18 g Pentedronhydrochlorid und entsprechend 15 g Pentedronbase angemessen sei (BGH, 13.10.2016, Az. 1 StR 366/16).

(05.12.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Reichweite der Unschuldsvermutung im Strafverfahren

Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige Äußerungen getätigt werden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Äußerung eines Amtsträgers, also nicht nur eines Richters, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis der Schuld erbracht ist. Die Erstreckung der Beachtung der Unschuldsvermutung über Richter und Gerichte hinaus auf sonstige Amtsträger begründet der Gerichtshof mit der Bedeutung dieses Grundsatzes als Verfahrensrecht, das sowohl die Rechte der Verteidigung garantiert als auch dazu bei-trägt, die Ehre und Würde des Angeklagten zu wahren. Zu den sonstigen Amtsträgern zählen besonders auch Polizeibeamte. Es ist zwischen Äußerungen, nach denen jemand der Begehung einer Straftat nur verdächtig ist und einer – vor rechtskräftigem Schuldspruch – erfolgten Erklärung, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat zu unterscheiden. Auf die Wortwahl und den Kontext der Äußerung kommt es entscheidend an. Ob die Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Äußerung eines Amtsträgers im Rahmen der Strafzumessung bei einer Verurteilung zu Gunsten des Betroffenen Berücksichtigung finden kann, ist aber fraglich (BGH, 07.09.2016, Az. 1 StR 154/16).

(27.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Gefährdung des Straßenverkehrs

Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315 Abs. 1 Nr. 2b StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs). Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden, konkret unter Benutzung eines Bordsteins, um an Fahrzeugen vorbei zu fahren, die an einer roten Ampel warten (BGH, 15.09.2016, Az. 4 StR 90/16).

(19.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Untreue des Kassenarztes zum Nachteil der Krankenkasse

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Untreue, § 266 Abs. 1 StGB).  Den Vertragsarzt („Kassenarzt“) einer Krankenkasse trifft dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen. Verletzt der Arzt diese Pflicht, kann dies den Straftatbestand der Untreue begründen (Bundesgerichtshof, 16.08.2016, Az. 4 StR 163/16).

(10.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Einheitsstrafe im Jugendstrafrecht

Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest (§ 31 Abs. 1 S. 1 JGG). Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt (§ 32 Abs. 1 S. 1 JGG). Im neuen Urteil muss festgestellt werden, dass die jugendstrafrechtliche Sanktion noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt ist, andernfalls ist es rechtsfehlerhaft. Darüber hinaus sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (BGH, 30.06.2016, Az. 3 StR 125/16).

(07.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Strafbarkeitsvoraussetzungen der Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 132 StGB – Amtsanmaßung).  Als Inhaber eines öffentlichen Amtes (hier: Polizist) gibt sich aus, wer auf seine Funktion als Amtsinhaber ausdrücklich oder konkludent, sei es auch nur durch eine allgemein gehaltene Kennzeichnung als Funktionsträger, hinweist; des Zugehörigkeitshinweises zu einer bestimmten Dienststelle bedarf es nicht (BGH, 09.08.2016, Az. 3 StR 109/16).

(21.09.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls

Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwenden, widerspricht zwar dem im deutschen Strafrecht geltenden und im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, verletzt aber noch nicht die für integrationsfest erklärten Verfassungsgrundsätze. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt ist, liegt eine Verletzung von Art. 1 GG vor, die einer Auslieferung entgegen stehen könnte (Bundesverfassungsgericht, 06.09.2016, Az. 2 BvR 890/16).

(16.09.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Mehrfache Wohnungsdurchsuchung ist unzulässig

Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten greift besonders stark in Grundrechte (Art. 13 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung) ein. Sie ist daher nur dann rechtmäßig, wenn sie auch verhältnismäßig ist, also wenn keine anderen, weniger einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die denselben Ermittlungserfolg versprechen. Ein weniger einschneidende Maßnahme ist auch die bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefundene Wohnungsdurchsuchung, wenn sie sich auf die selben Beweisgegenstände bezieht und auf einen vor der ersten Durchsuchung liegenden Tatzeitraum. Die mehrmalige Wohnungsdurchsuchung ist das rechtswidrig (Landgericht Regensburg, 24.08.2016, Az. 5 Qs 109/16).

(01.09.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

 

Strafrecht - Selbstbehandlung mit Betäubungsmitteln ist nicht durch eine Notstandslage gerechtfertigt

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 S. 1 StGB – rechtfertigender Notstand). Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln (hier: Kokain) zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein (BGH, 28.06.2016, Az. 1 StR 613/15).

(18.08.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Keine Rechtsmittelrücknahme im Auftrag des gesetzlichen Vertreters

Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen (BGH, 06.07.2016, Az. 4 StR 149/16).

(12.08.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Strafbare üble Nachrede oder straffreie Meinungsäußerung

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, § 186 StGB). Anders als eine Tatsachenbehauptung unterfällt eine Meinungsäußerung grundsätzlich nicht der Strafnorm des § 186 StGB. Auch ein zivilrechtlicher Widerrufs- und Unterlassungsanspruch besteht in aller Regel nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht bei Meinungsäußerungen. Meinungsäußerungen werden vom Grundrecht des Art. 5 GG geschützt. Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG), da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede nach unzutreffender Einordnung als Tatsachenbehauptung (hier: Bezeichnung eines Polizisten als „Spanner“) kann daher keinen Bestand haben (BVerfG, 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15).

(04.08.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Neue Besuchszeiten in der JVA Regensburg ab dem 1. August 2016

Ab dem 01.08.2016 gelten in der Justizvollzugsanstalt Regensburg neue Besuchszeiten. Die Besuchszeiten für private Besuche sind montags und  dienstags von 13.15 bis 14.15 Uhr und von 15.00 bis 16.00 Uhr sowie an jedem dritten Wochenende des Monats samstags von 10.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 15.00 Uhr. Die Besuchszeiten für Rechtsanwälte sind Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 11.30 Uhr sowie von 13.00 bis 16.00 Uhr und Freitag  von 8.00 bis 11.30 Uhr sowie von 13.00 bis 14.45 Uhr. der Zugang zur JVA erfolgt dann über die Friedrich-Niedermayer-Str. 34 in Regensburg, nicht mehr über die Augustentraße.

(14.07.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Die “Schwere der Schuld” im Jugendstrafrecht

Das Gericht verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der "Schwere der Schuld" im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu bewerten ist (BGH, 20.04.2016, Az. 2 StR 320/15).

(04.07.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Erkrankung eines Richters

Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer Hauptverhandlung (hier: wegen Betrugs) erscheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, so kommt der Eintritt eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (BGH, 08.03.2016, Az. 3 StR 544/15).

(08.06.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Voraussetzungen eines Raubs, § 249 StGB

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Raub, § 249 Abs. 1 StGB). Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel, also der Gewalt bzw. der Drohung, und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist (BGH, 20.01.2016, Az. 1 StR 398/15).

(07.06.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Untreue durch ein GmbH-Aufsichtsratsmitglied

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 266 Abs. 1 StGB – Untreue). Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Untreuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt (BGH, 26.11.2015, Az. 3 StR 17/15).

(30.05.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - „Dashcam“-Aufnahmen im Bußgeldverfahren verwertbar

In einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren kann es zulässig sein, ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat, jedenfalls wenn es um eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit wie einen Rotlichtverstoß geht (OLG Stuttgart, 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15).

(26.05.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Verlesung polizeilicher Observationsberichte in der Hauptverhandlung

In der strafrechtlichen Hauptverhandlung gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 250 S. 1 StPO). Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (§ 250 S. 2 StPO). Verlesen werden können  aber die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden, der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen, ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. Dazu zählen auch polizeiliche Observationsberichte. Diese können also in der Hauptverhandlung verlesen werden (BGH, 08.03.2016, Az. 3 StR 484/15).

(20.04.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Inhalt einer prozessualen Verständigung

Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des § 257c StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.  Die Höhe der Kompensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ihrer Ursachen prozessordnungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer ist hingegen ein zulässiger Verständigungsgegenstand (BGH, 25.11.2015, Az. 1 StR 79/15).  

(30.03.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Verschärfung des Sexualstrafrechts

Die Bundesregierung hat am 16.03.2016 den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung beschlossen. Mit den Gesetzesänderungen sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich durch den nach Auffassung der Bundesregierung bislang zu engen Straftatbestand des § 177 StGB (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) ergeben. Etwa sollen Taten, bei denen das Opfer aufgrund der überraschenden Handlungen des Täters keinen Widerstand leisten kann oder Taten, bei denen das Opfer nur aus Furcht von Widerstand absieht, unter Strafe gestellt werden. Dies soll gesetzestechnisch in erster Linie durch eine Änderung von § 179 StGB (bislang: sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, künftig: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände) geschehen. Der Gesetzentwurf stößt aber auf deutliche Kritik, gerade aus der Anwaltschaft. So liegen für dieses Gesetzesvorhaben – anders als in der Vergangenheit - kriminologische, soziologische, sexualwissenschaftliche und rechtstatsächliche Erhebungen nicht vor, die die Gesetzänderungen begründen können.  

(17.03.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Zwei Ordnungswidrigkeiten – nur ein Fahrverbot

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen, also nicht gesondert für beide Taten jeweils ein Fahrverbot (BGH, 16.12.2015, Az.  4 StR 227/15).

(26.02.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

Die „einfache“ Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel u.a. dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO).  Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor (BGH, 27.10.2015. Az. 1 StR 373/15).

(05.02.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

 

Strafrecht - Definition von Sprengstoff

Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 308 ABs. 1 StGB). Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (BGH, 08.12.2015, Az. 3 StR 438/15).

(27.01.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

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