Bewährungswiderruf
Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren können nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 S. 1,2 StGB). Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 2 S. 1,2 StGB). Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB). Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Abs. 1 S. 1 StGB). Wird die die Bewährung hingegen widerrufen, so muss die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt werden.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB, wenn der Verurteilte
- in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
- gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Als Bewährungsweisungen, die an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen stellen dürfen, kommen beispielsweise die Anweisungen in Betracht, Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen oder sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Auch die Weisung, sich des Genusses von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu enthalten, ist zulässig, wenn der Verurteilte den Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum steuern kann. Möglich ist weiterhin z.B. die Verhängung eines Tierhaltungs- oder -betreuungsverbots, die Weisung an Verkehrsunterricht teilzunehmen, die Weisung Schulden nach einem Tilgungsplan abzubauen oder die Weisung eine Arbeitsstelle bzw. einen Ausbildungsplatz anzunehmen.
Als Bewährungsauflagen, die ebenfalls keine unzumutbaren Anforderungen haben dürfen, kommen etwa in Betracht, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Ein gröblicher Verstoß ist ein schuldhafter und objektiv schwerwiegender Verstoß gegen eine zulässige Weisung oder Auflage. Ein beharrlicher Verstoß muss kein schwerwiegender Verstoß sein, sondern ein wiederholter Verstoß in ablehnender Haltung gegenüber der betroffenen Auflage oder Weisung.
Im Falle des Widerrufs der Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung wegen einer neuen Straftat währen der Bewährungszeit, muss diese zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen. Wird ein neues Strafverfahren nach §§ 153, 153a StPO eingestellt, so gilt die Unschuldsvermutung weiter, ein Widerruf der Bewährung ist regelmäßig ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist der Widerruf hingegen in Fällen, in denen es wegen einer neuen Straftat zu einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe kommt. Wird die weitere (vorsätzliche) Straftat erst nach Ablauf der Bewährungszeit bzw. nach Straferlass bekannt, kann das Gericht den Straferlaß nochmals widerrufen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde; der Widerruf ist dann nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.
Das Gericht sieht jedoch zwingend vom Widerruf der Bewährung ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 S. 1 StGB).
Kommt es zu einem Bewährungswiderruf, ist gegen den Widerrufsbeschluss (§ 453 Abs. 1 StPO) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung einzulegen (§ 311 Abs. 2 StPO). Bleibt die sofortige Beschwerde erfolglos, kann aufgrund des stattfindenden Grundrechtseingriffs durch den Strafvollzug noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.