Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Diebstahl

Der Diebstahl (§ 242 StGB) in all seinen Formen - etwa besonders schwerer Diebstahl (§ 243 StGB), Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) oder Haus- und Familiendiebstahl - ist eines der häufigsten Delikte überhaupt. Zusammen mit der Unterschlagung kam es in Deutschland zu 138.795 Verurteilungen im Jahr 2016. Wenn man die Straßenverkehrsdelikte ausser Acht lässt, ist der Diebstahl sogar die häufigste Straftat - insbesondere aufgrund der vielen Fälle des Ladendiebstahls.

Die Strafnormen der §§ 242 ff. StGB sollen Eigentum vor der Wegnahme durch Fremde schützen.

 242 StGB (Diebstahl):

“(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

Fremd i.S.d. § 242 StGB sind Sachen, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen stehen, d.h. Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen; herrenlose Gegenstände erfüllen daher nicht das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit, hingegen erfüllen  Vorbehaltseigentum (“...die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum...”) und Sicherungseigentum schon.  Wegnahme i.S.d. § 242 StGB meint nach ständiger Rechtsprechung, den “Bruch fremden Gewahrsams”, also die Aufhebung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache gegen bzw. ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers, und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter. Neuer Gewahrsam, d.h. Herrschaft über die Sache begründet der Täter in der Regel bereits mit dem Ergreifen der Sache. Zueignen i.S.d. § 242 StGB bedeutet, dass der Täter sich wie der Eigentümer der Sache verhält, z.B. die Sache verbraucht, vermietet, verkauft oder benutzt. Zu unterscheiden sind jedoch Fälle, in denen es an der rechtswidrigen Zueignungsabsicht fehlt, z.B. bei bloßer Gebrauchsanmaßung, oder Sachentziehung. Die Gebrauchsanmaßung oder Sachentziehung sind nur ausnahmsweise strafbar, z.B. ist nach § 248b StGB der unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs unter Strafe gestellt.

Wird der Dieb bei der Tat beobachtet, etwa durch einen Laden-/Kaufhausdetektiv, einen Mitarbeiter oder eine sonstige Person, ändert dies am Vorliegen eines Diebstahls nichts - man sagt, Diebstahl ist “kein heimliches Delikt”.

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls):

“(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.”

§ 243 I 2 Nr. 1 StGB meint im Wesentlichen alle Gebäude und Räumlichkeiten ausser Wohnungen. Die Wohnung und damit auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl werden separat von § 244 StGB erfasst. Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug liegt vor, wenn der Täter einen Verschluss, insbesondere ein Schloss, der nur mit dem richtigen Schlüssel oder einem anderen dafür bestimmten Werkzeug geöffnet werden soll, unter Verwendung des falschen Werkzeugs öffnet. Schlüssel meint nicht nur Schlüssel im klassischen Sinne, sondern auch Code-Karten oder Fernbedienungen. Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge, sind insbesondere Diebstahlswerkzeuge, beispielsweise Zangen, Schraubenzieher und -schlüssel, Hebel, Draht oder Dietriche. Das verschlossenes Behältnis i.S.v. 243 I 2 Nr. 2 StGB meint insbesondere einen Tresor oder Safe, Schutzvorrichtung beispielsweise ein Fahrradschloss oder eine sonstige Kette mit Schloss. Gewerbsmäßiges Stehlen gem. 243 I 2 Nr. 3 StGB meint die wiederholte Begehung von Diebstählen, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl):

“(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.”

Waffen (Nr. 1 a) meint Waffen im “technischen Sinne”, also in erster Linie Waffen i.S.d. Waffengesetzes (WaffenG); gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und seinem Einsatz geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Die zu erwartende Strafe eines Diebes ist sehr unterschiedlich, je nachdem, welche Art von Diebstahl vorliegt. Handelt es sich um einen “einfachen” Diebstahl (§ 242 StGB) kommt auch Geldstrafe in Betracht, handelt es sich aber etwa um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB) kommt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren in Betracht. ine weitere, besonders scharfe Strafandrohung sieht § 244a StGB (schwerer Bandendiebstahl) vor: Wer die Straftaten des § 243 StGB (schwerer Diebstahl) als Mitglied einer Bande begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ist zu beachten, dass regelmäßig schon der Diebstahl geringwertigster Sachen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl ist zu beachten, dass oft auch andere Konsequenzen drohen, z.B. die häufig anzutreffende “Fangprämie” oder “Bearbeitungsgebühr” zu leisten ist; dies ist in der Regel auch zulässig. Hinzu kommt, dass ein infolge eines Ladendiebstahls verhängtes Hausverbot bei einem späteren Verstoß dagegen wiederum als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar sein kann.

Im Falle eines Hausdiebstahls oder Familiendiebstahls (§ 247 StGB), d.h. ist ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer durch einen Diebstahl geschädigt worden, wird der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt; dasselbe gilt, wenn Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben, also beispielsweise in nichtehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben.

Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen wird in der Regel nur auf Antrag des Bestohlenen verfolgt (§ 248a StGB). Wann eines Sache geringwertig ist sagt das Gesetz zwar nicht, die Rechtsprechung geht allerdings in der Regel davon aus, dass die Geringwertigkeitsgrenze bei ca. € 25 bis € 50 anzusetzen ist.

Bei allen Diebstahlsvarianten ist bereits der Versuch, also das unmittelbare Ansetzen zur Tatausführung, strafbar. Im Falle eine versuchten Diebstahls kann die Strafe aber gem. §§ 49 I, 23 II StGB  gemildert werden. Strafbar ist immer nur der mit Vorsatz begangene Diebstahl, nicht der fahrlässig begangene Diebstahl.

Die Diebstahl (§ 242 StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder  Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.

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