Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
Bitte beachten Sie: § 179 StGB wurde aufgehoben durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 mit Wirkung vom 10.11.2016. Die Regelungen zum sexuellen Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen finden sich nun in § 177 Abs. 2 StGB. Die folgenden Ausführungen zu § 179 StGB sind daher überholt.
Zu den häufig anzutreffenden Sexualdelikten zählt auch der sexuelle Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB). Die Widerstandsunfähigkeit kann entweder auf seelischen Ursachen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beruhen oder auf körperlichen Ursachen (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
§ 179 StGB (Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen):
“(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.”
Ob jemand widerstandsunfähig ist, ist eine normative Frage, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beantwortet werden muss. Bloße Diagnosen oder allgemeine Beschreibungen, etwa das Vorliegen einer geistigen Behinderung, sind nicht ausreichend, um Widerstandsunfähigkeit i.S.d. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB annehmen zu können. Andererseits ist aber zu beachten, dass die ausdrücklich genannte “tiefgreifende Bewusstseinsstörung” nicht pathologosch sein muss, also auch Schlaf oder Bewusstlosigkeit für die Annahme von Widerstandsunfähigkeit genügen können. Die körperliche Widerstandsunfähigkeit i.S.d. § 179 Abs, 1 Nr. 2 StGB meint insbesondere körperliche Lähmungen.
Die Widerstandsunfähigkeit muss dann ausgenutzt worden sein, d.h. der Täter muss erkennt und ausgenutzt haben, dass die Widerstandsunfähigkeit die Vornahme der sexuellen Missbrauchshandlungen zumindest erleichtert. Eine wirksame Einwilligung in die sexuellen Handlungen schließt allerdings die Strafbarkeit nach § 179 StGB aus. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn das Opfer die Einwilligung erteilt hatte, bevor es in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit verfiel, etwa wenn die Einwilligung vor dem Einschlafen erteilt wurde.
§ 179 Abs. 5 StGB enthält sog. Qualifikationen, also Begehungsformen, die gegenüber dem Grundtatbestand des § 179 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe ab sechs Monaten vorsieht, mit deutlich höherer Strafe bedroht sind, namentlich Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und höchstens 15 Jahren Dauer. Bei Beischlaf und ähnlichen Handlungen sind alle Handlungen gemeint, die mit einem körperlichen Eindringen verbunden sind, wobei das Eindringen mit irgendeinem Körperteil, etwa Finger oder Zunge, oder irgendeinem Gegenstand ausreichend ist. Bei der gemeinschaftlichen Begehung müssen mindestens zwei Personen mit gleicher Zielrichtung agieren. Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung meint eine konkrete Gefahr, eine Gesundheitsschaden oder Entwicklungsschaden muss nicht eingetreten, allerdings genügt eine nur abstrakte Gefahr auch nicht. In minder schweren Fällen des § 179 Abs. 5 StGB ist die drohende Freiheitsstrafe wieder wesentlich abgesenkt auf ein Jahr bis zu zehn Jahren; ein minder schwerer Fall des Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen liegt vor, wenn sich der Fall in seinem Unrechts- und Schuldgehalt erheblich von anderen Fällen des § 179 Abs. 5 StGB erleichternd abhebt, etwa wenn die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschritten wurde.
Wie bei allen Vorsatzdelikten muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, d.h. er muss alle Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Er muss also insbesondere um die Widerstandsunfähigkeit wissen und diese bewusst ausnutzen. Nimmt der Täter irrtümlich eine Einwilligung der widerstandsunfähigen Person an, so handelt er nicht mit Vorsatz und die Strafbarkeit entfällt.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.