Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Raub

 

Raub (§ 249 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet und ist daher als Verbrechen zu qualifizieren. Trotz der erheblichen Strafandrohung ist Raub in der Praxis nicht selten - “Überfälle” oder der “Handtaschenraub” begegnen sogar sehr häufig. Es kommt - zusammen mit Fällen der Erpressung und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer - zu über 9.600 Verurteilungen pro Jahr.

§ 249 StGB (Raub):

“(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.”
 

Wegnehmen mit Gewalt bedeutet nicht erst etwa das Einsetzen körperlicher Gewalt, z.B. Schläge oder Festhalten, sondern etwa bereits das Entreissen einer Handtasche aus der festen Umklammerung durch das Tatopfer.

Mit höherer Strafe bedrohte Fälle des Raubs finden sich in der Qualifizierung des § 250 StGB.

§ 250 StGB (Schwerer Raub):

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) meint Waffen im “technischen Sinne”, also Gegenstände, die zur Verletzung von Menschen bestimmt sind,  in erster Linie Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen (Messer, Säbel, Dolche, Schwerter), Schlagringe, Schlagstöcke; gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und seinem Einsatz geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, z.B. ein Baseballschläger, ein Hammer, eine Axt, Säure oder ein Hund. Unter Abs. 1 Nr. 1 b fallen insbesondere Scheinwaffen. Eine Bande (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfordert einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, künftig und für eine gewisse Dauer noch nicht näher bezifferbare Raubtaten zu begehen.

Anders als in den Fällen des § 250 Abs. 1 StGB, in denen das Beisichführen einer Waffe ausreicht, erfordert § 250 Abs. 2 StGB und dessen ganz erhebliche Strafandrohung, die Verwendung einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs. Die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug muss also gerade zur Verwirklichung des Raubs zielgerichtet eingesetzt worden sein.

Raub und schwerer Raub verjähren nach zwanzig Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).   Die Verjährung beginnt bereits mit der Beendigung der Tat, wird aber durch zahlreiche Handlungen unterbrochen, z.B. durch den Erlass eines Haftbefehls oder durch die Eröffnung des Hauptverfahrens.

 

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