Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Rechtsmittel im Strafrecht (Überblick)

 

Ein Strafurteil, das sich für den Betroffenen ungünstig darstellt, ist in aller Regel noch nicht das Ende des Strafverfahrens. Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Im Strafrecht kommen als Rechtsmittel gegen Urteile die Berufung in Betracht sowie die Revision. Ob und welches Rechtsmittel im Einzelfall eingelegt wird, muss sorgfältig überlegt werden.

Gegen andere Entscheidungen als Urteile, die im Laufe eines Strafverfahrens ergehen können, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist in der Regel die Beschwerde statthaft. Schließlich existieren der Rechtsbehelf der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellung.

Bleiben die Rechtsmittel und -behelfe im Verlaufe des gesamten Strafverfahrens ohne Erfolg, besteht auf nationaler Ebene abschließend die Möglichkeit,  Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben. Auf europäischer Ebene kann Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben werden.

Schließlich existiert unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit der  Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens.

Berufung

Die Berufung findet gegen vor dem Amtsgericht ergangene Urteile statt - gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. In geringfügigen Angelegenheiten, zum Beispiel bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen, ist die Berufung nicht ohne weiteres zulässig, sondern sie muss vom Berufungsgericht angenommen werden.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt grundsätzlich eine Woche ab Verkündung des Urteils. Sie muss schriftlich bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat eingelegt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Wird rechtzeitig gegen ein Urteil Berufung eingelegt, wird dieses nicht rechtskräftig. Das bedeutet beispielsweise, dass eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt werden muss oder eine Freiheitsstrafe noch nicht angetreten werden muss.

Die Berufung muss sich nicht in jedem Fall auf das Urteil insgesamt beziehen, sie kann in geeigneten Fällen auch beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne angeklagte Taten oder die ausgesprochenen Rechtsfolgen.

Ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, findet die Berufungshauptverhandlung statt, deren Gang im Wesentlichen der Hauptverhandlung I. Instanz entspricht. Die erste Hauptverhandlung wird sozusagen wiederholt. Die Zeugen und Sachverständigen aus der I. Instanz werden gewöhnlich erneut vernommen. Neue Beweismittel - Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein - sind zulässig.

Hält das Berufungsgericht, in der Regel eine kleine Strafkammer des Landgerichts, die Berufung für begründet, trifft es eine eigene Sachentscheidung, andernfalls wird die Berufung verworfen. Hat nur der Angeklagte Berufung eingelegt und nicht auch die Staatsanwaltschaft, darf das Ersturteil nicht zu Lasten des Angeklagten geändert werden - man spricht insoweit vom Verbot der “reformatio in peius”.

Das Grundsätzliche zur Berufung im Überblick:

  • Was? Urteile des Strafrichters und Schöffengericht (Amtsgericht)
  • Frist? Binnen einer Woche ab Urteilsverkündung
  • Form? Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
  • Wo? Erstgericht
  • Folge? Erneute Hauptverhandlung vor dem örtlich zuständigen Landgericht (Kleine Strafkammer)

Revision

Ausführliche Informationen zum Revisionsverfahren finden Sie gesondert hier.

Jugendstrafrecht

Wie eingangs erwähnt, kann gegen amtsgerichtliche Strafurteile, also solche des Strafrichters bzw. im Jugendstrafrecht solche des Jugendrichters und des Schöffengerichts bzw. im Jugendstrafrecht solche des Jugendschöffengerichts das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Bringt die Berufungshauptverhandlung bei Erwachsenen nicht den gewünschten Erfolg kann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts erneut Rechtsmittel eingelegt werden, nämlich die Revision. Gegen Berufungsurteile im Bereich des Jugendstrafrechts kann indes keine Revision mehr eingelegt werden. Im Jugendstrafrecht gilt somit der Grundsatz: Berufung oder Revision.

Beschwerde

Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren (Ermittlungsrichter, Haftrichter) und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Beschwerde ist zum Beispiel statthaft gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (Haftbeschwerde), die einstweilige Unterbringung,, die Beschlagnahme von Gegenständen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, ein vorläufiges Berufsverbot oder gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. In Betracht kommt z.B. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf nicht im Gesetz geregelt, aber nach allgemeiner Ansicht zulässig. Die Gegenvorstellung ist zu jeder gerichtlichen Entscheidung zulässig, die wieder abgeändert werden kann.

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf, sondern ein besonderes Rechtsschutzmittel, mit dem die Einhaltung der Grundrechte und der grundrechtsgleichen Rechte überprüft wird, insbesondere die Wahrung der Menschenwürde, der Handlungsfreiheit, der Meinungsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit, der der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Eigentumsgarantie, des Gebots des effektiven Rechtsschutzes, des Grundsatzes des fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn entweder eine grundgesetzwidrige Gesetzesnorm angewendet oder durch einen Fehler bei der Gesetzesanwendung ein Grundrecht des Betroffenen tatsächlich verletzt wurde.

Menschenrechtsbeschwerde

Die Menschenrechtsbeschwerde  (Art. 34 MRK) zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Straßburg kann bei einer Verletzung der Rechte aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - MRK), z.B. bei einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK), der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) oder des Rechts zur ausreichenden Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 MRK)  und den zugehörigen Protokollen erhoben werden. Zulässigkeitsvoraussetzung der Menschenrechtsbeschwerde ist u.a. die Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs und die Beschwerdeerhebung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn (1.) wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; (2.) wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; (3.) wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; (4.) wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; (5.) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, oder (6.) wenn der EGMR eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

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