Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Der Ablauf des Strafverfahrens

Im Jahr 2019 wurden in Deutschland 4.938.651 Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften eingeleitet, in jedem fünften Verfahren wurde Anklage erhoben oder  der Erlass eines Strafbefehls beantragt. Für viele Betroffene beginnt ein Strafverfahren - erst - in diesem Moment, nämlich wenn sie nach Anklageerhebung die Anklageschrift oder einen Strafbefehl zugestellt erhalten.

Das gesamte Strafverfahren ist jedoch wesentlich komplexer und bietet dem Strafverteidiger und seinem Mandanten vielfältige Möglichkeiten, auf den Ablauf Einfluss zu nehmen, was sich schon daran zeigt, dass über 70% der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zur Anklage gelangen, sondern wieder eingestellt werden. Chronologisch gliedert sich das Strafverfahren wie folgt:

  • Ermittlungsverfahren,
  • Zwischenverfahren,
  • Hauptverfahren,
  • Rechtsmittelverfahren,
  • Vollstreckungsverfahren.

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) prüft die Staatsanwaltschaft, ob “ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” besteht, also, ob sich ein Strafgericht mit der Angelegenheit zu beschäftigen hat. Ist dies nicht der Fall, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (§ 170 II StPO). Der überwiegende Teil der durchzuführenden Ermittlungen wird regelmäßig nicht von der Staatsanwaltschaft selbst durchgeführt, sondern von der Polizei oder der Kriminalpolizei. Die Staatsanwaltschaft als “Herrin des Ermittlungsverfahrens” entscheidet auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse aber über den Fortgang des Verfahrens, d.h. über Einstellung, etwa mangels Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit, oder Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls.

Zwischenverfahren

Besteht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der - oben angesprochene - “genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage”, wird erstmals ein Gericht mit der Angelegenheit befasst. Mit Eingang beim Gericht erhält das Verfahren auch sein Geschäftszeichen, etwa “Cs” bei Strafbefehlsverfahren, “Ds” bei Strafrichterverfahren, “Ls” bei Schöffengerichtsverfahren, “KLs” bei Verfahren vor der großen Strafkammer oder “Ks” bei Verfahren vor dem Schwurgericht; in Jugendstrafverfahren findet sich die Erweiterung “jug”. Das zuständige Gericht (Strafrichter - Schöffengericht - Strafkammer) prüft, ob der Beschuldigte “hinreichend verdächtig” ist, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Ist dies der Fall, wird der Eröffnungsbeschluss erlassen und das eigentliche Kernstück des Strafprozesses, das Hauptverfahren, beginnt. Ist dies nicht der Fall, besteht also kein hinreichender Tatverdacht, wird der Erlass eines Eröffnungsbeschlusses abgelehnt. Alternativ kann die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen statt der Eröffnung des Hauptverfahrens den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Hauptverfahren

Auf dem Hauptverfahren des zuständigen Gerichts liegt in aller Regel das Hauptaugenmerk des Betroffenen, da er vor Gericht zu erscheinen hat und in der Hauptverhandlung seine Schuld oder Unschuld festgestellt werden soll, also er verurteilt oder freigesprochen wird. Grob zusammengefasst läuft eine strafrechtliche Hauptverhandlung in der Regel wie folgt ab:

  • Aufruf der Sache,
  • Feststellen des Erscheinens des Angeklagten, des Verteidigers, Beweismittel, v.a. Zeugen und Sachverständige,
  • Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit),
  • Verlesung des Anklagesatzes durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft,
  • Hinweis auf das Schweigerecht - Belehrung des Angeklagten, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äussern, gegebenenfalls Vernehmung zur Sache,
  • Beweisaufnahme - Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, Fragen von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagtem,
  • Schlussvorträge des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Plädoyers),
  • der Angeklagte erhält das letzte Wort,
  • Urteilsverkündung und gegebenenfalls Belehrung über Rechtsmittel

Rechtsmittelverfahren

Als Rechtsmittel gegen Strafurteile kommen in Betracht:

  • Berufung
  • Revision

Die Berufung findet statt gegen die Urteile des Strafrichters und der Schöffengerichte, die Revision gegen Urteile der Strafkammern, des Schwurgerichts und die in I. Instanz ergangenen Urteile des OLG. Die Einlegung von Berufung oder Revision verhindert, dass das ergangene Urteil rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann.

Sowohl Berufung wie auch Revision müssen binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat. Die Berufung kann begründet werden, die Revision muss zwingend innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils begründet werden; die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt angefertigt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Betroffene kann also die Revisionsbegründungsschrift nicht selbst verfassen.

Wird Berufung eingelegt, findet eine vollständig neue Hauptverhandlung statt. Das erste Urteil wird nicht auf Rechtsfehler geprüft.

Wird Revision eingelegt, wird das angegriffene Urteil hingegen ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Auch hier kann es aber zu einer - vollständigen oder teilweisen - Neuverhandlung kommen.

Vollstreckungsverfahren

Wird ein Urteil rechtskräftig, also wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, wird das Urteil vollstreckt. Im Falle einer Geldstrafe werden dem Betroffenen die Zahlungsmodalitäten mitgeteilt, im Falle einer Freiheitsstrafe wird er zum Strafantritt geladen. Strafvollstreckungsbehörde ist die zuständige Staatsanwaltschaft.

Auch im Vollstreckungsverfahren gibt es viele Einwirkungsmöglichkeiten des Verteidigers. Beispielsweise kann bei Geldstrafen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung beantragt werden, möglicherweise auch die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Bei Freiheitsstrafen kann darauf hingewirkt werden, dass nach einer gewissen Zeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, zum Beispiel nach der Hälfte der Dauer der Freiheitsstrafe (sog. Halbstrafenzeitpunkt) oder - wie regelmäßig - nach zwei Dritteln der Dauer der Freiheitsstrafe.

Hinweise:

Besonderheiten gelten im Bereich des Jugendstrafverfahrens, des Ordnungswidrigkeitenrechts und im Strafbefehlsverfahren.


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