GmbH-Geschäftsführer und Vorstrafen
Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so tritt neben die eigentliche Strafe oftmals noch ein weiteres Übel, das sich auch einschneidender als die eigentliche Strafe auswirken kann, nämlich der Wegfall der gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen als Geschäftsführer nach § 6 GmbHG. Der Wegfall der Eignungsvoraussetzungen führt faktisch zu einem Berufsverbot.
Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG). GmbH-Geschäftsführer kann aber nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung, § 15a InsO),
- nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten: Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht),
- der falschen Angaben nach § 82 GmbH oder § 399 AktG,
- der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwandlungsG oder § 17 PublizitätsG
oder
- nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB (Betrug, Computerbetrug, Kapitalanlagebetrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
Für Ihre Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Mathias Klose als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.