Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren


Ein Zeuge - eine Person, die in einem nicht gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren Auskunft über wahrgenommene Tatsachen gibt - in einem Strafprozess ist grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß auszusagen und die Aussage gegebenenfalls zu beeiden. Lediglich das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts berechtigt den Zeugen dazu, nicht auszusagen. Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte gelten natürlich nicht erst im strafgerichtlichen Hauptverfahren, sondern bereits ab Beginn des Ermittlungsverfahrens, etwa bei Vernehmungen durch die Polizei und sonstige Strafverfolgungsbehörden. Von dem für Zeugen geltenden Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zu unterscheiden ist das Recht des Beschuldigten, keine Angaben zur Sache zu machen und zu schweigen.

Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 52 StPO)
Zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind insbesondere:

Verlobte
Ehegatte
Lebenspartner
In gerader Linie Verwandte bis zum 3. Grad (z.B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel) oder bis zum 2. Grad verschwägerte Personen (z.B. Eltern und Großeltern des Ehepartners oder der Schwager)
Bei minderjährigen Zeugen ist regelmäßig die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, insbesondere der Eltern, erforderlich. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter in dem Verfahren, kann er nicht zustimmen; vielmehr wird in solchen Fällen ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestimmt.

Personen, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, müssen vor jeder Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden (§ 52 III 1 StPO), bei Minderjährigen ist gegebenenfalls auch der gesetzliche Vertreter zu belehren. Ist die Belehrung nicht erfolgt, ist die getätigte Aussage im Prozess unverwertbar. Die Aussage unterliegt dann einem Beweisverwertungsverbot.

Sagt eine grundsätzlich gem. § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Person zunächst im Ermittlungsverfahren als Zeuge aus, z.B. in einer polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung, und beruft sich diese Person dann später in der gerichtlichen Hauptverhandlung doch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und sagt nicht mehr aus, so darf die im Ermittlungsverfahren getätigte Aussage nicht verwertet werden. Die Aussage unterliegt dann einem Beweisverwertungsverbot. Weder darf das über die Vernehmung angefertigte Protokoll verlesen werden, noch dürfen die Vernehmungspersonen als Zeugen über die Vernehmung befragt werden. Das Verwertungsverbot insoweit folgt aus § 252 StPO. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Zeuge im Ermittlungsverfahren bereits richterlich vernommen wurde. Dann darf der Richter als Zeuge gehört werden und das angefertigte Vernehmungsprotokoll verlesen werden

Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO)
Zur Zeugnisverweigerung sind beispielsweise berechtigt:

Geistliche
Strafverteidiger
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Notare
Buchprüfer
Steuerberater
Betäubungsmittel-Berater
Ärzte
Zahnärzte
Apotheker
Hebammen
Mitglieder des Bundestags
Mitglieder des Landtags
Medien-Beschäftigte
Zu beachten ist, dass für viele nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nicht nur das Schweigerecht gilt, sondern auch die Schweigepflicht. Zuwiderhandlungen gegen die Schweigepflicht sind in vielen Fällen nicht lediglich berufsrechtlich sanktioniert, sondern sogar strafbar nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).

Bestimmte Berufsgruppen können aber von der Schweigepflicht entbunden werden. Auch kann im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen die Schweigepflicht bestehen, welcher die Strafbarkeit entfallen lässt.

Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
Neben den Zeugnisverweigerungsrechten der §§ 52, 53 StPO besteht gem. § 55 StPO die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung. Danach kann jeder Zeuge die “Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO genannten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden”. Die Grenze, wann dies der Fall ist, ist eher weit zu ziehen. Um sich der Gefahr zuzuziehen, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, genügt beispielsweise schon die Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit. Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des § 55 StPO ist selbstverständlich, selbst Täter zu sein und letztendlich wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch verurteilt zu werden. Es genügt eben die Gefahr, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, also sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu sehen.

Zeugenbeistand
Sowohl durch die Straftat verletzte Zeugen können sich eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bedienen, wie auch Zeugen, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO haben können.

Schweigerecht des Beschuldigten
Anders als Zeugen darf der Beschuldigte zum Tatvorwurf immer Schweigen (§ 136 I 2 StPO). Auf sein Schweigerecht ist der Beschuldigte bereits bei der ersten Vernehmung hinzuweisen. Einzig seine Personalien muss ein Beschuldigter angeben (§ 111 I OWiG): Vor-, Familien-, Geburtsname, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit.

Das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen und zu schweigen ist mit das bedeutsamste strafprozessuale Recht des Beschuldigten. Es ergibt sich aus dem, dem Strafprozess anhaftenden “nemo-tenetur-se-ipsum-acusare”-Grundsatz - niemand muss sich selbst belasten. Das Schweigen eines Beschuldigten darf daher auch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden oftmals versuchen, diesen Eindruck zu vermitteln (“Sie werden doch nichts zu verbergen haben...”, “Wir können uns doch mal unterhalten...”). In aller Regel empfiehlt es sich, (zunächst) keine Angaben zu machen und zuerst die Sach- und Rechtslage sorgfältig zu analysieren. Angaben können jederzeit leicht nachgeholt werden. Hingegen ist es nicht leicht, nachträglich einmal gemachte Angaben, z.B. ein Geständnis oder die Äusserung belastender Umstände, wieder zu eliminieren und unschädlich zu machen.

Unterbleibt die Belehrung über die Aussagefreiheit und macht der Beschuldigte Angaben, so besteht nach der Rechtsprechung des BGH ein Beweisverwertungsverbot, d.h. die Angaben die der unbelehrte Beschuldigte gemacht hat, sind im Prozess nicht gegen ihn verwertbar, selbst wenn es sich beispielsweise um ein Geständnis handelt; der Verwertung, etwa durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls oder durch Einvernahme der Vernehmungspersonen als Zeugen, muss allerdings in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß widersprochen werden.

Das Recht, keine Angaben zu Sache machen zu müssen, gilt nicht nur für den Beschuldigten im Strafverfahren, sondern auch für den Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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