SG München, 23.07.2015, Az. S 8 AS 1505/15 ER
Orientierungssätze von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Die einem SGB II-Empfänger in einem Eingliederungsverwaltungsakt durch das Jobcenter auferlegten Pflichten müssen dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, d.h. die Pflichten müssen klar und eindeutig bestimmt sein.
Die Pflicht, eine “detaillierte, schriftliche Ausarbeitung der jeweils ausgehändigten ‘Hausaufgabe’ vorzulegen” genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht; ein Verstoß dagegen kann daher keine Sanktion rechtfertigen.
Eine Pflicht, Fragen schriftlich auszuarbeiten ist als Grundlage für eine integrationsorientierte Persönlichkeitsentwicklung nicht geeignet.