SG Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.04.2014 (Az. S 16 AS 4/14 ER)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII (hier: Bezirk Oberpfalz) auf Übernahme der Fahrtkosten (hier: Taxikosten) zu notwendigen ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungsterminen.
Der Träger der Sozialhilfe kann über eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII verpflichtet sein, dem in einem Pflegeheim untergebrachten Sozialhilfeempfänger die Kosten der Fahrten zu ambulanten (zahn-) ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu übernehmen, wenn vorrangig kein Dritter, insbesondere die Krankenkasse, eintrittspflichtig ist.