Orientierungssätze von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Der Unfallversicherungsträger hat es aus Gründen des Sozialdatenschutzes zu unterlassen, bei Überweisungen der Verletztenrente die Bezeichnung “UV-Rente” zu verwenden.
Die Verwendung des Begriffs “UV-Rente” stellt einen unzulässigen Eingriff in das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) dar.
Richtige Klageart, mit der das künftige Nichtoffenbaren von Sozialdaten verfolgt wird, ist die Unterlassungsklage.