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Erfolg im Eilverfahren - Grundsicherungsträger muss leisten

Die Abgrenzung zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft ist im Bereich des Grundsicherungsrechts von erheblicher Bedeutung und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So auch hier. Unsere Mandantin lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen und bildet unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft - so weit so unproblematisch. Die Bedarfsgemeinschaft wohnt aber mit einer weiteren Person zusammen in einer Wohnung - jetzt wird es problematisch. Denn das Jobcenter Straubing-Bogen vertrat die Ansicht, die weitere Person und unsere Mandanten würden nicht nur eine Wohn-, sondern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und verweigerte aufgrund (angeblichen) Einkommens der weiteren Person, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II.

Um die Existenz unserer Mandantin und ihrer Kinder zu sichern, musste u.a. beim Sozialgericht Landshut ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter gestellt werden. Diesem Antrag gab das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.12.2021 (Aktenzeichen S 16 AS 468/21 ER) statt: 

 

"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 08.11.2021 bis 31.05.2022 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 550 Euro monatlich zu gewähren, den Antragstellern zu 2) und 3) für den gleichen Zeitraum in Höhe von jeweils 25 Euro monatlich (für November jeweils anteilig)."

 

Zudem trägt das Jobcenter Straubing-Bogen die notwendigen außergerichtlichen Kosten unserer Mandantschaft im Eilverfahren.

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