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Von 558.798,87 € auf 68.885,97 € - von der Anklage bleibt wenig übrig

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Landshut beschuldigt, in 118 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) zu haben. Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeberin sollte er Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 558.798,87 € vorenthalten haben. Die Schadenssumme wurde, wie üblich, vom Hauptzollamt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ermittelt. Zum Nachteil unseres Mandanten gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, den Schaden schätzen zu dürfen und gelangten ausgehend von der Annahme einer Lohnquote von 66% des Nettoumsatzes. Zustande gekommen sein sollte der Sozialversicherungsbeitragsschaden mehrere "§ 266a-typische" Verhaltensweisen, konkret durch bare Schwarzlohnzahlungen, durch den Einsatz von sog. Abdeckrechnungen und durch die Abgeltung von Arbeitsleistungen durch sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse statt durch sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Nach 11 Hauptverhandlungstagen vor dem Landgericht Landshut stellte sich die Angelegenheit aber wesentlich anders dar als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommen.

Unser Mandant hatte bereits im Zwischenverfahren eingeräumt, stundenweise Arbeitsleistungen durch sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse statt durch sozialversicherungspflichtiges Entgelt abgegolten zu haben. Aus seiner Sicht sei ddurch ein Betragsschaden von rund 24.000 € zustande gekommen, der noch im Zwischenverfahren der zuständigen Einzugsstelle ersetzt worden war. Im Laufe des Hauptververfahrens stellte sich dann durch Nach- und Neuberechnungen heraus, dass der vom Mandanten verursachte Schaden nicht bei rund 24.000 € lag, sondern bei 68.885,97 €. Dieser höhere Schaden wurde im ganz Wesentlichen noch während des laufenden Hauptverfahrens beglichen.

Dass durch den Einsatz der sog. Abdeckrechnungen (auch Schein- oder Servicerechnungen genannt) Schwarzlohn gezahlt worden sei, bestritt unser Mandant aber vehement. In rechtlicher Hinsicht wurde im Rahmen der Verteidigung unseres Mandanten insbesondere bestritten, dass die Voraussetzungen für eine - nach der Rechtsprechung des BGH im Ausnahmefall zulässige - Schätzung des Beitragsschadens vorliegen. Aus Sicht der Verteidigung konnte anhand der vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der Schaden ohne Weiteres konkret berechnet werden. 

Das Landgericht Landshut folgte der Rechtsansicht der Verteidigung und berechnete den Schaden konkret und berücksichtigte dabei etwaige Abdeckrechnungen nicht. Der Beitragsschaden lag damit bei lediglich 68.885,97 €, nicht wie angeklagt bei 558.798,87 €, was für die Strafzumessung natürlich einen wesentlichen Unterschied zugunsten unseres Mandanten machte. Die Staatsanwaltschaft war daher mit dem Hauptzollamt und der Deutschen Rentenversicherung bei ihren Ermittlungen weit über das Ziel hinausgeschossen.
Obwohl noch einige Aspekte im Rahmen der Strafzumessung zu Ungunsten des von Rechtsanwalt Mathias Klose und dem Kollegen Rechtsanwalt Özhan Erenglu verteidgten Mandanten sprachen konnte im Ergebnis eine (moderate) Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Dauer erreicht werden (Landgericht Landshut, Urteil vom 21.12.2011 - 3 KLs 205 Js 19413/17).

 

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