Keine Aussage = keine Strafe
Nachdem sich unser Mandant geweigert hatte, bei der Polizei als Zeuge auszusagen, leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermitttlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB: "Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.") ein.
Im Rahmen einer Verteidigungsschrift wurde dann durch Rechtsanwalt Mathias Klose beantragt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts wieder einzustellen. Mit Erfolg.
In der Verteidigungsschrit wurde dargestellt und begründet, dass die Nichtaussage bei der Polizei als Zeuge nach in der Rechtsprechung vertetenen Auffassungen nicht strafbar ist. Dieser Auffassung schloss sich letztlich auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein (Staatsanwaltschaft Regensburg, Verfügung vom 20.12.2021 - 307 Js 23832/21),