Verfahren trotz einschlägiger Vorahndung wegen Geringfügigkeit eingestellt
Trotz schlechter Ausgangslage konnte in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein guter Erfolg erzielt werden.
Unser Mandant ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mehrfach, auch zu Bewährungsstrafen, vorbestraft. Vor dem Amtsgericht Regensburg lief gegen ihn ein weiteres, neues Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zunächst wurde das Verfahren im Hinblick auf ein weiteres, neues Strafverfahren nach § 154 StPO eingestellt, d.h. die zu erwartende Strafe im Verfahren vor dem AG Regensburg würde im Hinblick auf das anderweitige Verfahren nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen. Im anderen Verfahren erfolgte dann aber ein rechtskräftiger Freispruch, so dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Regensburg wieder aufgenommen wurde. Nunmehr wurde das Verfahren erneut eingestellt. Jetzt aber wegen Geringsfügigkeit nach § 153 StPO. Die Angelegenheit ist damit für den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Mandanten durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.05.2022 (27 Ds 410 Js 18109/20) endgültig erledigt.