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Versorgungsamt muss vor dem SG Landshut rückwirkend Schwerbehinderung anerkennen

Unser Mandant leidet an massiven verschiedenen orthopädischen Einschränkungen, etwa Gonarthrose beidseits, Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk und Fußwurzelarthrose links, Sprunggelenksarthrose rechts, dekompensierter Knick-Plattfuß links und ausgeprägter Knick-Plattfuß rechts sowie Complex Regional Pain Syndrome (CRPS). Auf seinen Antrag hin stellte das ZBFS Region Niederbayern in Landshut dennoch nur einen GdB von 40 fest. Daher musste sich letztlich auch das Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 1 SB 541/21) mit der Angelegeneit beschäftigen.

In der Klagebegründung wurde die Fehlerhaftigkeit der durch das Versorgungsamt erfolgten GdB-Bildung dargestellt. Der gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige Dr. P., Facharzt für Orthopädie, bestätigte diese auch im Rahmen seines Gutachtens. Das ZBFS gab daraufhin im Verhandlungstermin am 8. Dezember 2022 ein vollumfängliches Anerkenntnis ab, d.h. es erkannte das Vorliegen eines GdB von 50 und damit der rechtlichen Schwerbehinderung an, das unser Mandant natürlich gerne angenommen hat.

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