Arbeitsagentur Regensburg nimmt Bußgeldbescheid zurück
Unserem Mandant war von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg eine Geldbuße von 115,00 Euro auferlegt worden (§ 404 Abs. 2 Nr. 27 SGB III i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I i.Vm. §§ 65, 35, 17 OWiG). Er soll während des Bezugs von Arbeitslosengeld seine Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich bei der Arbeitsagentur angezeigt haben. Gegen den Bußgeldbescheid vom 26. August 2022 wurde von uns mit Erfolg Einspruch eingelegt.
Im Einspruchsverfahren wurde dargelegt, dass unser Mandant gerade nicht "nicht unverzüglich" seine Arbeitsaufnahme mitgeteilt hatte, sondern seiner Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 nahm die Agentur für Arbeit Regensburg daher den Bußgeldbescheid gegen unseren von Mathias Klose (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht) wieder zurück (Az. OWI-EV-73901-01166/22).
Neben den strafrechtlichen Sozialleistungsbetrugsverfahren (§ 263 StGB) und den Beitragshinterziehungsverfahren (§ 266a StGB) stellen Ordnungswidrigkeitenverfahren in den Bereichen von SGB II, SGB IV und - wie hier - SGB II eine der zentralen Schnittstellen zwischen Strafrecht und Sozialrecht dar.