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Sachverständiger korrigiert vor dem Sozialgericht Regensburg seine GdB-Einschätzung nach oben

(Sozial-) Gerichte neigen dazu, in medizinischen Fragestellungen "sachverständigenhörig" zu sein und die Ergebnisse von Sachverständigengutachten zu übernehmen, gleich ob und inwieweit am Gutachten durch die Beteiligten Kritik geübt wird. Das führt immer wieder zu negativen Entscheidungen für die Kläger vor Gericht, wenn das Ergebnis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens das Klageziel nicht trägt, beispielsweise der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint oder - wie unser Fall hier - die medizinischen Voraussetzungen eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 nicht bejaht, sondern nur die eines GdB von 40. Dieser jüngst in der Kanzlei bearbeitete Fall zeigt aber auch, dass es erfreulicherweise gelingen kann, die gerichtliche "Sachverständigenhörigkeit" zu überwinden.

Streitig im Prozess vor dem Sozialgericht Regensburg war, wie gerade erwähnt, der Gesamt-GdB. Ziel unseres Mandanten war die Schwerbehinderteneigenschaft, also ein GdB von 50, u.a. aufgrund Schwerhörigkeit, Migräne mit Aura und einer chronischen Depression. Zur medizinischen Beurteilung dieser Beschwerden beauftragte die 10. Kammer des Sozialgerichts Regensburg den medizinischen Sachverständigen MD Z. 

In seinem schriftlichen Gutachten gelangte er aus medizinischer Sicht zu einem GdB von lediglich 40. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 13.12.2022 wurde das Gericht dann durch Rechtsanwalt Klose darauf hingewiesen, dass das Gutachten zwar in Bezug auf die Einzel-GdB nachvollziehbar und zutreffend erscheint, nicht aber in Bezug auf die Bildung des Gesamt-GdB. Erfreulicherweise teilte die Kammervorsitzende diese Bedenken und rief den Sachverständigen in den Sitzungssaal. Nachdem auch diesem die rechtlichen Bedenken erläutert wurden, kam er nach einigen Nachfragen an unseren Mandanten zu dem von seinem schriftlichen Gutachten abweichenden Ergebnis, dass auch eine Gesamt-GdB von 50 durchaus vertretbar ist. 

Nachdem auch der Sitzungsvertreter des ZBFS und das Gericht einen Gesamt-GdB von 50 plausibler und richtiger hielten als einen GdB von nur 40, wurde im Erörterungstermin vom 13.12.20222 ein für unseren Mandanten sehr erfreulicher Vergleich geschlossen: "Der Beklagte stellt unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2021 beim Kläger einen GdB von 50 ab 13.12.2022 fest" (SG Regensburg, Az. S 10 SB 14/21). 

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