Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolg vor dem Sozialgericht nach Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führen immer wieder zu erheblichen Nachforderungen. Sowohl die nachzuzahlenden Beiträge selbst also auch die oftmals erhobenen Säumniszuschläge können existenzgefährdende Höhen erreichen. Nicht selten die Beitragsbescheide, die nach Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) erlassen werden, zumindest teilweise rechtswidrig. Den betroffenen Betrieben bleibt dann die Möglichkeit, gegen die DRV-Bescheide Widerspruch und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht zu erheben. 

Nicht übersehen werden darf aber, dass Widerspruch und Klage gegen eine Nachforderung aus einer Betriebsprüfung keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, die gesamte Forderung, Beiträge und etwaige Säumniszuschläge, wird - trotz Widerspruchs bzw. Klage - am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Es gilt daher zwingend, wenn Widerspruch bzw. Klage zum Sozialgericht erhoben wurde und die Nachforderung nicht beglichen werden kann, zusätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheids zu stellen. Lehnt die Rentenbehörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab oder entscheidet sie trotz Fristsetzung nicht, kann und muss das zuständige Sozialgericht im Wege des Eilrechtsschutzes angerufen werden. Das Sozialgericht kann im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage anordnen.

 

Genau diesen Weg musste ein Mandant unserer Kanzlei jüngst - und mit Erfolg - beschreiten.

 

Unser Mandant ist Inhaber eines Handwerksbetriebs. Nach einer Betriebsprüfung machte die DRV Bund gegen ihn eine Nachforderung in Höhe von fast einer Million Euro, konkret 951.615,33 Euro inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 298.458,50 Euro geltend. Gegen den Bescheid wurde durch unsere Kanzlei unverzüglich Widerspruch erhoben.

Nachdem unser Mandant diese Forderung nicht zum Fälligkeitstermin bezahlen konnte, wurde bei der DRV Bund in Berlin zudem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gestellt und eine Stellungnahme des Steuerberaters zur Glaubhaftmachung beigefügt. Da aus unserer Erfahrung solche Anträge von der Rentenversicherung oft nur sehr zögerlich behandelt werden oder manchmal auch bis zum Fälligkeitsdatum gar nicht, wurde dieser eine Frist zur Entscheidung von einer Woche gesetzt. Nachdem innerhalb dieser Frist keine Antwort erfolgt, wurde nochmals eine einwöchige Frist zur Entscheidung gesetzt. Auch darauf reagierte in Berlin niemand. Um eine Stilllegung des Betriebs am Fälligkeitstag und einen dann unumgänglichen Gang in die Insolvenz zu vermeiden, wurde ein Eilantrag zum Sozialgericht Landshut gestellt. Es wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht beantragt (Az. S 14 BA 19/23 ER).

Nun endlich sah sich de DRV veranlasst zu reagieren. Im Eilverfahren vor dem SG Landshut gab sie am 10.08.2023 ein Anerkenntnis ab und setzte die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens aus. Das Anerkenntnis haben wir für unseren Mandanten natürlich gerne angenommen.

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