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Wie man durch Nichtstun im Betriebsprüfungsverfahren Druck erzeugen möchte

Als Fachanwalt für Sozialrecht erlebe ich immer wieder, wie sich Mandanten in mehr als gefährlichen Situationen befinden. Heute möchte ich Ihnen von einem Fall berichten, der exemplarisch für ein bedenkliches Verhalten (Taktik?) der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Betriebsprüfungsverfahren (§ 28p SGB IV) steht.

Nach einer Betriebsprüfung in einem Gastronomiebetrieb sah sich mein Mandant mit einer Nachforderung in fünfstelliger Höhe konfrontiert. Keine einfache Situation, aber ein tägliches Problem. Die Nachforderung begründete die DRV mit der Beschäftigung eines Scheinselbständigen.

Nach Erhalt des Betriebsprüfungsbescheids legte ich umgehend Widerspruch ein. Eine solche Maßnahme alleine hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Forderung trotz des Widerspruchs vollstreckt werden kann, konkret am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Für meinen Mandanten, dessen wirtschaftliche Lage eine sofortige Begleichung der Forderung nicht zuließ, war dies eine ernsthafte Bedrohung für den Fortbestand seines Betriebs, ein Insolvenzrisiko.

Um die Insolvenz abzuwenden, stellten wir daher zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der DRV. Hierbei wurde deutlich gemacht, dass mein Mandant ohne diese Maßnahme in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Der DRV wurde eine Frist zur Entscheidung über den Antrag gesetzt. Auch wurde sie gebeten, uns umgehend zu benachrichtigen, falls aus ihrer Sicht noch Unterlagen o.ä. fehlen sollten. 

Die DRV hätte in der gesetzten Frist über den Aussetzungsantrag entscheiden müssen, zumindest in irgendeiner Weise reagieren müssen. Doch leider blieb jegliche Reaktion aus. Dieses Verhalten ist kein Einzelfall und zeigt eine besorgniserregende Taktik der DRV auf: Durch bewusstes Schweigen soll Druck auf die Betroffenen ausgeübt werden. Man hofft offenbar, dass diese unter dem Druck letztendlich doch bezahlen, selbst wenn sie Widerspruch eingelegt haben.

Da die DRV nicht reagierte und unser Mandant in Gefahr war, durch die sofortige Vollziehung in die Insolvenz zu schlittern, blieb uns keine andere Wahl, als den Rechtsweg zu beschreiten. Wir leiteten ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 3 BA 41/23 ER) ein. Unser Ziel: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Es ist bedauerlich, dass Betroffene zu solchen Schritten gezwungen werden, insbesondere wenn man bedenkt, dass auch ein solches gerichtliches Verfahren mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist.

Unmittelbar nach Einleitung des Eilrechtsschutzverfahrens lenkte die DRV ein und setzte die Vollziehung aus. Dies war zweifellos ein positiver Ausgang für unseren Mandanten, der nun die Möglichkeit hatte, in Ruhe die nächsten Schritte zu planen.

Dieser Fall verdeutlicht aber, dass es in unserer Rechtspraxis notwendig ist, genau hinzuschauen und entschlossen zu handeln. Die Taktik der DRV, durch Schweigen Druck auszuüben, darf nicht hingenommen werden. Es ist unerlässlich, dass Betroffene ihre Rechte kennen und sich notfalls auch vor Gericht zur Wehr setzen.

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