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Naltrexon im Off-Label-Use bei Borderline-Persönlichkeitsstörung

Unsere Mandantin leidet an einer ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung. Ihr behandelnder Facharzt für Psychiatrie hielt eine medikamentöse Behandlung mit Naltroxen für erforderlich. Den insoweit gestellten Antrag lehnte die Krankenkasse unserer Mandantin, die Barmer GEK, zunächst ab. Es handele sich um einen Off-Label-Einsatz und es existiere keine qualifizierte Studienlage, welche eine klinisch relevante Wirksamkeit von Naltrexon zur Behandlung von Borderline-Störungen belege. Der dagegen erhobene Widerspruch war jedoch erfolgreich.

In der Begründung des Widerspruchs wurde die Barmer GEK durch uns u.a. darauf hingewiesen, dass eine qualifizierte Studienlage gegeben ist, welche eine klinisch relevante Wirksamkeit von Naltrexon zur Behandlung von Borderline-Störungen zeigt: "Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit bzw. einen klinischen relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse von gleicher Qualität veröffentlicht sind (vgl. z.B. BSG, 08.11.2011, Az.: B 1 KR 19/10 R). Hier liegen jedenfalls außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse von gleicher Qualität vor. Schon die ...".

Mit Datum vom 17.11.2023 übernahm die Krankenkasse unserer Mandantin unsere Rechtsauffassung und half dem WIderspruch ab. Die Barmer GEK übernimmt die Versorgung mit Naltroxen im Off-Label-Use. 

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