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Die Schatten von "BigActionMan50" verblassen

Seit dem spektakulären Fall von "BigActionMan50", einem Darknet-Drogendealer, der im großen Stile mit Betäubungsmitteln handelte, sind tausende Strafverfahren gegen seine Kunden eingeleitet worden. Die Ermittlungen förderten eine Fülle von Adressdatensätzen seiner - angeblichen - Kunden. In der Folge wurden gegen diese Kunden Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) eingeleitet. Die Verunsicherung war groß, als die Ermittlungen begannen. Doch mittlerweile ist eine Wendung in Sicht, die für viele der beschuldigten Personen erhebliche Erleichterung bedeuten könnte - die Verjährung und die meist oberflächlich gehaltenen Ermittlungen.

Der Zeitraum, in dem die Straftaten begangen wurden, reicht bis 2017 zurück. In Deutschland unterliegen die meisten Delikte, darunter auch Verstöße gegen das BtmG, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser Frist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist. In vielen  eingeleiteten Strafverfahren ist genau diese Verjährung nun eingetreten. Die Betroffenen können aufatmen, denn damit schwindet die Strafgefahr.
Zudem wurden die Ermittlungen in vielen Fällen nur sehr oberflächlich geführt - die Staatsanwaltschaften beschränkten sich oft darauf, die Pseudonyme und ggfs. Adressen festzustellen; ob tatsächlich Lieferungen an die Beschuldigten oder Zahlungen von diesen erfolgt sind, wurde oft in keiner Weise ermittelt. Aufgrund dieser dünnen Beweislage kommen Verurteilungen meist nicht in Betracht. Aufgrund des mittlerweile langen Zeitablaufs werden solche weitergehenden Ermittlungen auch kaum noch möglich sein.

Aus diesen Gründen wurde erneut ein "BigActionMan50"-Fall aus unserer Kanzlei durch die Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Staatsanwaltschaft Regensburg - 510 Js 27627/23 - Verfügung vom 11.10.2023).

 

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