Rechtsanwalt Falke ist nun auch zertifizierter Verfahrensbeistand
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Abs. 4 S. 1,2 FamFG).
Rechtsanwalt Christian Falke ist - neben seiner Haupttätigkeit im Bereich des Sozialrechts - seit Langem schon als Verfahrensbeistand in Kindschaftsverfahren tätig. Um dies auch transparent zu belegen, hat Rechtsanwalt Falke nun mit Erfolg den Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen absolviert.