Weiteres Gutachten öffnet die Türe zur Erwerbsminderungsrente
Rentenprozesse sind oft nicht einfach. Für die Betroffenen sind sie seht belastend und nervenaufreibend. Dazu kommt die lange zeitliche Dauer. Dennoch lohnt ein Rechtsstreit um die Erwerbsminderungsrente. Denn oft sind solche Verfahren von Erfolg gekrönt. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei.
Unsere Mandantin leidet an rezidivierende depressive Episoden, an einer Panikstörung, an einer Anpassungsstörung mit Angst sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren. Eine weitere Erwerbstätigkeit konnte sie aufgrund ihrer Erkrankungen unmöglich ausführen. Dies bestätiten sowohl ihr Hausarzt als auch der seit Langem behandelnde Facharzt für Psychiatrie.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund sah dies einmal wieder anders. Nachdem sie unsere Mandtin durch den - von Rentenversicherungsträgern gerne beauftragten - Psychiater Dr. K. untersuchen hatte lassen, lehnte sie den Rentenantrag ab. Dr. K. sei zuzustimmen, unsere Mandantin sei nicht erwerbsgemindert. Natürlich.
Dagegen wurde dann Widerspruch erhoben. Ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsstreit landete letztlich vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 6 R 815/21). Dort stellte sich zunächst noch keine Änderung oder gar Besserung für unsere Mandantin ein. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. Dr. W kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass unsere Mandantin nicht erwerbsgemindert sei, trotz vieler Erkrankungen.
Dieses Ergebnis konnte jedoch nicht akzeptiert werden, es deckte sich nach unserer Einschätzung in keiner Weise mit der medizinischen Aktenlage. Für unsere Mandantin beantragten wir daher die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. F, einem uns aus vielen Verfahren bekannte, sehr sorgfältig und kompetent arbeitenden, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dessen Meinung auch von Sozialgerichten und Behörden akzeptiert wird.
Dessen Einschätzung folgend geht nun auch die DRV davon aus, dass unsere Mandantin wenigstens teilweise erwerbsgemindert ist. Aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ist vor Abschluss des Verfahrens aber zunächst noch zu prüfen, ob unserer Mandantin eine sog. Arbeitsmarktrente gewährt werden kann, im Ergebnis also eine Rente wegen voller Erwerbsminderung!