Ziel-GdB 50 vor dem Sozialgericht erreicht
Ein geradezu klassischer Beispielsfall zur Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bei psychischen Erkrankungen ist dieser, der jüngst zu einem für unseren Mandanten erfolgreichen Abschluss vor dem Sozialgericht Regensburg gebracht werden konnte.
Unser Mandant leidet an mehreren Krankheiten. Auch an psychischen Erkrankungen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz - Versorgungsamt in Regensburg hatte deswegen auch einen Gesamt-GdB von 40 festgestellt. Aus Sicht unseres Mandanten - nur 40. Nachdem der GdB von 40 auch im Widerspruchsverfahren bestätigt worden war, verfolgten wir für unseren Mandanten sein Ziel, die Feststellung eines GdB von, vor dem Sozialgericht Regensburg weiter. Dieses Ziel konnte erfreulicherweise erreicht werden. Die 15. Kammer des Sozialgerichts Regensburg holte nach entsprechender Klagebegründung durch uns ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dieses kam - anders als das ZBFS zuvor und mit unserer Einschätzung - zu dem Ergebnis, dass bei unserem Mandanten ein Gesamt-GdB von 50 vorliege. Von dieser sachverständigen Meinung ließ sich dann auch das Versorgungsamt überzeugen, so dass im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 17. Januar 2024 eine gütliche Einigung in Gestalt eines Vergleichs zwischen unserem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Christian Falke betreuten Mandanten und dem ZBFS erzielt werden konnte:
"Der Beklagte erklärt sich unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2023 bereit, beim Kläger auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. ... vom 17.01.2024 den Gesamt-GdB von 50 ab dem 17.01.2024 festzustellen."
(SG Regensburg - S 15 SB 380/23)