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Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren - DRV hebt eigenen Bescheid wieder auf

Erwerbsminderungsrentenanträge werden üblicherweise abgelehnt, weil - aus Sicht der Rentenversicherung - keine Erwerbsminderung vorliegt. Nicht ganz so üblich war die Rentenablehnung im Fall unserer Mandantin. Die DRV Bund warf ihr vor, im Rentenverfahren nicht mitgewirkt zu haben. Der Vorwurf war jedoch, wie sich im Widerspruchsverfahren zeigte, haltlos.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 SGB I). Zu einer solchen ärztlichen Untersuchung hatte die DRV Bund auch unsere Mandantin aufgefordert. Die von der Rentenversicherung beauftragte Ärztin hatte ihre Praxis aber etwa 40 km vom Wohnort unserer Mandantin entfernt. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ist unsere Mandantin jedoch nicht in der Lage längere Verkehrsstrecken zurück zu legen; weder mit einem eigenen Fahrzeug, noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Dies war der Deutschen Rentenversicherung auch bekannt. Gleichwohl beauftragte sie keine ortsnahe Ärztin, zu der es unserer Mandantin möglich gewesen wäre, zu gelangen. Nachdem unsere Mandantin den Begutachtungstermin bei der auswärtigen Ärztin nicht wahrnehmen konnte, ging die DRV - obwohl ihr bekannt war, dass es unserer Mandantin gesundheitlich bedingt unmöglich war, sich zu der Ärztin zu begeben - von einer Verletzung der Mitwirkungspflich aus § 62 SGB I aus und versagte die Rente: 

"Sehr geehrte Frau ...,
lhrem Antrag auf Rente ... können wir leider nicht entsprechen, solange Sie nicht mitwirken...".

Die DRV stützte sich dabei auf § 66 SGB I: "Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert". 

Zu Unrecht.

Im Widerspruchsverfahren wurde die DRV nochmals darauf hingewiesen, was sie ja bereits wusste, dass unsere Mandantin die auswärtige Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen konnte und damit ein Fall von § 65 SGB I vorlag und gerade keine Mitwirkungspflichtverletzung: "Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.". Die ärztliche Untersuchung hier war unserer Mandantin unzumutbar. Somit war die Grenze der Mitwirkungspflicht erreicht. Nicht Nicht-Mitwirkung konnte nicht über § 66 SGB I sanktioniert werden. Die DRV Bund hob daher den Versagungsbescheid vom 11.12.2023 durch Abhilfebescheid vom 06.02.2024 wieder auf. 

Für unsere Mandantin ist dies natürlich eine sehr erfreuliche ENtscheidung. Angesichts der Tatsache, dass der Rentenversicherung aber die gesundheitliche Problematik unserer Mandantin und ihre Unfähigkeit, sich zu einem auswärtigen Arzt zur Untersuchung zu begeben, bekannt war, ist deren Verhalten kaum begreifbar.

 

 

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie auch auf unserem zusätzlichen Internetangebot www.anwaltskanzlei-klose.de 

 

 

 

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