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Ein Umgangspfleger kann nicht falsch aussagen - Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein

Unser Mandant ist als Umgangspfleger in familiengerichtlichen Verfahren tätig. Eine immer wieder schwierige Tätigkeit, gerade aufgrund der häufig emotional sehr aufgeladenen Gemengelage. In einem solchen, emotional hochkochenden Verfahren war unser Mandant durch das Amtsgericht Regensburg als Umgangspfleger für das Kind N. bestellt. In Bezug auf die Durchführung des gerichtlich geregelten Umgangs hatte der Kindsvater dann andere Vorstellungen als unser Mandant als Verfahrenspfleger. Letztlich erstattete der Kindsvater dann gegen unseren Mandanten sogar Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) gegen unseren Mandanten. Unser Mandant soll, so der Vorwurf in der Anzeige, im Rahmen eines Telefonats mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht absichtlich falsche Angaben gemacht haben. Ein Tatvorwurf, der gerade angesichts der beruflichen Tätigkeit als Umgangspfleger, schwer wiegt; zumindest auf den ersten Blick. Der Tatvorwurf konnte aber im Ermittlungsverfahren entkräftet werden. 

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 153 StGB - falsche uneidliche Aussage).

Angesichts des klaren Wortlauts konnte sich unser Mandant, selbst wenn er falsche Angaben gegenüber der Richterin gemacht hätte, was er im Übrigen auch nicht hat, nicht der falschen uneidlichen Aussage strafbar machen. Denn § 153 StGB gilt ausschließlich für " Zeugen oder Sachverständigen". Nicht aber für sonstige verfahrensbeteiligte, wie Umgangspfleger. Diese sind am Verfahren in eigener Rechtsstellung und Funktion tätig, gerade nicht als Zeugen oder Sachverständige.

Dies sah im Ergebnis auch die Staatsanwaltschaft Regensburg so und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigten Mandanten antragsgemäß ein (StA Regensburg, Verfügung vom 05.02.2024 - 209 Js 31898/23). Einmal mehr ein Beispiel, das anschaulich zeigt, dass viele Tatvorwürfe auf den ersten Blick schwer wiegen, sich bei genauerem Hinsehen jedoch als haltlos entpuppen.

 

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